Dieses Kapitel hilft Ihnen, einen Familienanwalt in Deutschland zu finden, auszuwählen und zu bezahlen. Ausgangspunkt ist eine Tatsache, die alles Weitere in den Hintergrund rückt: Das deutsche Scheidungsrecht erlaubt keine Scheidung in Eigenregie. Es gibt keine Scheidung in Eigenregie, keine Online-Scheidung und kein Formular, das Sie am Schalter einreichen können. Paragraph 114 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen (FamFG) schreibt vor, dass Ehegatten in Scheidungsangelegenheiten und den damit verbundenen Folgesachen vor dem Familiengericht und dem Oberlandesgericht durch einen Rechtsanwalt vertreten sein müssen. Dies wird als Anwaltszwang bezeichnet. Es handelt sich dabei nicht um eine Beratung, sondern um eine Voraussetzung dafür, dass Ihr Fall überhaupt vor Gericht verhandelt wird.
Diese eine Regel ist der Grund, warum sich dieses Kapitel von den anderen in diesem Abschnitt unterscheidet. Anderswo lautet die ehrliche Antwort oft, dass man es selbst regeln kann oder dass ein kostenloser Berater ausreicht. Hier ist das nicht möglich, und niemand wird es tun. Daher werden die praktischen Fragen präziser und dringlicher: Mit wie wenigen Anwälten kann man auskommen, welcher Anwalt ist der richtige, was wird es kosten, und was muss man verstehen, bevor man überhaupt mit dem Anwalt spricht, damit die Kosten nicht unnötig steigen, während man sich die Grundlagen aneignet.
Der Rest dieses Kapitels erläutert das materielle Recht ausführlicher, als es in einem Kapitel über die Anwaltssuche üblicherweise der Fall wäre. Dies ist beabsichtigt. Das Familienrecht ist der einzige Bereich in diesem Abschnitt, in dem der Ratgeber kein eigenes Kapitel zum Gesetz selbst enthält und in dem die Diskrepanz zwischen den Erwartungen von Ausländern und der tatsächlichen deutschen Rechtslage am größten ist. Die größte Diskrepanz – die Frage, welches nationale Recht im Scheidungsfall Anwendung findet – wird von den meisten Ratgebern völlig außer Acht gelassen und ist häufig ausschlaggebend für den Ausgang des Verfahrens.
Warum ein Anwalt Pflicht ist und welche Kosten Ihnen entstehen
§ 1564 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) besagt, dass eine Ehe nur durch gerichtliche Entscheidung auf Antrag eines oder beider Ehegatten aufgelöst werden kann und mit Rechtskraft dieser Entscheidung endet. In Deutschland gibt es keine Scheidungen, weder durch Verwaltungsverfahren noch durch Standesamt oder private Scheidungen. Artikel 17 Absatz 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) schließt die verbleibende Möglichkeit mit einem Satz: Eine Ehe kann in Deutschland nur durch ein Gericht geschieden werden. Dieser Satz gilt unabhängig vom anwendbaren Recht. Selbst wenn Ihr Heimatland eine religiöse oder private Scheidung anerkennt und dieses Heimatrecht auf Ihre Scheidung anwendbar ist, kann diese in Deutschland nicht außerhalb eines Gerichts vollzogen werden. Auch ein Konsulat kann dies nicht tun.
Fügt man § 114 Abs. 1 FamFG mit § 1564 BGB zusammen, ergibt sich, dass selbst die günstigste deutsche Scheidung noch einen Anwalt beinhaltet. Das ist die Untergrenze. Alles, was Sie hierzulande über die Senkung der Scheidungskosten lesen, zielt im Grunde darauf ab, diese Untergrenze zu halten, anstatt sie zu unterschreiten, und den Verfahrenswert (den Wert, den das Gericht dem Verfahren beimisst und der die gesetzlichen Gebühren bestimmt) so niedrig wie möglich zu halten. Unser Kapitel über Rechtsdienstleistungen für Expats Dieser Artikel erklärt, wie das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) die Anwaltskosten berechnet, was der Fachanwaltstitel bedeutet und inwiefern eine Rechtsschutzversicherung hilft bzw. nicht hilft. Lesen Sie diesen Artikel parallel. Beachten Sie, dass Familienrecht zu den Rechtsgebieten gehört, in denen ein Anwalt den Fachanwaltstitel für Familienrecht führen kann, und dass dies bei einer grenzüberschreitenden Scheidung die Qualifikation ist, nach der Sie fragen sollten, zusammen mit praktischer Erfahrung in internationalen Fällen.
Die Scheidung durch nur einen Anwalt und das Risiko, das niemand erklärt
Und hier kommt der Punkt, der viele überrascht. Paragraph 114(4) Familienrecht (FamFG) listet die Fälle auf, in denen keine anwaltliche Vertretung erforderlich ist. Der dritte Punkt auf dieser Liste ist die Zustimmung zur Scheidung, die Rücknahme eines Scheidungsantrags und der Widerruf der Zustimmung. Vereinfacht gesagt: Nur der Ehepartner, der den Antrag stellt, benötigt einen Anwalt. Der andere Ehepartner kann ohne Anwalt zustimmen. Deshalb gibt es die viel beworbene einvernehmliche Scheidung, und deshalb teilen sich Paare bei einer Scheidung in Deutschland üblicherweise die Kosten für einen einzigen Anwalt.
