Medizin- und Gesundheitsrecht
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Dieses Kapitel erklärt, welche Rechte und Pflichten Ihnen als Patient nach deutschem Medizin- und Gesundheitsrecht zustehen, welche nicht und wie Sie zwischen Situationen unterscheiden, die Sie selbst und kostenlos lösen können, und solchen, die einen Anwalt erfordern. Es richtet sich an Menschen in Deutschland, deren Muttersprache nicht Deutsch ist, da dies einige der Antworten beeinflusst. Es handelt sich weder um eine medizinische noch um eine rechtliche Beratung. Nichts in diesem Kapitel ersetzt die Beratung durch einen Arzt oder Rechtsanwalt, der Ihre individuelle Akte prüft. Das Kapitel ist bewusst so aufgebaut, dass Sie erkennen, wann Sie einen solchen Experten benötigen.
Die meisten Ratgeber zu diesem Thema beschreiben das Medizinrecht als abstraktes Gleichgewicht zwischen Medizin, Ethik und Staat. Das stimmt zwar, ist aber nutzlos. Was Sie stattdessen brauchen, ist Konkretes: den Behandlungsvertrag, den Sie ohne Unterschrift abgeschlossen haben, die Unterlagen, die Sie anfordern können, die wenigen Fälle, in denen die Beweislast beim Arzt liegt, die kostenlosen Möglichkeiten, bevor Sie einen Euro für Rechtsberatung ausgeben, die Frist, die während Ihrer Bedenkzeit abläuft, und die beiden Dokumente, die festlegen, wer für Sie spricht, wenn Sie selbst dazu nicht in der Lage sind. Dieses Kapitel behandelt diese Punkte in dieser Reihenfolge.
Wo das Medizin- und Gesundheitsrecht beginnt: der Vertrag, den Sie unterschrieben haben, ohne etwas zu unterschreiben
Wenn Sie sich in Deutschland medizinisch behandeln lassen, schließen Sie gemäß § 630a des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) einen Behandlungsvertrag ab. Dieser bedarf weder Unterschrift noch Formular oder mündlicher Absprache. Der Patientenbeauftragte der Bundesregierung erklärt es ganz klar: Der Vertrag kommt zustande, sobald Sie sich behandeln lassen. Er gilt nicht nur für Ärzte, sondern für jede medizinische Behandlung, also auch für Physiotherapie und Ergotherapie.
Nach § 630a Abs. 1 ... Versicherungsgrundlagen in Deutschland deckt diese Aufteilung ab.
Das Wichtigste an diesem Vertrag ist die Festlegung des Ihnen zustehenden Standards. Gemäß § 630a Abs. 2 muss die Behandlung den zum Zeitpunkt der Behandlung geltenden allgemein anerkannten fachlichen Standards entsprechen. Lesen Sie dies sorgfältig, denn es handelt sich um einen Verfahrensstandard, nicht um einen Ergebnisstandard. § 630b sieht vor, dass die allgemeinen deutschen Vorschriften für Dienstverträge auf das Behandlungsverhältnis Anwendung finden. Ein Dienstvertrag verpflichtet zur Anstrengung, nicht zum Erfolg. Sie haben Anspruch auf eine Behandlung nach diesem Standard. Sie haben keinen Anspruch auf Heilung und auch keinen Anspruch auf ein gutes Ergebnis. Der Patientenbeauftragte sagt im Wesentlichen dasselbe: Aus dem Vertrag kann kein Anspruch auf Behandlungserfolg oder gar Heilung abgeleitet werden. Jedes ernsthafte Gespräch über einen vermuteten Fehler beginnt mit diesem Satz, und viel Ärger und Geldverschwendung entstehen durch Unkenntnis dieser Tatsache.
Aufklärung und das Sprachproblem, das das Gesetz für Sie nicht löst
Vor einer medizinischen Maßnahme muss der Arzt Ihre Einwilligung gemäß § 630d BGB einholen. Diese Einwilligung ist nur wirksam, wenn Sie zuvor ordnungsgemäß aufgeklärt wurden. Aufklärung ist der deutsche Fachbegriff für die Erklärung, die der Einwilligung vorausgehen muss. § 630e BGB regelt deren Inhalt und die Art der Aufklärung. Sie muss alle für Ihre Entscheidung relevanten Aspekte umfassen: Art, Umfang und Durchführung der Maßnahme, ihre zu erwartenden Folgen und Risiken, ihre Notwendigkeit, Dringlichkeit, Eignung und Erfolgsaussichten. Sind mehrere Methoden gleichermaßen angezeigt und üblich, führen sie jedoch zu wesentlich unterschiedlichen Belastungen, Risiken oder Heilungschancen, müssen Ihnen auch die Alternativen erläutert werden.
Die in § 630e Abs. 2 genannten Aufklärungsregeln sind vielen nicht bekannt. Die Aufklärung muss mündlich erfolgen. Sie muss von der behandelnden Person oder einer für die Durchführung der Maßnahme qualifizierten Person durchgeführt werden. Schriftliche Unterlagen können das Gespräch ergänzen, aber niemals ersetzen. Die Aufklärung muss so früh erfolgen, dass Sie eine wohlüberlegte Entscheidung treffen können. Ein Formular, das Ihnen auf einem Wagen vor dem OP-Saal zugeschoben wird, stellt keine rechtmäßige Aufklärung dar. Die Aufklärung muss für Sie verständlich sein. Sie haben Anspruch auf Kopien aller Dokumente, die Sie im Zusammenhang mit der Aufklärung oder der Einwilligung unterzeichnet haben. Sollten Sie etwas unterschrieben haben und ohne Kopie gegangen sein, fordern Sie diese an; sie steht Ihnen gesetzlich zu. Gemäß § 630d Abs. 3 können Sie Ihre Einwilligung jederzeit formlos und ohne Angabe von Gründen widerrufen.
