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Wir setzen auf präventive Gesundheitsversorgung und Wellness in Deutschland

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Wir setzen auf präventive Gesundheitsversorgung und Wellness in Deutschland

Deutschland bietet Ihnen eine Liste medizinischer Leistungen, die Ihre Krankenkasse vollständig übernehmen muss, noch bevor Sie gesundheitliche Probleme haben - ohne Zuzahlung und ohne Überweisung. Die meisten ausländischen Einwohner nehmen diese Leistungen kaum in Anspruch, da jede einzelne dieser Leistungen auf Deutsch verfasst, in einer Paragraphennummer versteckt und auf einem Flyer in einem Wartezimmer beworben wird, das Sie noch nie besucht haben. Dieses Kapitel ist eine einfache Übersicht darüber, was die Vorsorge in Deutschland tatsächlich umfasst: welche Untersuchungen und Vorsorgeuntersuchungen Sie in Anspruch nehmen können, ab welchem ​​Alter diese jeweils gelten, welche Leistungen Ihre Krankenkasse darüber hinaus erstattet und wo Ihnen das System gerne zusätzliche Leistungen verkauft. Es handelt sich nicht um eine medizinische Beratung und es wird Ihnen auch nicht vorgeschrieben, was Sie tun sollen. Es zeigt Ihnen lediglich, was Ihnen bereits zusteht, damit Sie die Entscheidung gemeinsam mit einem Arzt treffen können, anstatt eine Leistung in Anspruch nehmen zu müssen, von der Sie vorher noch nie gehört haben.

Was präventive Gesundheitsversorgung im deutschen Recht bedeutet

Das deutsche Wort, das Ihnen überall begegnen wird, ist Vorsorge, wörtlich „Vorsorge im Voraus“, und bezeichnet alles, was unternommen wird, um ein Problem frühzeitig zu erkennen. Der verwandte Begriff ist Früherkennung, was im Gesetz als Screening bezeichnet wird. Dies sind keine Marketingbegriffe. Es handelt sich um Rechtskategorien, und die damit verbundenen Ansprüche sind im Sozialgesetzbuch V (SGB V), dem fünften Buch des deutschen Sozialgesetzbuches, festgelegt. Dieses Gesetz regelt die gesetzliche Krankenversicherung.

Zwei Abschnitte regeln den Großteil der Arbeit. Paragraph 25 SGB V räumt jeder versicherten Person über 18 Jahren das Recht auf eine allgemeine Gesundheitsuntersuchung und auf Krebsvorsorgeuntersuchungen ein. Paragraph 26 regelt dies für Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre. Diese beiden Abschnitte legen jedoch bewusst keine Altersgrenzen oder Untersuchungsintervalle fest. Diese Aufgabe obliegt gemäß Paragraph 25 Absatz 4 dem Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA). Dieser Ausschuss entscheidet über die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung und veröffentlicht seine Beschlüsse als Richtlinien. Alle Altersgrenzen und Untersuchungsintervalle in diesem Kapitel stammen aus diesen Richtlinien, da sie ausschließlich dort festgelegt sind. Wenn eine Website ein Vorsorgealter angibt, ohne die entsprechende Richtlinie zu nennen, handelt es sich um eine Kopie einer anderen Website.

Das ist wichtiger, als es klingt, denn die Richtlinien ändern sich. Die allgemeinen Vorsorgeuntersuchungsintervalle wurden 2019 geändert, was in den meisten englischsprachigen Ratgebern nicht berücksichtigt wurde. Die Richtlinie zur Krebsvorsorge wurde zuletzt im Dezember 2025 angepasst. Daher gilt in der Praxis: Die unten genannten Altersangaben entsprechen den aktuellen Richtlinien, und Ihre Krankenkasse und Ihr Arzt arbeiten mit denselben Dokumenten. Sollten die hier genannten Angaben nicht mit den Aussagen Ihrer Praxis übereinstimmen, fragen Sie bitte gezielt nach der entsprechenden Richtlinie.

Die Gesundheitsuntersuchung: Eine Untersuchung vor dem 35. Lebensjahr, danach alle drei Jahre

Die allgemeine Gesundheitsuntersuchung, auch bekannt als „Check-up 35“, wird aus Gewohnheit immer noch allgemein als solche bezeichnet, was mittlerweile irreführend ist. Die Gesundheitsuntersuchungs-Richtlinie legt es in zwei Sätzen fest: Vom 18. bis zum 35. Lebensjahr haben Sie Anspruch auf genau eine allgemeine Gesundheitsuntersuchung. Nicht jährlich, nicht alle drei Jahre, sondern nur eine einzige innerhalb von 17 Jahren. Ab 35 Jahren haben Sie dann alle drei Jahre Anspruch auf eine Untersuchung. Nach der ersten Untersuchung ist eine weitere Untersuchung in den folgenden zwei Kalenderjahren nicht möglich.

Die Gesundheitsuntersuchung, die allen unter 35-Jährigen zusteht, wird von fast niemandem in dieser Altersgruppe in Anspruch genommen, vor allem, weil die alte Bezeichnung „35“ lautet und viele annehmen, sie gelte nicht für sie. Das stimmt aber nicht. Wenn Sie 29 Jahre alt sind und noch nie eine Gesundheitsuntersuchung in Deutschland hatten, steht Ihnen eine zu. Fragen Sie Ihren Hausarzt nach einer Gesundheitsuntersuchung und erwähnen Sie, dass Sie bisher noch keine hatten.