Es ist legal, üblich und oft die vernünftigste Wahl. Doch häufig wird es mit einer falschen Darstellung verkauft. Deshalb sollten Sie sich über die Wahrheit im Klaren sein: Dieser Anwalt ist kein neutraler Mediator, und es gibt keinen Anwalt für das Paar. Die Berufsregeln verbieten dies. Der Anwalt vertritt den Ehepartner, der ihn beauftragt hat, und ist ausschließlich diesem gegenüber verpflichtet. Der andere Ehepartner ist nicht anwaltlich vertreten und wird in den Unterlagen als einwilligend geführt. Dies ist die einzige Möglichkeit, die § 114 Abs. 4 Nr. 3 ohne anwaltliche Vertretung zulässt.
Wenn man das konsequent durchzieht, sind die Konsequenzen konkret. Der nicht anwaltlich vertretene Ehepartner kann keine Anträge stellen. Er kann im Verfahren weder Zugewinnausgleich noch Unterhalt geltend machen, da hierfür ein Anwalt erforderlich ist. Er kann die von den Rentenversicherungen dem Gericht gemeldeten Rentenbeträge nicht anfechten. Er kann keine Berufung einlegen. Wenn der Anwalt des anwaltlich vertretenen Ehepartners etwas bemerkt, das dem vertretenen Ehepartner nützt und dem anderen schadet, ist er verpflichtet, darauf zu reagieren. Eine Scheidung mit nur einem Anwalt funktioniert gut, wenn das Paar tatsächlich wenig zu teilen hat und sich bereits in allen Punkten geeinigt hat. Sie funktioniert schlecht und im Stillen, wenn ein Ehepartner deutlich mehr Vermögen, eine wesentlich höhere Rente oder einfach deutlich bessere Deutschkenntnisse besitzt. Wenn Sie der Ehepartner sind, der um seine Zustimmung gebeten wird, ist eine Stunde unabhängige Beratung vor der Unterzeichnung die günstigste Absicherung in diesem ganzen Kapitel.
Die weiteren Ausnahmen in § 114 Abs. 4 FamFG sind wichtig, da sie die entscheidenden Möglichkeiten bieten. Sie benötigen keinen Anwalt für Verfahren auf einstweilige Anordnung, für Anträge auf Verfahrenskostenhilfe, in Unterhaltsangelegenheiten, in denen die Partei vom Jugendamt als Beistand vertreten wird, und auch nicht für Anträge auf Durchführung des Versorgungsausgleichs nach § 3 Abs. 3 Versorgungsausgleichsgesetz. Die einzelnen Fälle werden im Folgenden erläutert, sofern sie relevant sind.
Das Trennungsjahr und die Härtefallregelung, die fast nie Anwendung findet
Nach § 1565 Abs. 1 BGB kann eine Ehe geschieden werden, wenn sie zerrüttet ist, d. h. das gemeinsame Leben der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht wiederhergestellt werden kann. In der Praxis muss man dies nicht von vornherein argumentieren, da § 1566 BGB zwei unwiderlegbare Vermutungen vorsieht. Leben die Ehegatten ein Jahr lang getrennt und beantragen beide die Scheidung oder stimmt der Antragsgegner zu, wird die Zerrüttung der Ehe unwiderlegbar vermutet. Leben sie drei Jahre lang getrennt, wird die Zerrüttung der Ehe unwiderlegbar vermutet, unabhängig von den Aussagen des anderen Ehegatten. Das ist die gesamte Struktur: ein Jahr mit Zustimmung, drei Jahre ohne. Diese Wartezeit ist das Trennungsjahr.
Getrenntleben bedeutet nicht das, was die meisten Menschen annehmen. § 1567 Abs. 1 BGB definiert es als das Fehlen einer Haushaltsgemeinschaft, wenn ein Ehegatte diese sichtbar nicht wiederherstellen will. Der zweite Satz desselben Absatzes stellt ausdrücklich klar, dass die Haushaltsgemeinschaft auch dann nicht mehr besteht, wenn die Ehegatten innerhalb der gemeinsamen Wohnung getrennt leben. Getrenntleben unter einem Dach ist rechtlich möglich und angesichts der deutschen Mieten üblich. Es bedeutet getrennte Schlafplätze, getrennte Finanzen, getrennte Einkäufe und kein gemeinsames Kochen und Waschen. § 1567 Abs. 2 BGB sieht eine Ausnahme vor: Eine kürzere Zeit des Zusammenlebens zur Versöhnung unterbricht oder hemmt die Fristen des § 1566 nicht. Ein gescheiterter Versuch, die Ehe zu retten, setzt die Frist nicht zurück.
§ 1565 Abs. 2 BGB ist ein Punkt, an dem Ratgeber irreführen können. Dort heißt es, dass eine Ehe, in der die Ehegatten noch kein Jahr getrennt gelebt haben, nur dann geschieden werden kann, wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde. Lesen Sie das genau. Die Härte muss vom anderen Ehegatten verursacht werden und die Fortsetzung der Ehe an sich unzumutbar machen, nicht bloß unangenehm oder unbequem. Gewissheit, Unzufriedenheit, ein neuer Partner oder der Wunsch nach einem Neuanfang reichen nicht aus. Die Gerichte haben diese Ausnahme seit Jahrzehnten sehr eng ausgelegt. Gehen Sie davon aus, dass die Einjahresfrist auf Sie zutrifft, und planen Sie entsprechend, denn das Datum des Trennungsbeginns ist eine Tatsache, die Sie angeben müssen. Es ist keine gute Idee, es vor Gericht, das über alle Ihre finanziellen Angelegenheiten entscheidet, falsch anzugeben, um die Wartezeit zu verkürzen.
Welches Scheidungsrecht eines Landes findet auf Sie Anwendung?