Nun zum wichtigsten Punkt für Ausländer, bei dem Sie besonders auf die genaue Gesetzeslage achten müssen. Das Gesetz verlangt, dass die Aufklärung „für den Patienten verständlich“ sein muss. Es verwendet nicht den Begriff „Dolmetscher“ und legt auch nicht fest, wer die Kosten dafür trägt. In der Praxis bedeutet dies, dass eine unverständliche Erklärung keine Aufklärung darstellt und eine darauf basierende Einwilligung keine wirksame Einwilligung ist. Wenn Ihre Deutschkenntnisse also nicht ausreichen, muss die behandelnde Stelle diese Lücke schließen, sei es durch einen Kollegen, der Ihre Sprache spricht, durch eine von Ihnen mitgebrachte Person oder durch die Organisation eines Dolmetschers. Wer die Kosten trägt, ist eine separate und umstrittene Frage; gehen Sie nicht davon aus, dass das Krankenhaus dafür aufkommt. Unser Kapitel zu diesem Thema… das deutsche Gesundheitssystem Die hier entscheidende Feststellung lautet, dass Ihre Krankenkasse die Kosten für einen Dolmetscher nicht übernehmen muss. Eine eindeutige Ausnahme bildet § 17 Abs. 2 SGB I, der die Gebärdensprache (deutsche Gebärdensprache) regelt, deren Kosten von der Krankenkasse getragen werden. Praktisch bedeutet das: Wenn Sie etwas nicht verstanden haben, sagen Sie es sofort, wiederholen Sie es gegebenenfalls und gebärden Sie nicht. Dieser Satz ist für Sie wichtiger als jede spätere Forderung.
Ihre Aufzeichnungen und das erste Exemplar, das jetzt kostenlos ist
Gemäß § 630f BGB ist Ihre behandelnde Stelle verpflichtet, eine Behandlungsakte in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Behandlung zu führen. Diese kann in Papierform oder elektronisch geführt werden. Korrekturen sind nur zulässig, wenn der ursprüngliche Inhalt neben der Änderung sichtbar bleibt und das Datum der Änderung vermerkt ist. Dies gilt auch für elektronische Dateien. Die Akte muss alle fachlich relevanten Informationen enthalten: die Anamnese, Ihre Krankengeschichte, Diagnosen, Untersuchungen und deren Ergebnisse, Befunde, Therapien und deren Wirkungen, Interventionen und deren Wirkungen sowie - besonders wichtig im Hinblick auf den vorherigen Abschnitt - die Einwilligungen und Aufklärungen. Auch Arztbriefe, die Korrespondenz zwischen den Ärzten über Sie, sind in der Akte abzulegen. Die Akte ist zehn Jahre nach Behandlungsende aufzubewahren, sofern keine andere Regelung eine längere Aufbewahrungsfrist vorsieht.
§ 630g ist besonders wichtig. Auf Verlangen haben Sie unverzüglich, also ohne schuldhafte Verzögerung, Anspruch auf Einsicht in Ihre vollständige Patientenakte. Sie können Kopien, auch elektronische, verlangen. Die erste Kopie ist kostenlos. Dieser letzte Punkt korrigiert nahezu alle älteren Richtlinien, einschließlich der vorherigen Fassung dieser Richtlinie: Das Gesetz besagt nun: „Die erste Abschrift wird unentgeltlich zur Verfügung gestellt.“ Damit wird ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs aus dem Jahr 2023 umgesetzt, das der Patientenbeauftragte sinngemäß bestätigt. Lediglich für weitere Kopien dürfen Gebühren erhoben werden. Die Einsichtnahme darf nur verweigert werden, wenn zwingende therapeutische Gründe oder erhebliche Rechte Dritter dagegen sprechen. Jede Verweigerung muss begründet werden. Eine Verweigerung ohne Angabe von Gründen ist unrechtmäßig.
Zwei wichtige Hinweise, die oft übersehen werden. Erstens: Nach dem Tod des Patienten gehen die Rechte an die Erben über, soweit sie finanzielle Interessen verfolgen, und an die nächsten Angehörigen, soweit sie nicht-finanzielle Interessen verfolgen. In diesen Fällen müssen jedoch die Kosten erstattet werden; die kostenlose Erstausfertigung wird ihnen nicht zugestellt. Die Rechte sind ausgeschlossen, wenn der Patient ausdrücklich oder mutmaßlich der Offenlegung widersprochen hat. Zweitens: Fordern Sie die Akte frühzeitig an. Tun Sie dies, bevor Sie eine Entscheidung treffen, bevor Sie mit einem Anwalt sprechen und idealerweise, bevor Sie sich eine Meinung gebildet haben. Es kostet Sie nichts, ist die Grundlage für alle nachfolgend beschriebenen Vorgehensweisen, und wie im nächsten Abschnitt erläutert wird, kann das, was in der Akte fehlt, wertvoller sein als das, was darin enthalten ist.
Die Bestimmung, die über medizinische Fälle entscheidet und die in fast keinem Leitfaden erwähnt wird
Nach deutschem Recht muss grundsätzlich der Kläger seinen Anspruch beweisen. Im medizinischen Bereich wäre dies nahezu unmöglich: Man müsste gegenüber einem Fachmann mit entsprechender Dokumentation und Expertise beweisen, dass die Behandlung nicht dem Standard entsprach und dieser spezifische Fehler den konkreten Schaden verursacht hat. § 630h BGB ist die Antwort des Gesetzgebers aus dem Jahr 2013, als er den gesamten Behandlungsvertrag im BGB kodifizierte. Er trägt den Titel „Beweislast bei Haftung für Behandlungs- und Aufklärungsfehler“ und listet die definierten Fälle auf, in denen die Beweislast vom Kläger auf den Behandler übergeht. Er ist der wichtigste Bestandteil dieses Kapitels.
Es gibt fünf Gründe. Gemäß § 630h(1) wird ein Behandlungsfehler vermutet, wenn ein allgemeines Behandlungsrisiko eintrat, das vom behandelnden Arzt vollständig beherrschbar war und Ihr Leben, Ihren Körper oder Ihre Gesundheit beeinträchtigte. Gemäß § 630h(2) muss der behandelnde Arzt nachweisen, dass er Ihre Einwilligung eingeholt und Sie gemäß § 630e aufgeklärt hat. Sie müssen nicht beweisen, dass das Gespräch unzureichend war; der Arzt muss seine Angemessenheit nachweisen. Er kann dann argumentieren, dass Sie auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung eingewilligt hätten. Dies ist ein legitimer Einwand und der Grund, warum eine Klage wegen mangelnder Aufklärung nicht automatisch zum Erfolg führt. Gemäß § 630h(3) wird vermutet, dass eine medizinisch indizierte Maßnahme und deren Ergebnis nicht in der Akte dokumentiert oder die Akte nicht aufbewahrt wurde. Deshalb ist die Akte so wichtig und deshalb kann Ihnen eine unvollständige Akte helfen. Nach §630h(4) wird vermutet, dass die Verletzung auf die fehlende Qualifikation des behandelnden Arztes zurückzuführen ist, wenn dieser nicht zur Durchführung der Behandlung qualifiziert war.