Der Inhalt der Untersuchung ist in der Richtlinie festgelegt, nicht in der Praxis. Sie umfasst eine Anamnese, die Ihre eigene, die Ihrer Familie und Ihr soziales Umfeld erfasst, um ein Risikoprofil zu erstellen; eine vollständige körperliche Untersuchung (Ganzkörperstatus); eine Überprüfung Ihres Impfstatus; und ein Gespräch über die Ergebnisse. Ab 35 Jahren ist eine Blutuntersuchung Standard und beinhaltet ein Lipidprofil (Gesamt-, LDL- und HDL-Cholesterin sowie Triglyceride) und den Nüchternblutzuckerwert sowie einen Urinteststreifen auf Eiweiß, Glukose, rote und weiße Blutkörperchen und Nitrit. Unter 35 Jahren wird die Blutuntersuchung nur durchgeführt, wenn Ihr Risikoprofil dies erfordert. Die Richtlinie nennt hierfür Beispiele: positive Familienanamnese, Übergewicht oder Bluthochdruck. Sollte einer dieser Punkte auf Sie zutreffen, teilen Sie dies bitte mit, da dies die Blutuntersuchung notwendig macht.

Zwei Zusatzuntersuchungen werden im Rahmen der Gesundheitsuntersuchung angeboten und sind leicht zu übersehen. Ab 35 Jahren können Sie sich einmalig im Leben auf Hepatitis B und Hepatitis C testen lassen. Männer ab 65 Jahren haben zudem Anspruch auf eine einmalige Ultraschalluntersuchung der Bauchaorta zum Ausschluss eines Aneurysmas. Beide Untersuchungen werden nicht automatisch in jeder Praxis angeboten. Sie sind jedoch in der Richtlinie vorgesehen.

Die Untersuchung liefert auch ein wichtiges Dokument: die Präventionsempfehlung. Diese wird als offizielles ärztliches Attest ausgestellt, wenn der Arzt sie für angebracht hält. Sie ist die formale Voraussetzung für die weiter unten beschriebenen Präventionskurse und muss von Ihrer Kasse bei deren Auswahl berücksichtigt werden.

Krebsfrüherkennung: Die Screenings und das jeweilige Startalter

Die Krebsvorsorge ist der Bereich der deutschen Prävention, der am besten finanziert wird und über den am wenigsten englischsprachige Informationen verfügbar sind. Die Altersangaben stammen aus der Krebsfrüherkennungs-Richtlinie (gültig seit dem 12. März 2026) und der Richtlinie für organisierte Krebsfrüherkennungsprogramme, die die drei Programme regelt, die als organisierte Programme mit schriftlicher Einladung durchgeführt werden. Die Teilnahme ist ausdrücklich freiwillig. Nichts in diesem Text ist eine Empfehlung zur Teilnahme, und die Vorsorge hat tatsächlich Vor- und Nachteile. Deshalb ist das Bundesamt für Krebsvorsorge (BAG) verpflichtet, Ihnen vor Ihrer Entscheidung eigene Versicherteninformationen zuzusenden, die Nutzen und Risiken erläutern. Die Entscheidung liegt bei Ihnen und Ihrem Arzt. Im Folgenden finden Sie lediglich die Antwort auf die Frage: „Darf ich teilnehmen und ab wann?“

Für Frauen beginnt das Screening auf Krebs der Geschlechtsorgane ab 20 Jahren. Ab 30 Jahren kommt die klinische Brustuntersuchung (manuelle Untersuchung) hinzu. Beide Untersuchungen werden nach Beginn jährlich wiederholt. Parallel dazu läuft das organisierte Gebärmutterhalskrebs-Screening-Programm in zwei Phasen ab: Von 20 bis 34 Jahren kann jährlich ein zytologischer Abstrich (Pap-Test) durchgeführt werden; ab 35 Jahren wird alle drei Jahre ein kombinierter Test, der Ko-Test, durchgeführt, der Zytologie und HPV-Test kombiniert. Dieser Test kann in den darauffolgenden zwei Kalenderjahren nicht als primäres Screening wiederholt werden.

Die Mammographie-Vorsorgeuntersuchung ist ein separates Verfahren, bei dem die Altersgrenze angehoben wurde. Gemäß der aktuellen Richtlinie haben Frauen ab 50 Jahren, frühestens 22 Monate nach der letzten Untersuchung, bis zum Alter von 75 Jahren Anspruch darauf. Die Altersgrenze lag früher bei 69 Jahren und wurde auf 75 Jahre angehoben. Wenn Sie also zwischen diesen Altersgruppen liegen und Ihnen früher gesagt wurde, Sie seien zu alt für die Untersuchung, sind Sie weiterhin teilnahmeberechtigt. Die Teilnahme an diesem Programm erfolgt auf Einladung: Eine Einladungsstelle, in der Regel Ihre Kasse, schreibt Ihnen. Wenn Sie kürzlich umgezogen sind, die Kasse gewechselt haben oder Ihre Meldedaten veraltet sind, erhalten Sie das Schreiben möglicherweise nicht. Sie müssen aber nicht darauf warten.

Für Männer beginnt das Screening auf Prostata- und äußere Geschlechtskrebs ab 45 Jahren und wird danach jährlich durchgeführt. Die Richtlinie beschreibt die Untersuchung genau: gezielte Anamnese, Inspektion und Palpation der äußeren Geschlechtsorgane und der umliegenden Haut, rektale Palpation der Prostata sowie Palpation der regionalen Lymphknoten. Wichtig zu beachten ist, dass der PSA-Bluttest nicht zur gesetzlichen Vorsorgeuntersuchung gehört und daher üblicherweise als kostenpflichtige Zusatzleistung angeboten wird. Dies wird im Abschnitt „IGeL“ weiter unten erläutert.