Dies ist die Frage, die für Ausländer am wichtigsten, aber am seltensten gestellt wird. Ein deutsches Gericht, das über Ihre Scheidung verhandelt, wendet nicht automatisch deutsches Recht an. Es wendet vielmehr dasjenige Recht an, auf das die Kollisionsnormen verweisen, und diese Normen sind europäisch. Die maßgebliche Regelung ist die Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 des Rates, allgemein bekannt als Rom III. Artikel 4 legt die universelle Anwendbarkeit fest: Das darin bestimmte Recht gilt unabhängig davon, ob es sich um das Recht eines teilnehmenden Mitgliedstaats handelt. Ein Familiengericht in München kann beispielsweise brasilianisches, indisches oder kalifornisches Scheidungsrecht anwenden.
Mangels Wahlmöglichkeit sieht Artikel 8 eine Rangfolge vor. Zunächst gilt das Recht des Staates, in dem die Ehegatten zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Andernfalls das Recht des Staates ihres letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts, vorausgesetzt, dieser Aufenthalt endete nicht länger als ein Jahr vor der Anrufung des Gerichts und ein Ehegatte lebt noch dort. Auch dann gilt das Recht ihrer gemeinsamen Staatsangehörigkeit zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts. Und schließlich das Recht des Gerichtsstands. Beachten Sie die Reihenfolge: Der gewöhnliche Aufenthalt kommt an erster Stelle, die Staatsangehörigkeit an dritter. Zwei Italiener, die seit fünf Jahren in Berlin leben, werden in der Regel nach deutschem, nicht nach italienischem Recht geschieden, und die Trennungsfrist findet auf sie Anwendung. Ihre Pässe schützen sie nicht davor.
Artikel 5 lässt den Ehegatten stattdessen aus einer festgelegten Liste die Wahl: das Recht ihres gewöhnlichen Aufenthalts zum Zeitpunkt der Vereinbarung, das Recht ihres letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts, falls einer der Ehegatten dort noch wohnt, das Recht der Staatsangehörigkeit eines der Ehegatten oder das Recht des Gerichtsstands. Diese vierte Option ist vor allem für Personen relevant, die sich bereits in einem Verfahren befinden. Die Formvorschriften stellen oft ein Problem dar. Artikel 7 Absatz 1 verlangt Schriftform, Datum und Unterschrift beider Ehegatten, doch Artikel 7 Absatz 2 erlaubt es dem teilnehmenden Mitgliedstaat des gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts der Ehegatten, zusätzliche Anforderungen zu stellen, was Deutschland getan hat. Artikel 46e Absatz 1 EGBGB ist kurz und besagt, dass eine Rechtswahlvereinbarung nach Rom III notariell beurkundet werden muss. Eine unterzeichnete private Vereinbarung zwischen zwei in Deutschland lebenden Ehegatten genügt nicht. Eine notarielle Beurkundung ist erforderlich. Artikel 46e Absatz 2 erlaubt die Rechtswahl bis zum Abschluss der erstinstanzlichen Verhandlung; diese muss vom Gericht protokolliert werden.
Artikel 10 dient als Sicherheitsventil und ist für Teile dieser Leserschaft von großer Bedeutung. Sofern das anwendbare Recht die Scheidung gar nicht vorsieht oder einem Ehepartner aufgrund seines Geschlechts keinen gleichberechtigten Zugang zur Scheidung gewährt, findet stattdessen das Recht des Gerichtsstands Anwendung. Ein deutsches Gericht wird Sie nicht verheiratet lassen, nur weil Ihr Heimatrecht keine Scheidung kennt, und es wird auch keine Regelung anwenden, die es einem Mann erlaubt, sich unter Bedingungen scheiden zu lassen, die einer Frau nicht möglich sind.
Nun zur Einschränkung, die die gängige Vorstellung vieler Menschen zunichtemacht. Artikel 1(2) der Rom-III-Verordnung schließt eine lange Liste von Punkten aus ihrem Anwendungsbereich aus, selbst wenn diese nur als Vorfragen auftauchen: Geschäftsfähigkeit, Bestehen und Gültigkeit der Ehe, Annullierung, Namen der Ehegatten, vermögensrechtliche Folgen der Ehe, elterliche Verantwortung und Unterhalt. Die Rom-III-Verordnung regelt ausschließlich die Scheidung. Das bedeutet, dass das Gesetz zur Auflösung Ihrer Ehe und das Gesetz zur Aufteilung Ihres Vermögens zwei unterschiedliche Gesetze sein können, die in ein und demselben Verfahren durch zwei verschiedene Instrumente entschieden werden. Dies ist kein Zufall in der Formulierung; so funktioniert das System, und die folgenden Abschnitte zeigen Ihnen, welche Auswirkungen dies auf Sie hat.
Welches Gericht zuständig ist und warum die Reihenfolge der Einreichung den Ausgang beeinflussen kann
Die Zuständigkeit ergibt sich aus der Verordnung (EU) 2019/1111 des Rates, bekannt als Brüssel IIb. Artikel 3 listet die Gründe auf, aus denen die Gerichte eines Mitgliedstaats für eine Scheidung zuständig sind: der gewöhnliche Aufenthalt der Ehegatten, ihr letzter gemeinsamer gewöhnlicher Aufenthalt, sofern einer der Ehegatten dort noch lebt, der gewöhnliche Aufenthalt des Antragsgegners, der gewöhnliche Aufenthalt eines der Ehegatten bei einem gemeinsamen Antrag, der gewöhnliche Aufenthalt des Antragstellers, wenn dieser dort vor Antragstellung mindestens ein Jahr gewohnt hat, der gewöhnliche Aufenthalt des Antragstellers, wenn dieser dort mindestens sechs Monate gewohnt hat und Staatsangehöriger des betreffenden Staates ist, oder die gemeinsame Staatsangehörigkeit beider Ehegatten. Lesen Sie diese Liste noch einmal und beachten Sie, was sie nicht darstellt: Es handelt sich nicht um eine Hierarchie. Die genannten Gründe sind Alternativen, und bei einer grenzüberschreitenden Ehe sind in der Regel mehrere davon gleichzeitig in verschiedenen Ländern erfüllt.