Und dann § 630h(5), der den Kern der ganzen Sache bildet. Liegt ein grober Behandlungsfehler vor, der prinzipiell geeignet ist, eine Verletzung der Art zu verursachen, die Sie tatsächlich erlitten haben, so wird ein ursächlicher Zusammenhang vermutet. Der Nachweis des ursächlichen Zusammenhangs ist normalerweise der schwierigste Aspekt im Verfahren und der Grund, warum die meisten Arzthaftungsklagen scheitern. Diese Bestimmung gibt Ihnen die Beweislast und verpflichtet die behandelnde Partei, den ursächlichen Zusammenhang zu widerlegen. Der zweite Satz dehnt diese Umkehrung auf das Versäumnis aus, rechtzeitig eine medizinisch indizierte Feststellung zu treffen oder zu sichern, wenn diese Feststellung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem Ergebnis geführt hätte, das weitere Maßnahmen erfordert hätte, und wenn das Unterlassen dieser Maßnahmen selbst ein grober Fehler gewesen wäre. Einfach ausgedrückt: Nicht hinzusehen kann genauso schwerwiegend sein wie hinzusehen und einen Fehler zu machen. Ob ein Fehler grob oder nur einfach ist, ist eine Frage, die durch Sachverständigengutachten entschieden wird, und sie ist der Dreh- und Angelpunkt des gesamten Falles. Wenn Sie sich eine Sache aus diesem Kapitel merken, dann diese: Es geht nicht nur darum, ob ein Fehler vorlag, sondern ob er grob war, denn dieses eine Wort verschiebt die Beweislast.
Was gilt als Behandlungsfehler und was nicht?
Ein Behandlungsfehler ist eine Abweichung vom anerkannten medizinischen Standard. Er ist kein enttäuschendes Ergebnis. In der Medizin wird mit Wahrscheinlichkeiten gearbeitet, und jeder Eingriff birgt Risiken. Daher ist ein schlechtes Ergebnis nach einer korrekt durchgeführten Behandlung kein Fehler und wird auch nicht zu einem werden, so ungerecht es sich auch anfühlen mag. Dies ist eine direkte Folge von § 630a Abs. 2, der einen Verfahrensstandard festlegt. Der Patientenbeauftragte beginnt seine Leitlinien zu diesem Thema genau mit diesem Hinweis.
Die in den offiziellen Leitlinien verwendeten Kategorien sind wichtig, da sie Ihnen helfen, Ihre Situation präzise zu beschreiben. Ein Aufklärungsfehler bedeutet, dass die Aufklärung fehlte oder unzureichend war, sodass keine wirksame Einwilligung vorlag. Dies kann allein, ohne dass ein technischer Behandlungsfehler vorliegt, eine Haftung begründen. Ein Diagnosefehler betrifft die Diagnose. Grundsätzlich muss ein Arzt allen Ursachen Ihrer Beschwerden nachgehen. Ein Therapiefehler ist eine ungerechtfertigte Abweichung vom medizinischen Standard bei der Wahl oder Durchführung der Therapie, beispielsweise eine falsche Medikamentendosis oder eine fehlerhafte Injektion. Ein Organisationsfehler liegt in der Organisation des Dienstes begründet, nicht im Handeln Einzelner. Beispielsweise ist eine Notaufnahme so unterbesetzt, dass ein Patient zu lange ohne Behandlung bleibt. Es gibt Fehler, die nach der Behandlung auftreten, etwa wenn Ihnen nicht gesagt wurde, worauf Sie achten sollen, welche Kontrolluntersuchungen Sie wahrnehmen oder welche Medikamente Sie einnehmen sollen, was zu Schäden führen kann. Auch Verstöße gegen Hygienestandards werden häufig als Behandlungsfehler gewertet, da Keime für geschwächte Patienten gefährlich sind.
Beachten Sie, was Ihnen diese Kategorien liefern. Sie zeigen Ihnen, welche Fragen Sie an Ihre eigene Akte stellen sollten, und sie entsprechen § 630h. Falls die Aufklärung nicht dokumentiert ist, greift § 630h(3). Befand sich die behandelnde Person in der Ausbildung, greift § 630h(4). Wurde ein offensichtlich notwendiger Befund nicht erhoben, greift der zweite Satz von § 630h(5). Deshalb sollten Sie zuerst die Akte einsehen und sich erst dann eine Meinung bilden.
Beginnen Sie mit den kostenlosen Routen, denn die meisten Menschen erfahren nie, dass es sie gibt.
Der erste Impuls bei Verdacht auf einen Fehler ist, einen Anwalt einzuschalten. In Deutschland ist das meist der falsche erste Schritt, denn es gibt drei kostenlose Möglichkeiten, von denen die meisten Menschen nichts wissen. Gehen Sie diese der Reihe nach durch.
Sprechen Sie zunächst mit Ihrem Arzt. Das klingt naiv, ist es aber nicht. § 630c Abs. 2 BGB verpflichtet den behandelnden Arzt, alle relevanten Umstände verständlich zu erläutern. Der zweite Satz geht noch weiter: Wenn ihm erkennbare Umstände den Verdacht eines Behandlungsfehlers nahelegen, muss er Sie auf Verlangen oder, falls dies zur Abwendung einer Gesundheitsgefahr erforderlich ist, unaufgefordert darüber informieren. Fragen Sie also direkt nach. In diesem Gespräch lassen sich viele Misstrauen ausräumen. Es gibt eine wichtige Feinheit zu beachten, denn sie erklärt, warum Ärzte hier weniger defensiv reagieren, als man vielleicht erwarten würde: Nach dem dritten Satz des § 630c Abs. 2 BGB dürfen Informationen, die durch den Arzt oder einen nahen Angehörigen im Sinne von § 52 Abs. 1 Strafprozessordnung entstanden sind, nur mit dessen Einwilligung als Beweismittel gegen ihn in Straf- oder Ordnungswidrigkeitsverfahren verwendet werden. Das Gesetz hat Ehrlichkeit bewusst günstiger gemacht.