Zwei Vorsorgeuntersuchungen sind für alle verpflichtend. Die Hautkrebsvorsorgeuntersuchung (Hautkrebs-Screening) beginnt ab 35 Jahren und wird alle zwei Jahre angeboten. Dabei werden maligne Melanome, Basalzellkarzinome und Plattenepithelkarzinome erkannt. Laut Richtlinie sollte sie möglichst zusammen mit der allgemeinen Vorsorgeuntersuchung durchgeführt werden, was sinnvoll ist, um beides in einem Termin zu vereinbaren. Neu ist auch die Lungenkrebsvorsorgeuntersuchung: Vom 50. bis zum 76. Lebensjahr haben Sie als starker Raucher (gemäß Lungenkrebs-Früherkennungs-Verordnung) etwa alle 12 Monate Anspruch auf eine Niedrigdosis-Computertomographie (CT). Diese Regelung gab es in der Ihnen möglicherweise bekannten Version dieses Kapitels noch nicht; sie ist die jüngste Ergänzung der Liste.

Darmkrebsvorsorge ab 50 - und eine wissenswerte Korrektur

Die Darmkrebsvorsorge verdient einen eigenen Abschnitt, da die in den meisten Quellen noch angegebene Regelung veraltet ist. Jahrelang lag der Anspruch bei Männern bei 50 und bei Frauen bei 55 Jahren. Gemäß der aktuellen Richtlinie für organisierte Vorsorgeprogramme gibt es keinerlei Unterscheidung mehr zwischen den Geschlechtern: Alle Versicherten haben ab 50 Jahren Anspruch auf die Vorsorge.

Ab 50 Jahren haben Sie die Wahl zwischen zwei Methoden. Die eine ist ein Stuhltest auf verstecktes Blut, der sogenannte FIT oder iFOBT, der alle zwei Jahre durchgeführt wird. Die andere ist eine Koloskopie, eine Darmspiegelung. Nach einer Koloskopie werden in den folgenden neun Kalenderjahren keine weiteren Vorsorgeuntersuchungen durchgeführt. Danach haben Sie erneut die Wahl. Sie erhalten maximal zwei Vorsorge-Koloskopien im Leben. Eine Koloskopie ab 65 Jahren zählt als die zweite. Einladungen zur Vorsorgeuntersuchung werden mit 50, 55, 60 und 65 Jahren verschickt.

Der praktische Nutzen liegt darin, zu wissen, dass die Wahlmöglichkeit besteht. Ein Stuhltest wird Ihnen zugeschickt und dauert nur eine Minute; für eine Darmspiegelung ist ein Facharzttermin und ein ganzer Tag erforderlich. Beides ist von der Krankenkasse übernommen. Welches Verfahren für Sie geeignet ist, hängt von Ihrer Krankengeschichte ab und sollte mit einem Arzt besprochen werden - nicht anhand eines Ratgebers.

Kinder: U1 bis U9, J1 und das Gelbe Heft

Wenn Sie Kinder haben, ist dies der Abschnitt mit den unmittelbarsten Konsequenzen, da die Untersuchungen im Kindesalter nach einem Zeitplan mit Toleranzfenstern durchgeführt werden und das Verpassen eines Fensters dazu führen kann, dass der Termin ganz verloren geht, anstatt nur zu spät zu erscheinen.

Die Kinder-Richtlinie sieht zehn Untersuchungen in den ersten sechs Lebensjahren vor, nummeriert von U1 bis U9, wobei U7a in die Sequenz eingefügt ist. U1 erfolgt unmittelbar nach der Geburt. U2 findet zwischen dem 3. und 10. Lebenstag statt und wird bis zum 14. toleriert. U3 wird in der 4. bis 5. Woche durchgeführt und vom 3. bis 8. Lebenstag toleriert. U4 findet im 3. bis 4. Lebensmonat statt, U5 im 6. bis 7. Lebensmonat und U6 im 10. bis 12. Lebensmonat. Danach verteilen sich die Abstände: U7 im 21. bis 24. Lebensmonat, U7a im 34. bis 36. Lebensmonat, U8 im 46. bis 48. Lebensmonat und U9 im 60. bis 64. Lebensmonat. Jede Untersuchung hat ein etwas größeres Toleranzfenster als der Zielzeitraum. Die Richtlinie stellt ausdrücklich klar, dass die Zeiträume auch für Frühgeborene gelten und die Frühgeburtlichkeit bei der Beurteilung der Ergebnisse berücksichtigt wird. Die J1-Untersuchung, die Untersuchung für Jugendliche, ist in einer eigenen Richtlinie geregelt und ist eine einmalige Untersuchung zwischen dem 13. und 14. Geburtstag Ihres Kindes, mit einer Toleranz von zwölf Monaten nach oben und unten.

Seien Sie vorsichtig mit Informationen zu U10, U11 und J2, die Sie anderswo lesen. Diese Leistungen sind in keiner GBA-Richtlinie aufgeführt und stellen keinen gesetzlichen Anspruch dar. Viele Kassen übernehmen die Kosten dennoch als Satzungsleistung, eine Leistung, die der Fonds freiwillig in seiner Satzung festlegt. Daher sind sie oft kostenlos, aber ob Sie diese Leistungen erhalten, hängt von Ihrer Kasse ab. Dies ist einer der wenigen Unterschiede zwischen den Familienkassen.

All dies ist im gelben Heft, dem Ihnen bei der Geburt ausgehändigten gelben Heft, offiziell Untersuchungsheft, festgehalten. Bewahren Sie es gut auf. Es ist kein Souvenir. Es ist der Nachweis Ihrer Anwesenheit und dient, wie im nächsten Abschnitt erläutert wird, auch am Eingang der Kita einer doppelten Funktion.