Artikel 20 löst den Konflikt dann durch ein Schnellverfahren: Werden Verfahren zwischen denselben Parteien in verschiedenen Mitgliedstaaten eingeleitet, muss das als zweites angerufene Gericht sein Verfahren von Amts wegen aussetzen und, sobald die Zuständigkeit des ersten Gerichts festgestellt ist, dessen Antrag ablehnen. Das Prinzip „Wer zuerst kommt, mahlt zuerst“ gilt. In Verbindung mit Rom III wird das Problem deutlich. Wer zuerst Klage einreicht, bestimmt oft das Land, das Land bestimmt das nach Artikel 8 anwendbare Recht, und dieses Recht kann darüber entscheiden, ob Unterhalt auf Lebenszeit gezahlt wird oder nicht, ob Rentenansprüche geteilt werden oder nicht und wie das Vermögen aufgeteilt wird. Deshalb wird ein auf grenzüberschreitendes Recht spezialisierter Familienanwalt Sie lieber vor als nach der Trennung konsultieren, und deshalb kann die Formulierung „Wir haben vereinbart, das später gütlich zu regeln“ einem Ehepartner viel Geld kosten. Es ist unangenehm, und es ist die Wahrheit.
Der Unterhalt wird erneut durch ein eigenes Instrument geregelt: die Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates. Artikel 3 sieht alternative Zuständigkeiten für die Gerichte am gewöhnlichen Aufenthalt des Beklagten, am gewöhnlichen Aufenthalt des Gläubigers oder für das Gericht vor, das bereits mit dem Statusverfahren befasst ist, sofern der Unterhalt diesem Verfahren akzessorisch zugeordnet ist. Artikel 15 verweist hinsichtlich der Frage des anwendbaren Rechts auf das Haager Protokoll von 2007 über das auf Unterhaltsverpflichtungen anzuwendende Recht. Die elterliche Verantwortung richtet sich nach Artikel 7 der Brüssel-IIb-Verordnung, der auf den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes verweist. Vier Fragen, vier Instrumente, vier mögliche Antworten. Es gibt keine Standardlösung, und genau deshalb benötigt eine Scheidung mit Auslandsbezug einen Anwalt, der sich mit Auslandsrecht auskennt, und nicht einfach den nächstgelegenen Familienanwalt mit einem freien Termin.
Ihr eheliches Vermögen ist wahrscheinlich nicht das, was Sie denken.
Der hartnäckigste Irrglaube unter englischsprachigen Paaren in Deutschland ist, dass die Ehe hier Gütergemeinschaft begründet. Das ist nicht der Fall. Gemäß § 1363 Abs. 1 BGB gehören Ehegatten dem Güterstand der Zugewinngemeinschaft an, sofern im Ehevertrag nichts anderes vereinbart ist. § 1363 Abs. 2 BGB legt dies unmissverständlich fest: Das Vermögen jedes Ehegatten wird nicht zu gemeinschaftlichem Eigentum, auch nicht das nach der Eheschließung erworbene. Es wird nichts zusammengelegt. Stattdessen wird der Zugewinn, also der während der Ehe erzielte Gewinn jedes Ehegatten, bei Beendigung des Güterstands ausgeglichen. Der Ehegatte mit dem höheren Zugewinn schuldet dem anderen die Hälfte der Differenz. Niemand wird Miteigentümer.
Ein Ehevertrag kann dies ändern, sei es in Gütertrennung oder eine modifizierte Zugewinngemeinschaft. Er kann auch Unterhalt und, im Rahmen bestimmter Grenzen, die Aufteilung der Rentenansprüche regeln. Er bedarf der notariellen Beglaubigung. Ein Ehevertrag ist kein Zeichen von Misstrauen und nicht nur für Vermögende gedacht; für Paare mit Vermögen in zwei Ländern, einem Unternehmen eines Ehepartners oder einer erwarteten Erbschaft im Ausland ist er das übliche Mittel. Gerichte werden sittenwidrige Klauseln für ungültig erklären, also grob einseitige Bestimmungen, die gegen die guten Sitten verstoßen. Ein unter Druck eine Woche vor der Hochzeit unterzeichneter Ehevertrag bietet daher nicht die Sicherheit, die viele erwarten.