Zweitens, wenn Sie Mitglied der GKV sind, wenden Sie sich an Ihre Krankenkasse. Gemäß § 66 des Sozialgesetzbuchs V (SGB V) sind die Krankenkassen verpflichtet, ihre Versicherten bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aufgrund von Behandlungsfehlern zu unterstützen. Das Gesetz legt fest, was diese Unterstützung umfassen kann: Prüfung der von Ihnen eingereichten Unterlagen auf Vollständigkeit und Plausibilität, Anforderung weiterer Unterlagen von den Leistungserbringern mit Ihrer Einwilligung, Veranlassung einer sozialmedizinischen Begutachtung durch den Medizinischen Dienst (MD) gemäß § 275 Abs. 3 Nr. 4 SGB V und Erstellung eines abschließenden Gesamtberichts. Der Medizinische Dienst (MD) ist der medizinische Dienst der Krankenkassen. Wichtig: § 66 verpflichtet die Kasse grundsätzlich zur Unterstützung und nicht nur zur Durchführung einer Begutachtung auf Antrag. Die Beauftragung des MD ist eine konkrete Form dieser Unterstützung und kein automatischer Anspruch. Wird ein Arzt beauftragt, ist das Gutachten für Sie kostenlos. Das Gesetz verpflichtet den Arzt, der Kasse ein nachvollziehbar begründetes Gutachten zu erstellen, selbst wenn er keinen Fehler feststellt, damit Sie umfassend informiert sind. Offiziell heißt es vom Patientenbeauftragten, dass die gesetzlichen Kassen verpflichtet sind, ihre Versicherten bei Behandlungsfehlern kostenlos zu unterstützen und bei Verdacht auf einen Fehler ein ärztliches Gutachten einholen können. Fordern Sie dies schriftlich bei Ihrer Kasse an und verwenden Sie dabei den Begriff „Behandlungsfehler“. Wenn Sie bei der PKV versichert sind, steht Ihnen dieser Weg nicht offen; es gibt keine entsprechende Regelung nach § 66, was eine weitere Folge der Aufteilung in GKV und PKV ist.
Drittens, und am seltensten genutzt: die Gutachterkommissionen und Schlichtungsstellen der Ärztekammern. Diese Expertenkommissionen und Schlichtungsstellen bestehen seit über vierzig Jahren. Sie prüfen, ob ein Gesundheitsschaden vorliegt, ob die Behandlung fehlerhaft war und ob der Schaden nachweislich auf einen Behandlungsfehler zurückzuführen ist. Die Bundesärztekammer stellt klar: Das Verfahren, also die Begutachtung selbst, ist für Patienten kostenlos. Sie tragen Ihre eigenen Kosten und die Kosten eines gegebenenfalls hinzugezogenen Anwalts, sind aber nicht verpflichtet, einen Anwalt zu beauftragen. Das Verfahren wird in der Regel schriftlich geführt, und die Details variieren je nach Bundesland. Die meisten Fälle enden mit einer Einigung. Und unabhängig vom Ergebnis bleibt Ihnen der Rechtsweg im Anschluss offen; durch die Einigung verzichten Sie nicht auf Ihr Recht. Im Vergleich dazu die Alternative, auf die die Bundesärztekammer selbst hinweist: In Zivilprozessen birgt die Einholung eines Sachverständigengutachtens ein enormes Kostenrisiko, das die unterlegene Partei trägt. Einige Zahnärztekammern bieten vergleichbare Programme an. Darüber hinaus bietet die Stiftung Unabhängige Patientenberatung Deutschland (UPD) kostenlose und anonyme Beratung zu Gesundheits- und Gesundheitsrechtsfragen an. Weitere Anlaufstellen sind die Verbraucherzentralen und die Patientenberatungsstellen der Anwaltskammern. Falls der Fehler in einem Krankenhaus aufgetreten ist, gibt es dort eine Patientenbeschwerdestelle, an deren Leitung man sich direkt wenden kann.
Die Uhr und wie die kostenlosen Routen sie beeinflussen
Lassen Sie sich nicht von kostenlosen Angeboten täuschen, ohne die Frist im Auge zu behalten. Die reguläre Verjährungsfrist beträgt gemäß § 195 BGB drei Jahre. Nach § 199 Abs. 1 beginnt sie nicht mit dem Tag der Behandlung, sondern mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und in dem Sie von den anspruchsbegründenden Umständen und der Identität des Haftenden Kenntnis erlangt haben oder hätten erlangen müssen. Diese Regelung ist patientenfreundlich, da Schäden durch Behandlungsfehler oft erst lange nach dem Ereignis entdeckt werden und die Frist erst beginnt, wenn Sie Kenntnis davon haben oder diese eindeutig hätten erlangen müssen.
Es gibt eine Verjährungsfrist. Gemäß § 199 Abs. 2 verjähren Schadensersatzansprüche wegen Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit oder Freiheit, unabhängig vom Zeitpunkt ihres Entstehens und unabhängig von Ihrer Kenntnis oder grob fahrlässigen Unkenntnis, dreißig Jahre nach der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen schadensauslösenden Ereignis. Beachten Sie, dass die Ihnen möglicherweise bekannte zehnjährige Verjährungsfrist für andere Arten von Schadensersatzansprüchen gemäß § 199 Abs. 3 gilt, nicht jedoch für Personenschäden. Die Regelung sieht also folgendermaßen aus: drei Jahre ab dem Ende des Jahres, in dem Sie von dem Schaden erfahren haben, mit einer dreißigjährigen Nachfrist. Versuchen Sie nicht, anhand dieser beiden Regeln Ihr eigenes Datum zu berechnen und entsprechend zu handeln. Die Formulierung „hätte lernen müssen“ ist von großer Bedeutung und Gegenstand ständiger Diskussionen. Betrachten Sie die Regelung als Grund zum Handeln, nicht als Freibrief zum Abwarten.