Impfungen, die Masernregel und der Einstieg in ein Kita

Impfungen sind eine Kassenleistung. Paragraph 20i SGB V räumt Ihnen einen Anspruch auf Schutzimpfungen ein. Das G-BA legt die Details auf Grundlage der Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO) des Robert Koch-Instituts fest. Das Gesetz sieht sogar vor, dass jede Abweichung von einer STIKO-Empfehlung besonders begründet sein muss. In der Praxis bedeutet das: Wenn die STIKO die Impfung für Ihre Situation empfiehlt, ist sie erstattungsfähig.

Es gibt eine wichtige Einschränkung, die Sie vor Ihrer Urlaubsbuchung beachten sollten: Reiseimpfungen sind nach Paragraph 20i nur dann erstattungsfähig, wenn die Auslandsreise beruflich oder zu Ausbildungszwecken erfolgt oder ein besonderes öffentliches Gesundheitsinteresse an der Verhinderung der Einschleppung einer Krankheit nach Deutschland besteht. Impfungen für Ihren Urlaub sind nicht erstattungsfähig. Paragraph 20i Absatz 2 erlaubt es den Kassen jedoch, weitere Impfungen in ihre Satzung aufzunehmen, und viele übernehmen Reiseimpfungen genau auf dieser Grundlage. Es handelt sich also um einen tatsächlichen und leicht nachvollziehbaren Unterschied zwischen den Kassen.

Nun zum Teil, der Familien überraschen kann: Masernschutz ist Pflicht, wenn Ihr Kind eine Kita oder Schule besucht. Gemäß § 20 Abs. 8 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) müssen alle nach dem 31. Dezember 1970 Geborenen, die in einer Gemeinschaftseinrichtung betreut werden oder dort arbeiten, einen ausreichenden Masernschutz bzw. eine entsprechende Immunität nachweisen. § 33 IfSG definiert diese Einrichtungen, und die Liste ist weit gefasst: Kitas und Horte, Tagesmütter und -väter, Schulen und andere Bildungseinrichtungen, Heime und Ferienlager. Ein ausreichender Schutz ist genau definiert: mindestens eine Impfung ab dem ersten Geburtstag und mindestens zwei ab dem zweiten Geburtstag. Dies gilt nicht bei medizinischen Kontraindikationen. § 20 Abs. 9 regelt die gesonderte Nachweispflicht: Der Nachweis muss der Leitung der Einrichtung vor Beginn der Betreuung oder der Beschäftigung vorgelegt werden. Dies kann eine Impfdokumentation, ein ärztliches Attest oder eine Bestätigung sein, dass der Nachweis bereits anderweitig erbracht wurde.

Es gibt eine zweite, separate Pflicht der Kita, die noch häufiger übersehen wird, und diese hat nichts mit Masern zu tun. Paragraph 34 Absatz 10a IfSG besagt, dass die Eltern bei der ersten Aufnahme in die Kita einen schriftlichen Nachweis darüber vorlegen müssen, dass kurz zuvor eine ärztliche Beratung über den vollständigen, altersgerechten Impfstatus des Kindes stattgefunden hat. Wichtig: Es handelt sich um einen Nachweis für das geführte Gespräch, nicht um einen Nachweis über die Impfung des Kindes. Wird dieser Nachweis nicht erbracht, benachrichtigt die Kita das Gesundheitsamt, das Sie gegebenenfalls zu einer Beratung einbestellt. Derselbe Paragraph stellt fest, dass weitere landesrechtliche Regelungen unberührt bleiben. Aus diesem Grund haben die einzelnen Bundesländer ihre eigenen Einladungs- und Erinnerungssysteme für die U-Untersuchungen, und die Anforderungen Ihrer Kita können über die bundesweiten Mindestanforderungen hinausgehen. Erkundigen Sie sich vor dem ersten Termin schriftlich bei der Kita, welche Unterlagen benötigt werden.

Hier kommt das gelbe Heft zum Tragen. Paragraph 26 Absatz 2 SGB V verlangt, dass die ärztliche Dokumentation der U-Untersuchungen den Masernimpfstatus und die erfolgte Impfberatung vermerkt, damit sie als Nachweis gemäß den beiden oben genannten IfSG-Bestimmungen dient. Mit anderen Worten: Wenn Sie an den U-Untersuchungen teilnehmen und das Heft ordnungsgemäß ausgefüllt ist, ist es bereits das von der Kita geforderte Dokument. Bringen Sie es mit.

Präventionskurse: Das Geld, das die meisten Neuankömmlinge nie beanspruchen

Dies ist die Leistung mit dem klarsten finanziellen Wert und der geringsten Inanspruchnahme durch ausländische Einwohner. Ihre Kasse bezuschusst zertifizierte Präventionskurse: Rückenschule, Yoga, Ernährungsberatung, Entspannungskurse, Raucherentwöhnung und Bewegungskurse. Diese Kurse werden täglich privat und vollständig bezahlt, ohne dass die Betroffenen danach fragen.

Achten Sie genau auf den Gesetzestext, denn er ist weniger eindeutig als im Internet behauptet, und dieser Unterschied ist wichtig. § 20 Abs. 5 SGB V besagt, dass die Kasse eine Verhaltenspräventionsleistung anbieten kann, sofern diese zertifiziert ist. Nicht muss, sondern kann, und zwar nur, wenn sie zertifiziert ist. Es handelt sich hierbei nicht um einen zwingenden Anspruch wie bei den Screenings gemäß § 25. Das Gesetz schreibt jedoch in Abs. 1 vor, dass jede Kasse Präventionsleistungen in ihrer Satzung vorsieht, und in Abs. 6 wird ein Betrag pro Mitglied für Präventionsarbeit festgelegt. Die Mittel sind also vorhanden, und jede Kasse hat ein entsprechendes Programm, die Bedingungen werden jedoch von der jeweiligen Kasse festgelegt.