Dann greift das ausländische Element erneut ein, und genau hier liegt die Falle. Welches Recht für Ihr eheliches Vermögen gilt, entscheidet nicht Rom III, das es ausdrücklich ausschließt, sondern die Verordnung (EU) 2016/1103 des Rates. Artikel 26 Absatz 1 besagt, dass mangels einer Rechtswahl das Recht des Staates gilt, in dem die Ehegatten nach der Eheschließung ihren ersten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt hatten. Erster, nicht aktueller. Dieser Bezugspunkt ist bei Eheschließung festgelegt und ändert sich nicht mit dem Umzug. Ein Paar, das geheiratet und das erste Jahr in Land X gelebt hat und dann nach Deutschland gezogen ist, kann sich also nach deutschem Recht scheiden lassen, da Artikel 8 von Rom III den Wohnsitz zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts berücksichtigt, während ihr Güterstand weiterhin dem Recht von Land X unterliegt, da Artikel 26 der Verordnung 2016/1103 den ersten Wohnsitz berücksichtigt. Beide Rechtsauffassungen sind gleichzeitig korrekt. Zwei wichtige Einschränkungen: Artikel 69 Absatz 3 sieht die Anwendung der Regelungen zum anwendbaren Recht nur auf Ehegatten vor, die nach dem 29. Januar 2019 geheiratet oder das anwendbare Recht nach diesem Datum gewählt haben. Eine frühere Ehe unterliegt daher den älteren deutschen Kollisionsnormen, die ein Anwalt prüfen muss. Zudem ist die Verordnung nur für die Mitgliedstaaten verbindlich, die an der verstärkten Zusammenarbeit beteiligt sind. Beide Einschränkungen sind nicht zu überschätzen.
Versorgungsausgleich, der Rentensplit, der ausländische Paare schockiert
Das deutsche Scheidungsrecht regelt die Aufteilung der Rentenansprüche. Paragraph 1 Absatz 1 des Versorgungsausgleichsgesetzes (VersAusglG) legt den Halbteilungsgrundsatz fest: Die während der Ehe erworbenen Rentenansprüche werden zwischen den geschiedenen Ehegatten jeweils halbiert. Dabei geht es nicht um die gesamte Rente, sondern um alle während der Ehe erworbenen Ansprüche. Gesetzliche Rente, Beamtenpension, Betriebsrente, private Renten nach Riester- und Rürup-Art – alle Ansprüche werden auf beiden Seiten separat aufgeteilt und nicht zu einer einzigen Zahlung verrechnet.
Zwei formale Aspekte sind mit finanziellen Folgen verbunden. Gemäß § 3 Abs. 1 VersAusglG beginnt die Ehezeit am ersten Tag des Monats, in dem die Ehe geschlossen wurde, und endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags. Der Zustellungstermin ist daher ein finanzieller Stichtag und keine Formalität. § 137 Abs. 2 FamFG regelt den Versorgungsausgleich als Folgesache, die das Gericht im Rahmen der Scheidung, ausdrücklich ohne Antrag, behandelt. Eine Ausnahme bildet § 3 Abs. 3 VersAusglG, wonach bei einer Ehezeit von bis zu drei Jahren die Aufteilung nur auf Antrag erfolgt, und § 114 Abs. 4 Nr. 7 FamFG sieht vor, dass für diesen Antrag kein Anwalt erforderlich ist.
Für ein ausländisches Paar ändert sich die Situation erneut, und hier ist die gängige Darstellung schlichtweg falsch. Artikel 17(4) EGBGB regelt dies. Der Versorgungsausgleich richtet sich nach dem für die Scheidung nach Rom III geltenden Recht und wird nur dann vollzogen, wenn deutsches Recht nach Rom III Anwendung findet und das Recht eines der Staaten, deren Staatsangehörigkeit die Ehegatten zum relevanten Zeitpunkt besitzen, die Einrichtung überhaupt kennt. Viele Rechtssysteme tun dies nicht. Fehlt diese Voraussetzung, erfolgt die Aufteilung nicht automatisch: Sie wird nach deutschem Recht nur auf Antrag eines Ehegatten durchgeführt, nur wenn dieser während der Ehe einen Anspruch bei einem inländischen deutschen Rentenversicherer erworben hat und nur soweit dies nicht gegen Billigkeit unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse beider Ehegatten während der gesamten Ehezeit verstößt. Für zwei ausländische Staatsangehörige in Deutschland kann die Rentenaufteilung also je nach ihren Staatsangehörigkeiten und dem Ergebnis nach Rom III automatisch, im Ermessen des Gerichts oder gar nicht erfolgen.
Ausländische Rentenansprüche werden gesondert behandelt. Gemäß § 19 Abs. 2 Nr. 4 VersAusglG ist ein Anspruch bei einem ausländischen, zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Rentenversicherer nicht ausgleichsreif, was nach § 19 Abs. 1 bedeutet, dass er im Scheidungsverfahren nicht aufgeteilt wird. Ein deutsches Gericht kann einen US-amerikanischen oder indischen Pensionsfonds nicht zur Aufteilung eines Kontos verpflichten. § 19 Abs. 4 sichert stattdessen die Ansprüche nach §§ 20 bis 26 VersAusglG, sodass der Wert erst nach der Scheidung zwischen den Ehegatten geltend gemacht wird und nicht bereits im Scheidungsverfahren. § 19 Abs. 3 enthält zudem eine oft übersehene Billigkeitsregelung: Besitzt ein Ehegatte solche ausländischen Ansprüche, kann das Gericht die Aufteilung der deutschen Ansprüche des anderen Ehegatten im Scheidungsverfahren ablehnen, sofern dies für diesen Ehegatten unbillig wäre. Mit anderen Worten: Dem Ehegatten mit der deutschen Rente wird nicht automatisch die Hälfte entzogen, während die ausländische Rente unberührt bleibt. Falls einer von Ihnen im Ausland Rentenansprüche hat, ist dies ein Thema für einen Spezialisten und nicht für einen Taschenrechner.