Nun zum Punkt, der die Nutzung der kostenlosen Wege sicher macht. Gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB wird die Verjährung gehemmt, wenn die Geltendmachung des Anspruchs durch einen Antrag bei einer staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder einer anderen solchen Stelle, sofern das Verfahren im Einvernehmen mit der Gegenpartei durchgeführt wird, gemeldet wird. Die Hemmung kann bereits mit dem Eingang Ihres Antrags beginnen, wenn dieser unverzüglich gemeldet wird. Gemäß § 204 Abs. 2 endet die Hemmung sechs Monate nach Abschluss des Verfahrens. Wird das Verfahren mangels weiterer Beteiligung nicht fortgeführt, tritt der letzte Verfahrensschritt an die Stelle des Abschlusses. In der Praxis ermöglicht Ihnen dies, ein Jahr bei einer Schlichtungsstelle zu verweilen, ohne dass Ihr Anspruch stillschweigend verjährt. Das Gesetz sieht jedoch vor, dass die Hemmung davon abhängt, welcher Teil des Verfahrens zutrifft, und im zweiten Fall von der Zustimmung der Gegenpartei zum Verfahren. Gehen Sie daher nicht davon aus. Bitten Sie die Schlichtungsstelle bei Einreichung Ihres Antrags schriftlich um eine Bestätigung, dass Ihr Antrag die Verjährung hemmt, und bewahren Sie die Antwort auf. Wenn Sie keine eindeutige Bestätigung erhalten, ist das genau der Zeitpunkt, an dem es sich lohnt, einen Anwalt zu beauftragen.
Wann man einen Anwalt für Medizin- und Gesundheitsrecht benötigt und welcher der richtige ist
Beauftragen Sie einen Anwalt, wenn die kostenlosen Rechtsmittel ausgeschöpft sind oder nicht greifen: wenn die Schlichtungsstelle den Rechtsweg ablehnt oder die Gegenseite nicht teilnimmt, wenn das Gutachten des Arztes oder die Kammer einen Fehler feststellt und der Versicherer die Zahlung dennoch verweigert, wenn der Schaden schwerwiegend und lebenslang ist, wenn ein Todesfall vorliegt, wenn die Verjährungsfrist unklar ist oder wenn es auf § 630h Abs. 5 ankommt und Sie jemanden benötigen, der argumentiert, dass es sich um einen groben und nicht nur um einen einfachen Fehler handelt. Medizinische Fälle werden auf Grundlage von Sachverständigengutachten und nicht durch mündliche Verhandlung entschieden. Dies hat zwei Konsequenzen, die Sie einplanen sollten: Sie sind langwierig und ziehen sich oft über Jahre hin. Und die Sachverständigengutachten vor einem Zivilgericht sind teuer, und nach dem Verliererprinzip trägt der Verlierer die Kosten.
Suchen Sie nach einem Fachanwalt für Medizinrecht, einem zertifizierten Spezialisten im Medizinrecht. Dieser Titel ist keine Marketingaussage, sondern in der Fachanwaltsordnung (FAO), den Berufsregeln der Bundesrechtsanwaltskammer, geregelt und schwer zu erlangen. § 14b FAO verlangt nachgewiesene Fachkenntnisse in neun Bereichen, darunter das Behandlungsrecht in seinen zivil- und strafrechtlichen Aspekten, das Recht der privaten und gesetzlichen Krankenversicherung, das Berufsrecht der Heilberufe, das Krankenhausrecht sowie die Grundzüge des Arzneimittel- und Medizinprodukterechts. § 5 FAO setzt sechzig persönlich bearbeitete Fälle im Medizinrecht voraus, davon mindestens fünfzehn förmliche und mindestens zwölf gerichtliche Verfahren, verteilt auf mindestens drei verschiedene Bereiche des § 14b mit jeweils mindestens drei Fällen. § 3 FAO verlangt drei Jahre Zulassung und Berufspraxis innerhalb der sechs Jahre vor der Antragstellung, und § 4 FAO einen Vorbereitungskurs von mindestens 120 Stunden. Jemand, der sich als „im Medizinrecht tätig“ bezeichnet, erfüllt keine dieser Voraussetzungen; jemand, der den Titel trägt, erfüllt sie alle. Überprüfen Sie den Titel, verlassen Sie sich nicht blindlings darauf. Nutzen Sie dazu das Bundesweite Amtliche Anwaltsverzeichnis der Rechtsanwaltskammern unter rechtsanwaltsregister.org. Dieses Verzeichnis ist die maßgebliche Quelle für zugelassene Anwälte und deren Titel. Der Deutsche Anwaltverein bietet ebenfalls ein durchsuchbares Verzeichnis unter anwaltauskunft.de an.
Was der Anwalt kostet, wie die gesetzliche Gebührenordnung funktioniert, ob Ihre Rechtsschutzversicherung die Kosten übernimmt und wie die Verliererpflicht nach § 91 der Zivilprozessordnung Ihr Risiko beeinflusst, wird alles in unserem Kapitel zu diesem Thema erläutert. Rechtsdienstleistungen für ExpatsUnd dieses Kapitel wiederholt sie nicht. Falls Geld das Hindernis ist, lesen Sie unser Kapitel über Rechtshilfe und unentgeltliche RechtsberatungBeratungshilfe und Prozesskostenhilfe sind die beiden gesetzlichen Leistungen. Sie sind einkommensabhängig und nicht staatsangehörigenabhängig. Für beide wird kein Reisepass benötigt. Erscheinen Sie zum ersten Termin mit den vollständigen Unterlagen, die Sie bereits gemäß § 630g angefordert haben, einer schriftlichen Chronologie der Ereignisse und jeglicher Korrespondenz mit der Kasse oder der Schlichtungsstelle. Diese Vorbereitung ist kostenlos und verkürzt den Termin, für den Sie bezahlen, erheblich.