Der Mechanismus, der dies ermöglicht, ist die Zertifizierung. Paragraph 20 Absatz 2 verpflichtet den GKV-Spitzenverband, einheitliche Anforderungen und ein einheitliches Zertifizierungsverfahren festzulegen. In der Praxis delegieren die meisten Krankenkassen diese Aufgabe an die Zentrale Prüfstelle Prävention (ZPP), die die Kurse in ihrem Auftrag zertifiziert. Daraus ergibt sich die praktische Regel: Prüfen Sie vor der Bezahlung, ob ein Kurs zertifiziert ist. Ein nicht zertifizierter Yogakurs im Studio um die Ecke ist, egal wie gut er ist, nicht erstattungsfähig, ein zertifizierter Kurs an der Volkshochschule hingegen in der Regel. Zertifizierte Kursanbieter werben damit, und die ZPP führt ein eigenes Verzeichnis.

Sie werden Behauptungen finden, dass Sie zwei Kurse pro Jahr zu 80 Prozent erhalten. Verlassen Sie sich nicht darauf. Weder Zahlen noch Prozentsätze oder eine jährliche Höchstgrenze sind in Absatz 20 angegeben. Diese Angaben sind die individuellen Richtlinien der jeweiligen Kasse, festgelegt in ihrer Satzung, und unterscheiden sich je nach Kasse und Jahr. Informieren Sie sich über die Bedingungen Ihrer Kasse oder rufen Sie dort an und stellen Sie drei Fragen: Wie viele Kurse pro Kalenderjahr, welcher Anteil der Kosten wird übernommen und bis zu welcher Höchstgrenze? Falls Ihre Vorsorgeuntersuchung eine Präventionsempfehlung ergeben hat, erwähnen Sie diese, da die Kasse sie gemäß Absatz 5 berücksichtigen muss.

Dieses Kapitel gibt Ihnen keine konkreten Handlungsempfehlungen. Wenn Sie sich für das Thema Gesundheit im Allgemeinen interessieren und nicht nur für die Erstattungsmodalitäten, finden Sie weitere Informationen in den entsprechenden Kapiteln. Fitnesszentren und Fitnessstudios und Yoga- und Wellness-Retreats Den Boden ordnungsgemäß abdecken und Wellness und Spas behandelt die Kur- und Saunatradition, die die Deutschen deutlich ernster nehmen, als die meisten Neuankömmlinge erwarten.

Bonusprogramm: Für bereits geleistete Arbeit bezahlt werden

Paragraph 65a SGB V ist besonders lesenswert, da er weitreichender ist, als die meisten Zusammenfassungen vermuten lassen. Er besagt nicht, dass eine Kasse ein Bonussystem anbieten darf. Vielmehr legt die Kasse in ihrer Satzung die Bedingungen fest, unter denen Versicherte, die die Vorsorgeleistungen nach Paragraphen 25, 25a und 26 oder die Impfungen nach Paragraph 20i in Anspruch nehmen, Anspruch auf einen Bonus haben. Jede gesetzliche Kasse muss ein solches System haben. Lediglich die Bedingungen sind satzungsgemäß.

Liest man dies im Kontext des restlichen Kapitels, wird der Punkt deutlich: Die Leistungen, die Sie nun kostenlos in Anspruch nehmen können, sind dieselben, für deren Inanspruchnahme Ihnen Ihre Krankenkasse zusätzlich eine Vergütung zahlt. Dazu gehören die Vorsorgeuntersuchung, das Krebs-Screening, die U-Untersuchungen Ihrer Kinder und Ihre Impfungen. Unterabschnitt 1a erweitert dieses Prinzip auf die regelmäßige Teilnahme an Präventionskursen, und Unterabschnitt 2 sieht Prämien vor, wenn Ihr Arbeitgeber betriebliche Gesundheitsförderungsmaßnahmen durchführt. In diesem Fall erhalten sowohl der Arbeitgeber als auch der teilnehmende Arbeitnehmer eine Prämie.

Zwei wichtige Hinweise. Erstens: Die Form der Prämie liegt im Ermessen des Fonds: Manche zahlen bar, andere in Form von Gutscheinen, manche reduzieren die Beiträge, manche finanzieren ein Gesundheitskonto, auf das man zugreifen kann. Zweitens: Absatz 3 stellt eine wichtige Einschränkung dar: Prämien für Präventionsmaßnahmen gemäß Absatz 1a müssen mittelfristig aus den erzielten Einsparungen finanziert werden. Die Fonds müssen ihrer Aufsichtsbehörde mindestens alle drei Jahre über diese Einsparungen Rechenschaft ablegen. Werden keine Einsparungen erzielt, dürfen für diese Maßnahmen keine Prämien gewährt werden. Ein Programm kann also schrumpfen. Prüfen Sie daher die aktuellen Bedingungen und nicht nur einen Blogbeitrag.