Kindesunterhalt und der kostenlose Weg, von dem die meisten Ausländer nie etwas hören
Kindesunterhalt wird in Deutschland anhand einer Tabelle und nicht argumentativ berechnet. Gemäß § 1612a BGB hat ein minderjähriges Kind, das nicht bei einem Elternteil lebt, Anspruch auf einen Prozentsatz des Mindestunterhalts. Dieser entspricht dem steuerfreien Existenzminimum eines Kindes und steigt in drei Altersstufen: 87 Prozent bis zum sechsten Lebensjahr, 100 Prozent vom siebten bis zum zwölften und 117 Prozent ab dem dreizehnten. Nach § 1612a Abs. 4 BGB legt das Ministerium den zugrunde liegenden Betrag alle zwei Jahre per Verordnung fest. Das allgemein anerkannte Dokument ist die [Name der Berechnungsgrundlage einfügen]. Düsseldorfer TabelleDie vom Oberlandesgericht Düsseldorf herausgegebene Tabelle setzt das Nettoeinkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils und die Anzahl der unterhaltsberechtigten Kinder in einen monatlichen Wert um. Sie wird jährlich neu aufgelegt, die aktuelle Ausgabe trat am 1. Januar 2026 in Kraft. Nutzen Sie den Link und nicht die Angaben in anderen Ratgebern, auch nicht in dieser Tabelle, da alle gedruckten Daten innerhalb von zwölf Monaten veralten.
Nun zum wichtigsten Teil dieses Kapitels. Gemäß § 1712 Abs. 1 BGB wird das Jugendamt auf schriftlichen Antrag eines Elternteils zum Beistand des Kindes für zwei Aufgaben: die Feststellung der Vaterschaft und die Geltendmachung und Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen. Diese Beistandschaft ist kostenlos, einkommensunabhängig, nicht von der Staatsangehörigkeit abhängig und eine Dienstleistung, keine Wohltätigkeit. Das Jugendamt berechnet den Unterhaltsanspruch, holt die Einkommensauskunft des anderen Elternteils ein, lässt den Betrag in einer rechtskräftigen Urkunde eintragen und setzt ihn durch. § 1713 Abs. 1 BGB regelt, wer den Antrag stellen kann: der Elternteil mit dem alleinigen Sorgerecht oder, bei gemeinsamem Sorgerecht, der Elternteil, in dessen Obhut sich das Kind befindet. Derselbe Absatz besagt auch, dass der Antrag nicht durch einen Vertreter gestellt werden kann, sondern persönlich gestellt werden muss. § 1712 Abs. 2 BGB erlaubt die Beschränkung auf eine der beiden Aufgaben.
Die Beistandschaft knüpft auf eine leicht zu übersehende, aber wertvolle Weise an das Anwaltszwang an. Gemäß § 114 Abs. 4 Nr. 2 FamFG entfällt die Pflicht zur anwaltlichen Vertretung in Unterhaltsangelegenheiten für eine Partei, die vom Jugendamt als Beistand vertreten wird. Somit gibt es gerade in dem Bereich des Familienrechts, in dem ausländische Elternteile oft benachteiligt sind, einen kostenlosen, staatlich bereitgestellten Weg, der die Anwaltspflicht aufhebt. Er betrifft weder Ihre Scheidung, Ihr Vermögen noch Ihre Rentenansprüche und handelt im Interesse des Kindes, nicht in Ihrem Interesse. Doch gerade für den Kindesunterhalt ist er oft ausreichend. Unser Kapitel zu Kinder- und Familienleistungen Beinhaltet Kindergeld, Elterngeld und Unterhaltsvorschuss, den staatlichen Vorschuss, der greift, wenn der andere Elternteil nicht zahlt. Dies ist etwas anderes als der Unterhalt selbst und es ist gut, darüber Bescheid zu wissen, bevor man ihn benötigt.
Sorgerecht und Umgangsrecht sind nicht dasselbe Recht
Im Englischen verschwimmen die Grenzen zwischen Sorgerecht und Umgangsrecht, was zu erheblicher Verwirrung führt. Sorgerecht ist die elterliche Verantwortung: die Befugnis, Entscheidungen über das Kind zu treffen, einschließlich Wohnort, Schulbildung, medizinischer Versorgung und Passangelegenheiten. Umgangsrecht ist der Kontakt. Beide sind voneinander getrennt und bedingt sich nicht gegenseitig. Eine Scheidung in Deutschland beendet die gemeinsame elterliche Verantwortung nicht. Sie bleibt bestehen, sofern kein Antrag auf Änderung gestellt wird. Gemäß § 1671 Abs. 1 BGB kann jeder Elternteil, sofern die Eltern mit gemeinsamer Verantwortung – außer vorübergehend – getrennt leben, die Übertragung der alleinigen oder teilweisen elterlichen Verantwortung beantragen. Dem Antrag muss stattgegeben werden, wenn der andere Elternteil zustimmt, es sei denn, das Kind ist vierzehn Jahre oder älter und widerspricht, oder die Übertragung dient voraussichtlich dem Wohl des Kindes. Ein Vierzehnjähriger hat also ein Vetorecht gegen eine auf Zustimmung beruhende Übertragung. Das überrascht viele.
§ 1684 BGB regelt den Umgang von der anderen Seite, und diese Regelung ist entscheidend. Absatz 1 besagt, dass das Kind ein Recht auf Umgang mit jedem Elternteil hat und dass jeder Elternteil sowohl berechtigt als auch verpflichtet ist, Umgang zu pflegen. Es ist das Recht des Kindes und eine elterliche Pflicht. Absatz 2 legt die Wohlverhaltenspflicht fest: Jeder Elternteil muss alles unterlassen, was die Beziehung des Kindes zum anderen Elternteil beeinträchtigt. Absatz 3 ermöglicht es dem Gericht, den Umgang zu regeln und, wenn diese Pflicht wiederholt oder schwerwiegend verletzt wird, für eine begrenzte Zeit einen Umgangsbetreuer zu bestellen. Absatz 4 erlaubt eine Einschränkung oder einen Ausschluss des Umgangs nur, soweit dies dem Kindeswohl dient, und einen langfristigen oder dauerhaften Ausschluss nur, wenn das Kindeswohl andernfalls gefährdet wäre. Den Kontakt zum anderen Elternteil abzubrechen, ist hier sehr schwierig, und Verleumdungen werden vom Gericht negativ bewertet.