Im Voraus festlegen: die beiden Dokumente und ihre jeweilige Funktion
Alles oben Genannte setzt voraus, dass Sie sich selbst vertreten können. Das deutsche Recht sieht zwei separate Instrumente für den Fall vor, dass Sie dazu nicht in der Lage sind; der häufigste Fehler in diesem Bereich ist die Verwechslung dieser beiden Instrumente. Sie beantworten unterschiedliche Fragen, und in der Regel benötigen Sie beide.
Eine Patientenverfügung beantwortet die Frage: „Welche Behandlung wünsche ich?“ Gemäß § 1827 Abs. 1 BGB kann eine einwilligungsfähige Person schriftlich festlegen, ob sie bestimmten Untersuchungen, Behandlungen oder medizinischen Eingriffen zustimmt oder diese ablehnt, solange diese zum Zeitpunkt der Erstellung noch nicht unmittelbar bevorstehen. Tritt eine Situation ein, die mit Ihrer Verfügung übereinstimmt, ist diese zu berücksichtigen. Sie gilt unabhängig von Art und Stadium Ihrer Erkrankung gemäß § 1827 Abs. 3 BGB, deren Erlangung von großer Bedeutung ist: Sie kann nicht mit der Begründung außer Kraft gesetzt werden, dass Sie noch nicht im Sterben lagen. Sie können Ihre Verfügung jederzeit formlos widerrufen. Niemand kann Sie dazu zwingen, und gemäß § 1827 Abs. 5 BGB darf kein Vertrag von der Erstellung oder Vorlage einer solchen Verfügung abhängig gemacht werden. Entscheidend ist die Präzision. Eine Anweisung wie „keine Maschinen“ ist nicht aussagekräftig, da es dann darauf ankommt, ob Sie in der konkreten Situation eine Beatmung gemeint haben. Beschreiben Sie daher konkrete Situationen und Maßnahmen. Wenn dies nicht der Situation entspricht, muss Ihr Vertreter gemäß §1827(2) stattdessen Ihre Behandlungswünsche oder Ihren mutmaßlichen Willen anhand konkreter Anhaltspunkte, einschließlich früherer Äußerungen und Ihrer ethischen, religiösen und persönlichen Überzeugungen, begründen, was eine weitaus schwächere Position darstellt, als wenn Sie ihn schriftlich festgehalten hätten.
Eine Vorsorgevollmacht beantwortet die Frage „Wer entscheidet für mich?“. Sie benennt eine Person Ihres Vertrauens. Eine gut formulierte Vorsorgevollmacht kann Ihnen eine gerichtlich angeordnete Betreuung ersparen. Hier ist die konkrete Regel, die fast niemand kennt, und deshalb ist eine vage Generalvollmacht im Ernstfall wertlos: Nach § 1820 Abs. 2 BGB darf ein Bevollmächtigter nur dann in schwerwiegende Maßnahmen einwilligen, die Einwilligung widerrufen oder ablehnen, eine Unterbringung nach § 1831 anordnen oder in Maßnahmen nach § 1831 Abs. 4 einwilligen und in eine Zwangsmaßnahme nach § 1832 einwilligen, wenn die Vollmacht schriftlich erteilt wurde und diese Maßnahmen ausdrücklich umfasst. Schriftform, ausdrückliche Formulierung. Eine Generalvollmacht, die keine Gesundheitsentscheidungen benennt, ist wirkungslos. Registrieren Sie eine Vorsorgevollmacht im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer unter bundesnotarkammer.de/zvr, sonst findet sie im Notfall niemand. Es gibt ein drittes, weniger weitreichendes Instrument, die Betreuungsverfügung. Darin benennen Sie keinen Bevollmächtigten, sondern teilen dem Gericht mit, wen Sie im Bedarfsfall als Betreuer wünschen. § 1827 Abs. 6 regelt die Regelungen der Patientenverfügung auch für Bevollmächtigte. Dies ist das gesetzliche Bindeglied zwischen den beiden Dokumenten: Ihr Bevollmächtigter entscheidet, ist aber an Ihre schriftliche Verfügung gebunden.
Die Ehepartnerregelung von 2023 und warum sie nicht das Sicherheitsnetz ist, als das sie sich anhört.
Ältere Ratgeber behaupten kategorisch, dass Ehepartner in Deutschland kein automatisches Mitspracherecht bei der medizinischen Behandlung haben. Das war früher richtig, ist aber heute nicht mehr zutreffend. Seit 2023 gewährt § 1358 BGB Ehepartnern ein eingeschränktes automatisches Vertretungsrecht in Gesundheitsangelegenheiten, das Ehegattennotvertretungsrecht. Kann ein Ehepartner aufgrund von Bewusstlosigkeit oder Krankheit seine Gesundheitsangelegenheiten nicht selbst regeln, kann der andere in Untersuchungen, Behandlungen und Eingriffe einwilligen oder diese ablehnen und - besonders wichtig - in seinem Namen die Aufklärung erhalten; Behandlungs-, Krankenhaus- und Notfallrehabilitations- oder Pflegeverträge abschließen und durchsetzen; über bestimmte einschränkende Maßnahmen entscheiden, sofern diese jeweils sechs Wochen nicht überschreiten; und Ansprüche aus der Krankheit geltend machen. Gemäß § 1358 Abs. 2 BGB sind die behandelnden Ärzte in diesen Angelegenheiten von ihrer Schweigepflicht gegenüber dem betreffenden Ehepartner befreit, und dieser hat das Recht, die Krankenakte einzusehen.
Nun zu den Einschränkungen, die deutlich strenger sind, als die Überschrift vermuten lässt. Das Recht gilt maximal sechs Monate, und diese sechs Monate beginnen mit dem vom Arzt bescheinigten Zeitpunkt, nicht mit dem Zeitpunkt der Feststellung der Erkrankung. Es besteht nicht, wenn die Ehegatten getrennt leben; wenn der vertretungsberechtigte Ehegatte oder der behandelnde Arzt weiß, dass der erkrankte Ehegatte die Vertretung durch ihn ablehnt oder einer anderen Person eine Vollmacht für diese Angelegenheiten erteilt hat; oder wenn ein Betreuer für sie bestellt wurde. Es gibt ein festgelegtes Verfahren: Gemäß § 1358 Abs. 4 muss der Arzt schriftlich bestätigen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind und spätestens an welchem Datum sie entstanden sind. Diese Bestätigung muss er dem Ehegatten zusammen mit einer schriftlichen Erklärung, dass die Voraussetzungen erfüllt sind und die Ausschlusskriterien nicht gelten, vorlegen. Außerdem muss er sich vom Ehegatten schriftlich versichern lassen, dass das Recht für diese Erkrankung noch nicht in Anspruch genommen wurde und dass keine Ausschlusskriterien gelten. Das Dokument muss dann dem Ehegatten ausgehändigt werden, damit das Recht weiterhin ausgeübt werden kann. Es handelt sich um eine einmalige Notfallvertretung pro Erkrankung, nicht um eine dauerhafte Vertretungsbefugnis.