Da sich die Systeme so stark unterscheiden, ist dies einer der wenigen Bereiche, in denen ein Wechsel der Kasse eine sinnvolle Entscheidung und keine lästige Pflicht ist und wo Vorsorge direkt mit Geld zu tun hat. Ein Vergleich der Kassen allein anhand des Beitragssatzes greift zu kurz: Die Unterschiede liegen in den Zusatzleistungen. Wenn Sie gesetzliche Krankenkassen sowohl hinsichtlich der Beiträge als auch der Zusatzleistungen, einschließlich ihrer Bonusprogramme, vergleichen möchten, sollten Sie die Kasse der gesetzlichen Krankenkassen ... Krankenkassen-Wert-Check Das funktioniert im Browser; es handelt sich um ein Plus-Tool, das nur in einem kostenpflichtigen Tarif verfügbar ist. Die aktuellen Tarife können Sie hier einsehen: Werkzeu.ge PreisseiteWerkzeu.ge wird von Cryon UG, dem Unternehmen hinter WeLiveIn.de, betrieben und befindet sich noch in der Beta-Phase. Betrachten Sie die bereitgestellten Informationen daher eher als Ausgangspunkt denn als endgültige Antwort und nicht als Finanzberatung. Die konkreten Schritte des Wechsels und die Frage, ob Sie das gesetzliche System überhaupt verlassen können oder sollten, fallen in den Zuständigkeitsbereich von Cryon UG. Versicherungsgrundlagen in Deutschland, das die Einkommensgrenze und die Altersregeln umfasst, die einen Wegzug nahezu endgültig machen.

Der Zahnarzt, das Bonusheft und Kinderzähne

Zahnvorsorge ist in Deutschland der Ort, an dem sich die jährliche Kontrolluntersuchung am meisten lohnt. Das Bonusheft ist ein kleines Heft, das Ihr Zahnarzt bei jeder jährlichen Untersuchung abstempelt. Im Gesetz wird das Wort „Vorsorge“ nicht verwendet: Paragraph 55 SGB V belohnt Ihre Eigeninitiative zur Zahngesundheit, und das Heft dient lediglich als Nachweis. Der Zuschuss für Zahnersatz, Kronen und Brücken beträgt zunächst 60 Prozent des festgelegten Betrags für die Standardbehandlung, steigt bei entsprechendem Aufwand auf 70 Prozent und erreicht 75 Prozent, wenn Ihre Zähne regelmäßig gepflegt wurden und Sie in den letzten zehn Kalenderjahren ohne Unterbrechung die Kontrolluntersuchungen wahrgenommen haben. Die Fünf- und Zehnjahreskontrollen werden im Heft dokumentiert. Das deutsche Gesundheitssystem arbeitet den Wert dieser Broschüre in Form einer echten Krone aus und erläutert, wie sie sich in die allgemeine Anwendung des Systems einfügt, sodass sie hier nicht wiederholt wird.

Ergänzend sei hier die Kinderseite erwähnt, da es sich um dieselbe Untersuchung nach Paragraph 55 handelt, nur aus einer anderen Perspektive. Paragraph 22 SGB V sieht vor, dass versicherte Kinder vom sechsten bis zum achtzehnten Lebensjahr zweimal jährlich, also einmal pro Kalenderhalbjahr, eine zahnärztliche Untersuchung erhalten. Diese dient der Prävention von Zahnerkrankungen und nicht deren Behandlung: Untersuchung des Zahnfleisches, Aufklärung über die Ursachen, Beurteilung des Kariesrisikos, Mundhygieneberatung und gegebenenfalls eine Schmelzhärtung. In derselben Altersgruppe besteht außerdem Anspruch auf Fissurenversiegelung der Backenzähne. Gemäß Paragraph 26 SGB V umfasst die zahnärztliche Früherkennung für Kinder unter sechs Jahren die Untersuchung des Mundes, die Beurteilung des Kariesrisikos, Ernährungs- und Mundhygieneberatung sowie die Schmelzhärtung.

Der Zusammenhang ist folgender: Absatz 55 sieht eine Erhöhung Ihres Erwachsenenzuschusses nur dann vor, wenn in den relevanten fünf oder zehn Jahren die Vorsorgeuntersuchungen in der Kindheit in jedem Kalenderhalbjahr und nach dem 18. Lebensjahr mindestens eine zahnärztliche Untersuchung pro Kalenderjahr durchgeführt wurden. Die Teilnahme an den Vorsorgeuntersuchungen in der Kindheit ist Teil derselben ununterbrochenen Kette. Für eine neu zugezogene Familie beginnt die Kette mit dem Jahr der Anmeldung; je früher das Vorsorgeheft also existiert, desto früher beginnt die Zehnjahresfrist.

IGeL: Die Dinge, die Ihnen angeboten werden und für die Sie selbst aufkommen

Früher oder später wird Ihnen eine/r der Empfangsmitarbeiter/in oder ein/e Arzt/Ärztin etwas anbieten, das nicht auf den obigen Listen steht - und zwar auf eigene Kosten. Dabei handelt es sich um individuelle Gesundheitsleistungen (IGeL). Typische Angebote sind beispielsweise ein PSA-Bluttest, eine Ultraschalluntersuchung der Eierstöcke, ein Glaukom-Screening, eine professionelle Zahnreinigung oder zusätzliche bildgebende Verfahren. Diese Leistungen werden nicht von der gesetzlichen Krankenversicherung übernommen und werden Ihnen daher als Privatleistung angeboten.

Ausländische Patienten werden hier häufiger mit Zusatzleistungen konfrontiert als andere, und zwar aus einem einfachen strukturellen Grund: Das Angebot kommt auf Deutsch, in einem Moment, in dem man ohnehin schon nervös ist, von jemandem im weißen Kittel, und man hat keine Möglichkeit zu erkennen, auf welcher Seite der Leistungsbeschreibung das Angebot steht. Merken Sie sich also die Regeln. Wenn es in diesem Kapitel aufgeführt ist, ist es kostenlos. Wenn Sie am Empfang zur Zahlung aufgefordert werden, handelt es sich um eine IGeL-Leistung, die per Definition optional ist.