Verfahrenstechnisch ist zu beachten, dass nach § 137 Abs. 3 FamFG Angelegenheiten bezüglich elterlicher Verantwortung und Umgangsrecht nur dann Teil des Scheidungsverfahrens werden, wenn ein Ehegatte dies beantragt. Das Gericht kann diesen Antrag aus Gründen des Kindeswohls ablehnen. Ansonsten werden sie als eigenständiges Verfahren mit eigenem Zeitplan behandelt. Dies ist in der Regel besser für das Kind und bedeutet, dass das Jugendamt standardmäßig eingeschaltet wird und vor Einreichung einer Klage ein Schlichtungsgespräch anbietet.
Scheidung und Ihre Aufenthaltserlaubnis
Wenn Ihr Aufenthaltsrecht in Deutschland auf Ihrer Ehe beruht, sollten Sie diesen Abschnitt besonders sorgfältig lesen. § 31 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) begründet ein eigenständiges Aufenthaltsrecht für den Ehegatten. Nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 verlängert sich die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten nach Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft um ein Jahr, unabhängig vom Zweck der Familienzusammenführung, sofern die eheliche Lebensgemeinschaft mindestens drei Jahre rechtmäßig in Deutschland bestanden hat. Drei Jahre, rechtmäßig und in Deutschland. Zeiten als Ehepaar im Ausland werden nicht angerechnet. § 31 Abs. 1a erleichtert die Regelung für den Ehegatten eines Inhabers der Blauen Karte EU: Die Voraussetzung gilt als erfüllt, wenn die Lebensgemeinschaft mindestens zwei Jahre rechtmäßig in Deutschland und zuvor mindestens ein Jahr in einem anderen EU-Mitgliedstaat bestanden hat.
§ 31 Abs. 2 regelt Härtefälle und bietet mehr Schutz als man gemeinhin annimmt. Die dreijährige Wartezeit wird insoweit erlassen, als dies erforderlich ist, um eine besondere Härte zu vermeiden. Das Gesetz nennt Fälle, in denen die Ehe nichtig oder annulliert ist, weil ein Ehegatte zum Zeitpunkt der Eheschließung minderjährig war; wenn die Verpflichtung, Deutschland zu verlassen, die geschützten Interessen des Ehegatten ernsthaft gefährdet; oder wenn das Verbleiben in der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist. Letzteres ist im Gesetz eindeutig geregelt und verdient es, klar und deutlich formuliert zu werden: Eine besondere Härte ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Ehegatte Opfer häuslicher Gewalt ist. Auch das Wohl eines Kindes, das im Familienverbund mit dem Ehegatten lebt, zählt zu den geschützten Interessen. Wenn Sie sich in dieser Situation befinden, müssen Sie nicht zwischen Ihrer Sicherheit und Ihrer Aufenthaltserlaubnis wählen, egal was Ihnen jemand erzählt. Es handelt sich hier um eine dringende rechtliche Angelegenheit, nicht um eine, die man abwarten sollte.
Zwei weitere Punkte. Gemäß § 31 Abs. 4 steht der Bezug von Leistungen nach SGB II oder SGB XII nicht grundsätzlich der Verlängerung entgegen. Dies beseitigt eine Angst, die Menschen in schwierigen Situationen hält. Die Leistung nach SGB II heißt nach der Reform vom 1. Juli 2026 nun Grundsicherung, und der Gesetzestext bezieht sich auf das Buch, nicht auf den Namen der Leistung. Es gibt jedoch eine Einschränkung: § 31 Abs. 2 erlaubt die Ablehnung der Verlängerung, um Missbrauch zu verhindern, wenn der Ehegatte schuldhaft von diesen Leistungen abhängig ist. § 31 Abs. 3 bietet eine günstigere Lösung, wenn der ausländische Ehegatte eine Niederlassungserlaubnis besitzt und Sie aus eigenen Mitteln unterhält. Das Zusammenspiel von Scheidung und Aufenthaltserlaubnis ist einer der wenigen Bereiche, in denen Sie möglicherweise sowohl einen Familienanwalt als auch einen Ausländeranwalt benötigen – oder einen, der beides abdeckt. Unser Kapitel dazu… Einwanderungs- und Visaberatung erklärt, wie man diese Qualifikation überprüfen kann und welche Fristen gelten, wenn eine Entscheidung gegen einen ausfällt.
Wenn Sie bereits im Ausland geschieden wurden
Eine im Ausland getroffene Scheidung ist in Deutschland nicht automatisch rechtskräftig. Gemäß § 107 Abs. 1 Familienrecht (FamFG) werden ausländische Entscheidungen über die Aufhebung oder Auflösung einer Ehe oder die Feststellung ihres Bestehens nur dann anerkannt, wenn die Landesjustizverwaltung die Anerkennungsvoraussetzungen erfüllt hat. Bis dahin gelten Sie in den Augen der deutschen Behörden weiterhin als verheiratet. Die praktischen Folgen zeigen sich beim Standesamt, wenn Sie erneut heiraten möchten, und mitunter auch bei der Ausländerbehörde oder dem Finanzamt. Viele Menschen bemerken dies im ungünstigsten Moment.