Behandeln Sie § 1358 also als das, was er ist: eine sechsmonatige Überbrückung, die eine Katastrophe in den ersten Tagen abwendet und vom Gesetzgeber bewusst zu kurz und zu bedingt gestaltet wurde, um sich darauf verlassen zu können. Er gilt überhaupt nicht für unverheiratete Partner, unabhängig von der Dauer der Beziehung, was für viele Leser dieses Ratgebers relevant ist. Der Patientenbeauftragte kommt in seinen eigenen Worten zum selben Schluss: Seit 2023 dürfen Ehepartner höchstens sechs Monate lang Gesundheitsentscheidungen für den jeweils anderen treffen, eine weitergehende Vorsorge ist jedoch ratsam. Sollte sich die Entscheidungsunfähigkeit als dauerhaft und nicht als vorübergehend erweisen, geht es um Pflegefragen, und unser Kapitel zu diesem Thema wird sich damit befassen. Pflegedienstleistungen für ältere Menschen umfasst das dann geltende Pflegesystem.
Was ändert sich, weil Sie Ausländer sind?
Vier Punkte, die sich alle im Vorfeld klären lassen. Erstens: Eine im Ausland erstellte Richtlinie ist möglicherweise nicht anwendbar. § 1827 Abs. 1 basiert auf einem schriftlichen Dokument, das bestimmte Maßnahmen in bestimmten Situationen nach deutschem Recht festlegt. Ein Dokument, das unter einer anderen Rechtsordnung verfasst wurde und fremde Konzepte und Formulare verwendet, ist nicht anwendbar. Ein deutsches Krankenhaus, das mitten in der Nacht mit einem unbekannten ausländischen Dokument konfrontiert wird, kann dieses nicht beurteilen, und die praktische Folge ist, dass es für die Entscheidung nicht maßgebend ist. Wenn Sie hier leben, schließen Sie eine Patientenverfügung nach deutschem Recht ab, unabhängig davon, was Sie auch in Ihrem Heimatland haben.
Zweitens, die Sprache. § 1827 verpflichtet niemanden zur Übersetzung Ihrer Patientenverfügung. Ein Dokument, das das Behandlungsteam nicht lesen kann, ist im Ernstfall keine hilfreiche Orientierung. Die maßgebliche Fassung sollte Deutsch sein. Bewahren Sie die Fassung in Ihrer Muttersprache daneben auf, wenn Ihnen dies hilft, den Inhalt Ihrer Anweisung zu überprüfen. Erwägen Sie einen Vermerk, dass beide Fassungen denselben Willen ausdrücken, verlassen Sie sich aber nicht darauf, dass die fremdsprachige Fassung maßgebend ist.
Drittens müssen Sie die zuvor beschriebene Aufklärungslücke selbst schließen. Da die behandelnde Stelle gemäß § 630h(2) nachweisen muss, dass sie Ihnen eine § 630e-konforme Aufklärung erteilt hat, und da § 630e(2) Verständlichkeit voraussetzt, ist eine Einwilligung, die Sie ohne Verständnis erteilt haben, rechtlich fragwürdig. Dies schützt Sie im Nachhinein. Es nützt Ihnen jedoch nichts zum Zeitpunkt der Operation, wenn Sie diese verstehen möchten. Sagen Sie deutlich, dass Sie nichts verstehen. Bitten Sie darum, das Gespräch mit einer Dolmetscherin oder einem Dolmetscher zu wiederholen. Verlangen Sie die Ihnen gemäß § 630e(2) zustehenden Kopien. Und lesen Sie den Hinweis zu Dolmetschern in unserem Kapitel zum Gesundheitswesen, bevor Sie davon ausgehen, dass jemand anderes dafür aufkommt.
Viertens könnte sich Ihre Familie im Ausland aufhalten. Lebt die Person, die Sie für sich entscheiden lassen möchten, in einem anderen Land, gewinnt die Vorsorgevollmacht an Bedeutung, ebenso wie deren Eintragung im Zentralen Vorsorgeregister. Denn andernfalls könnte ein deutsches Gericht einen Betreuer bestellen, der Sie noch nie getroffen hat, während Ihre Familie im Flugzeug sitzt. § 1358 greift in diesem Fall nicht, wenn Ihr Partner nicht Ihr Ehepartner ist, wenn er nicht erreichbar ist oder wenn sechs Monate vergehen.
Die Dokumente vorbereiten und ein ehrlicher Hinweis zu den Werkzeugen
Nutzen Sie für die Patientenverfügung den offiziellen Weg. Das Bundesministerium der Justiz (BMJ) veröffentlicht kostenlose Formulare und TextbausteineFormularvorlagen und Bausteine, genau für dieses Dokument, zusammen mit einem Themenseite Erklären Sie es. Sie sind kostenlos, offiziell, basieren auf § 1827 und sind der Grund, warum dafür niemand bezahlen muss. Arbeiten Sie die einzelnen Bausteine langsam durch und wählen Sie konkrete Situationen und Maßnahmen anstelle allgemeiner Meinungen. Informieren Sie dann die Betroffenen darüber, dass das Dokument existiert und wo es sich befindet, denn eine Richtlinie, die niemand findet, ist völlig wirkungslos.