Sie genießen hier gesetzlichen Schutz, und es ist wichtig, diesen genau zu kennen. Paragraph 630c Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) besagt, dass der behandelnde Arzt Sie vor Behandlungsbeginn schriftlich über die voraussichtlichen Kosten informieren muss, wenn er weiß, dass ein Dritter die Kosten nicht vollständig übernimmt oder hinreichenden Grund zur Annahme hat, dass dies der Fall sein wird. Dies ist keine Kulanzleistung, sondern eine Pflicht. Wurden die Kosten vor Behandlungsbeginn nicht schriftlich festgehalten, ist diese Pflicht nicht erfüllt. Praktisch bedeutet das: Stimmen Sie niemals direkt an der Rezeption etwas zu. Verlangen Sie eine schriftliche Bestätigung, nehmen Sie diese mit nach Hause und entscheiden Sie dort.

Ob sich der Kauf einer dieser Leistungen lohnt, lässt sich anhand einer unabhängigen deutschen Quelle beantworten: dem IGeL-Monitor. Dieser wird vom medizinischen Dienst der gesetzlichen Krankenkassen betrieben und bewertet die Evidenz jeder Leistung. Die Skala reicht von positiv über tendenziell positiv, unklar und tendenziell negativ bis hin zu negativ. Entscheidend ist die Verteilung. Von den aktuell 71 im A-Z-Index aufgeführten Leistungen sind 27 unklar, 25 tendenziell negativ, 6 negativ, 10 nicht bewertet und 3 tendenziell positiv. Keine einzige Leistung erhält eine positive Bewertung. Somit liegen 58 von 71 Leistungen irgendwo zwischen unklar und negativ.

Das heißt nicht, dass Sie alles ablehnen sollen. Es bedeutet, dass die Basisrate niedrig ist, die Erklärungspflicht beim Anbieter liegt und ein IGeL-Test für eine bestimmte Person mit einer bestimmten Krankengeschichte durchaus sinnvoll sein kann. Suchen Sie den Test im IGeL-Monitor, fragen Sie Ihren Arzt, warum er für Sie und nicht für die Allgemeinheit gilt, und fragen Sie, welche Änderungen sich je nach Ergebnis ergeben. Wenn sich nichts ändert, kaufen Sie Informationen, die Sie nicht nutzen werden. Dieses Kapitel kann und soll Ihnen nicht sagen, ob ein bestimmter Test für Sie geeignet ist; das kann nur ein Arzt, der Ihre Krankengeschichte kennt. Der Sinn, die Grenzen zu kennen, besteht darin, dieses Gespräch als informierter und nicht als überraschter Kunde zu führen.

Wenn Sie privat versichert sind

Alles oben Genannte beschreibt die gesetzliche Krankenversicherung. Wenn Sie privat krankenversichert sind (PKV), gelten die Paragraphen 25, 26 und 65a nicht als gesetzlicher Leistungsanspruch für Sie. Dies ist das häufigste Missverständnis unter ausländischen Einwohnern mit höherem Einkommen, die fälschlicherweise annehmen, dass höhere Beiträge mindestens denselben Leistungsumfang beinhalten.

Private Präventionsleistungen sind vertraglich geregelt. Der Leistungsumfang richtet sich nach den Versicherungsbedingungen - nicht mehr und nicht weniger. Dieser variiert jedoch erheblich zwischen den Versicherern und sogar innerhalb desselben Anbieters. Manche private Policen bieten einen umfassenderen Schutz als die gesetzliche Liste und decken Vorsorgeuntersuchungen früher oder häufiger ab. Andere sind weniger umfangreich, erheben eine Selbstbeteiligung genau für Leistungen, die im gesetzlichen System kostenlos sind, oder verlangen eine vorherige Genehmigung. Es gibt keine Richtlinie der GBA, die diese Regelungen stützt, daher existiert auch kein externes Dokument, auf das sich Praxen berufen könnten.

Die praktische Konsequenz ist, dass Sie Ihren Tarif, das entsprechende Tarifdokument, lesen und den Abschnitt zur Vorsorge finden müssen. Tun Sie dies, bevor Sie ihn benötigen, nicht erst im Wartezimmer. Sollten Ihre Deutschkenntnisse dafür nicht ausreichen, ist dies eine legitime Investition in die Zeit eines Maklers oder Übersetzers, da die Antwort über Jahre hinweg gültig ist. Die weitergehende Frage, wer in welches System gehört und warum der Austritt aus dem gesetzlichen System nahezu unumkehrbar ist, wird in [Referenz einfügen] behandelt. Versicherungsgrundlagen in Deutschland.

Präventive Gesundheitsleistungen in Anspruch nehmen, ohne fließend Deutsch zu sprechen

Für keine dieser Leistungen müssen Sie Deutsch sprechen. Sie werden alle ausschließlich auf Deutsch beworben. Genau diese Lücke ist das Problem, und es muss deutlich gesagt werden, dass Ihre Kasse nicht verpflichtet ist, es für Sie zu lösen: Ihr Fonds muss beispielsweise keinen Dolmetscher für einen Arzttermin bezahlen - ein Punkt, der in [fehlende Angabe] behandelt wird. Das deutsche Gesundheitssystem zusammen mit dem Rest der Behandlung, die hier stattfindet.

Was sich in der Praxis bewährt hat, ist kurz und prägnant. Vereinbaren Sie den Termin, indem Sie den Grund für die Behandlung nennen: „Ich möchte einen Termin zur Gesundheitsuntersuchung“ für die allgemeine Vorsorgeuntersuchung, „zur Krebsfrüherkennung“ für die Krebsvorsorgeuntersuchung, „zum Hautkrebs-Screening“ für die Hautkrebsvorsorgeuntersuchung. Das Empfangspersonal erkennt diese Begriffe sofort, da sie die Abrechnungskategorien darstellen. Ein weiterer Satz ist nicht nötig.

Zweitens: Nutzen Sie die schriftlichen Kontaktmöglichkeiten Ihrer Kasse statt des Telefons. Die meisten Kassen verfügen über eine Online-Geschäftsstelle oder eine App. Schriftliche Anfragen auf Deutsch lassen sich mit einem Dolmetscher deutlich einfacher bearbeiten als ein Telefonat unter Zeitdruck. Fragen Sie schriftlich und in Ihren eigenen Worten nach dem Bonusprogramm und den Präventionskursen. Sie erhalten dann eine schriftliche Antwort, die Sie in Ruhe lesen können.

Drittens, bringen Sie bei Ihrem Besuch die Unterlagen mit. Die elektronische Krankenversicherungskarte (eGK) dient als Anspruchsnachweis, und das gelbe Bonusheft belegt Ihre Teilnahme. In Deutschland basiert die Gesundheitsvorsorge in einem Maße auf Stempeln in Bonusheften, das Menschen mit digitalisierten Systemen überrascht. Ein verlorenes Bonusheft kann Jahre später teuer werden. Alle Ihnen verschriebenen Medikamente erhalten Sie in der Apotheke, und die dort anfallenden Kosten sind in der Krankenversicherung enthalten. Apotheken und Rezepte in DeutschlandWenn Sie hier sind, um einen älteren Verwandten zu pflegen, geht Prävention in ein völlig anderes System über, und Pflegedienste für ältere Menschen deckt Pflege ab.

Was macht man als nächstes

Beginnen Sie mit der Untersuchung, die demnächst abläuft. Wenn Sie unter 35 sind und noch nie eine Gesundheitsuntersuchung in Deutschland hatten, ist diese Untersuchung noch nicht in Anspruch genommen worden und die Frist endet mit Ihrem 35. Geburtstag. Vereinbaren Sie einen Termin. Wenn Sie über 35 sind, ermitteln Sie, wann Ihre letzte Untersuchung war: Liegt diese drei Jahre oder länger zurück oder war sie noch nie, ist eine neue Untersuchung fällig.

Vergleichen Sie Ihr Alter einmalig mit der Liste auf einem Blatt Papier und notieren Sie sich die erreichten Altersgrenzen: 20 für Gebärmutterhalskrebsvorsorge, 30 für die klinische Brustuntersuchung, 35 für Hautkrebsvorsorge und die einmaligen Tests auf Hepatitis B und C, 45 für Prostatakrebsvorsorge, 50 für Darmkrebsvorsorge und Lungenkrebsvorsorge, falls Sie stark geraucht haben oder sind, 50 bis 75 für Mammografie, 65 für die Ultraschalluntersuchung der Bauchaorta bei Männern. Sie müssen nicht alle Untersuchungen in Anspruch nehmen. Es ist wichtig, dass Sie wissen, welche es gibt, damit Ihr Arzt Ihnen sagen kann, welche für Sie sinnvoll sind.

Erledigen Sie dann die beiden Verwaltungsaufgaben, die sich schnell lohnen. Rufen Sie Ihre Kasse an oder schreiben Sie ihr und erfragen Sie schriftlich die Konditionen des Bonusprogramms und des Zuschusses für Präventionskurse: wie viele Kurse pro Jahr, welcher Anteil, welche Höchstgrenze und welche Leistungen angerechnet werden. Bitten Sie Ihren Zahnarzt bei Ihrem nächsten Besuch um ein Bonusheft und lassen Sie es jedes Jahr abstempeln. Beides dauert nur eine Stunde. Beides bringt über ein Jahrzehnt Hunderte von Euro ein, und der Zuschuss beim Zahnarzt summiert sich.

Wenn Sie Kinder haben, tragen Sie die Termine für die U-Untersuchung am besten gleich in Ihren Kalender ein, da diese verbindlich sind. Achten Sie außerdem darauf, dass das gelbe Impfheft bei jedem Besuch ausgefüllt wird. Bevor Sie mit der Kita (Kinderkrankenversicherung) beginnen, fragen Sie schriftlich nach, welche Nachweise wann benötigt werden, damit der Masernnachweis und die Bescheinigung über die Impfberatung rechtzeitig vorliegen.

Merken Sie sich einen Satz für die Rezeption: Wenn die Behandlung kostenlos ist, steht sie auf dieser Liste; wenn Sie zur Kasse gebeten werden, handelt es sich um eine IGeL-Leistung, die Sie erst nach schriftlicher Bestätigung in Anspruch nehmen können. Dies alles stellt keine medizinische Beratung dar, und dieses Kapitel hat bewusst keine Handlungsanweisungen gegeben. Prävention in Deutschland bietet Ihnen zahlreiche Möglichkeiten, die bereits offen, aber in Ihrer Sprache noch nicht beschriftet sind. Zu wissen, dass diese Möglichkeiten bestehen, ist das A und O. Welche Sie nutzen, entscheiden Sie gemeinsam mit Ihrem Arzt.

Quellen

Die Informationen in diesem Kapitel basieren auf den unten aufgeführten offiziellen Quellen und Veröffentlichungen und wurden zuletzt im Juli 2026 überprüft. Es handelt sich um allgemeine Orientierungshilfen, nicht um individuelle Rechts-, Steuer- oder medizinische Beratung.

Dieser Artikel wurde aus dem Englischen übersetzt.

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