Für die Vorsorgevollmacht und die Betreuungsverfügung, die „wer entscheidet“-Hälfte, hat Werkzeu.ge eine Vollmacht-Generator Werkzeu.ge erstellt eine Vorsorgevollmacht anhand von zehn Vorlagen, darunter die Vorsorgevollmacht und die Betreuungsverfügung. Die Anwendung funktioniert im Browser, generiert ein ausdruckbares und unterschreibbares PDF, weist auf die Notwendigkeit einer notariellen Beglaubigung hin (anstatt jede Vollmacht als formlos zu behandeln) und erinnert an die Eintragung der Vorsorgevollmacht im Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer - ein Schritt, der oft vergessen wird. Werkzeu.ge wird von Cryon UG, dem Unternehmen hinter WeLiveIn.de, entwickelt. Daher handelt es sich hierbei um eine Empfehlung aus Erfahrung; bitte beurteilen Sie die Anwendung selbst. Hinweis: Die Anwendung ist im kostenpflichtigen Plus-Tarif enthalten. Die aktuellen Tarife finden Sie unter [Link einfügen]. werkzeu.ge/en/pricingDie Plattform befindet sich bis Ende November 2026 in der Beta-Phase, und laut ihren Nutzungsbedingungen können die Tools unvollständig sein. Rechtsberatung ist ausgeschlossen, was keine bloße Behauptung, sondern eine rechtliche Tatsache ist, da das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) die Befugnis zur Beratung in Ihrem individuellen Fall einschränkt und ein Dokumentengenerator nicht dazu gehört. Dies wird auch in den FAQs bestätigt. Vor allem aber: Die Plattform erstellt keine Patientenverfügung, und ein Vorsorgevollmachtsgenerator ist kein Ersatz dafür. Es handelt sich um unterschiedliche Instrumente, die unterschiedliche Fragen beantworten, und die kostenlosen Materialien des BMJ sind für diesen Teil der Fragestellung unabhängig von den Kosten der Tools die bessere Wahl.
Für die übrigen Unterlagen in diesem Kapitel benötigen Sie keinerlei Hilfsmittel. Ein Antrag nach § 630g ist ein kurzes Schreiben, in dem der Behandlungszeitraum genannt und die vollständige Akte sowie das kostenlose Erstexemplar angefordert werden. Ein Antrag nach § 66 SGB V an Ihre Kasse ist ein kurzes Schreiben, in dem Sie den Verdacht auf einen Behandlungsfehler äußern und um Unterstützung bitten. Für einen Antrag an eine Schlichtungsstelle verwenden Sie deren Formular. Keiner dieser Anträge sollte Sie etwas kosten. Sollten Ihnen Gebühren berechnet werden, ist dies ein Grund, den Antrag abzubrechen, anstatt zu bezahlen.
Was ist als nächstes zu tun?
Wenn Sie vermuten, dass etwas schiefgelaufen ist, gehen Sie folgendermaßen vor: Notieren Sie sich den Hergang und den Zeitpunkt, solange Sie sich noch daran erinnern. Fordern Sie Ihre vollständige Behandlungsakte gemäß § 630g schriftlich an und nehmen Sie das kostenlose erste Exemplar mit. Fragen Sie direkt beim Arzt nach, da dieser gemäß § 630c Abs. 2 zur Auskunft verpflichtet ist. Falls Sie Mitglied der GKV sind, schreiben Sie an Ihre Krankenkasse, verwenden Sie das Wort „Behandlungsfehler“ und bitten Sie um Unterstützung gemäß § 66 SGB V, einschließlich einer medizinischen Dienstbegutachtung. Kontaktieren Sie parallel die Gutachterkommission oder Schlichtungsstelle der Ärztekammer Ihres Bundeslandes. Diese ist für Sie kostenlos, Sie benötigen keinen Anwalt und der Rechtsweg bleibt offen. Bitten Sie bei der Einreichung Ihrer Beschwerde um eine schriftliche Bestätigung, dass Ihr Antrag die Verjährung hemmt. Erst danach und falls das Problem weiterhin besteht, suchen Sie einen Fachanwalt für Medizinrecht und überprüfen Sie dessen Titel im amtlichen Register, nicht auf der Website der Kanzlei.
Wenn alles gut läuft und Sie dies im Voraus vernünftig lesen, ist der Aufwand überschaubar und lohnt sich an einem Abend. Erstellen Sie eine Patientenverfügung nach deutschem Recht mithilfe der kostenlosen Textbausteine des BMJ und beschreiben Sie Situationen und Maßnahmen präzise. Verfassen Sie eine schriftliche Vorsorgevollmacht, in der die gewünschten Gesundheitsentscheidungen ausdrücklich genannt werden, da vage Formulierungen gemäß § 1820 Abs. 2 nicht wirksam sind. Registrieren Sie die Vorsorgevollmacht im Zentralen Vorsorgeregister, damit sie gefunden werden kann. Informieren Sie die benannte Person über die Vorsorgevollmacht und Ihre Wünsche. Verlassen Sie sich nicht auf § 1358: Dieser gilt für sechs Monate, nur für Ehepartner, nur ab einem ärztlich bescheinigten Datum und nur einmal pro Erkrankung. Auch Anweisungen aus anderen Ländern oder anderen Sprachen sind hier nicht anwendbar.
Ein letzter Hinweis, da in diesem Kapitel viele Gesetzestexte zitiert wurden: Die Kenntnis, dass § 630h(5) bei einem groben Fehler den Kausalzusammenhang umkehrt, berechtigt Sie nicht, dies geltend zu machen, und die Tatsache, dass die erste Kopie Ihrer Akte kostenlos ist, sagt Ihnen nichts darüber aus, was darin fehlt. Diese Bestimmungen ermöglichen es Ihnen jedoch, frühzeitig die richtigen Fragen zu stellen, kostenlose Wege vor teuren zu nutzen und den Moment zu erkennen, in dem der Fall Ihre Fähigkeiten übersteigt. Dieses Kapitel stellt weder eine medizinische noch eine rechtliche Beratung dar. Nutzen Sie es, um diesen Moment schneller und besser vorbereitet zu erreichen.
Quellen
Die Informationen in diesem Kapitel basieren auf den unten aufgeführten offiziellen Quellen und Veröffentlichungen und wurden zuletzt im Juli 2026 überprüft. Es handelt sich um allgemeine Orientierungshilfen, nicht um individuelle Rechts-, Steuer- oder medizinische Beratung.
Dieser Artikel wurde aus dem Englischen übersetzt.