Eine wichtige Ausnahme findet sich im zweiten Satz von § 107 Abs. 1, die viele Betroffene betrifft: Wurde die Entscheidung von einem Gericht oder einer Behörde des Staates getroffen, dessen Staatsangehörigkeit beide Ehegatten zum Zeitpunkt der Entscheidung besaßen, ist die Anerkennung nicht an eine Feststellung geknüpft. Zwei türkische Staatsangehörige, die sich vor einem türkischen Gericht scheiden ließen, als beide die türkische Staatsangehörigkeit besaßen, benötigen dieses Verfahren nicht. Besitzte ein Ehegatte zum Zeitpunkt der Entscheidung eine andere Staatsangehörigkeit, ist es erforderlich. § 107 Abs. 2 legt die Zuständigkeit bei der Justizverwaltung des Landes fest, in dem ein Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; andernfalls bei dem Land, in dem die neue Ehe geschlossen werden soll; und falls auch dies nicht möglich ist, bei Berlin. § 107 Abs. 3 ermöglicht es den Landesregierungen, die Zuständigkeit an die Präsidenten der Oberlandesgerichte zu delegieren; einige haben dies getan, weshalb die Anträge aus Nordrhein-Westfalen vom Oberlandesgericht Düsseldorf bearbeitet werden. Nach § 107 Abs. 4 kann jeder mit einem begründeten rechtlichen Interesse einen Antrag stellen. Gemäß §§ 107 Abs. 5 und 6 wird eine Ablehnung oder eine dem anderen Ehegatten missfallende Bewilligung dem Oberlandesgericht vorgelegt. Dies ist eine der wenigen Familiensachen, in denen die Arbeit eher administrativer als gerichtlicher Natur ist und ein Anwalt zwar hilfreich, aber nicht zwingend erforderlich ist. Beginnen Sie die Angelegenheit frühzeitig, da das Verfahren Monate dauern kann.
Wenn ein Kind ins Ausland gebracht wird
Der schwierigste Notfall in diesem Bereich ist die internationale Kindesentführung. Hier wird sie als Frage der schnellen Suche nach dem richtigen Anwalt behandelt, denn genau das ist sie. Das maßgebliche Instrument ist das Haager Übereinkommen von 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung. Dessen Zweck ist eng gefasst und wird oft missverstanden: Es legt fest, wo die Sorgerechtsfrage verhandelt wird, indem es die unverzügliche Rückführung des Kindes in den Staat seines gewöhnlichen Aufenthalts anordnet. Es entscheidet nicht darüber, wer das Sorgerecht erhalten soll.
§ 3 Abs. 1 des Internationalen Familienrechtverfahrensgesetzes (IntFamRVG) bestimmt das Bundesamt für Justiz als zentrale Behörde Deutschlands nach dem Übereinkommen über Kindesentführung, dem Haager Übereinkommen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen sowie Artikel 76 der Brüssel-IIb-Verordnung. Dort beginnt das Antragsverfahren, und die Einreichung ist kostenlos. § 12 Abs. 1 IntFamRVG sieht außerdem eine wichtige Information vor, die Sie vor der Beauftragung eines Anwalts beachten sollten: Diese Fälle werden gebündelt, sodass das Familiengericht am Sitz eines Oberlandesgerichts für den gesamten Bezirk des Oberlandesgerichts zuständig ist, während das Familiengericht Pankow für den Bezirk des Kammergerichts zuständig ist. Ihr zuständiges Familiengericht vor Ort ist nicht zuständig. Ein Anwalt, der noch nie vor einem dieser gebündelten Gerichte tätig war, ist für diesen Fall nicht geeignet.
Der entscheidende Punkt, der Familien vor dem Ruin bewahrt, ist die Prävention. Wenn beide Elternteile das Sorgerecht haben, kann die Mitnahme des Kindes in ein anderes Land ohne die Zustimmung des anderen Elternteils bereits eine widerrechtliche Kindesentführung darstellen, und die Absicht spielt dabei keine Rolle. Die Rückkehr zu den Eltern mit den Kindern nach einer schmerzhaften Trennung aus einem Land, in das man wegen des Ehepartners gezogen ist, ist einer der häufigsten Gründe, warum eine Privatperson in einem Verfahren nach dem Internationalen Strafgerichtshof des Vereinigten Königreichs in Den Haag als Beklagte gerät. Lassen Sie sich beraten, bevor Sie den Flug buchen, nicht erst nach der Landung. Gemäß § 114 Abs. 4 Nr. 1 Familiengesetzbuch (FamFG) benötigen Sie für eine einstweilige Anordnung keinen Anwalt, aber hier sollten Sie nicht am falschen Ende sparen.
Was eine Scheidung tatsächlich kostet und wer dafür aufkommt
Kapitel 3641 erläutert die Funktionsweise des RVG-Verfahrens, daher behandelt dieser Abschnitt nur die Unterschiede im Familiengericht, und diese sind erheblich. Unser Kapitel über Rechtsdienstleistungen für Expats Die allgemeine deutsche Kostenverteilungsregel ist in § 91 der Zivilprozessordnung festgelegt. Diese Regel gilt jedoch nicht für Scheidungen. Gemäß § 150 Abs. 1 Familiengerichtsbarkeit (FamFG) werden im Falle der Scheidung die Kosten des Scheidungsverfahrens und der damit verbundenen Angelegenheiten gegeneinander aufgerechnet. Jeder Ehegatte trägt seine eigenen Anwaltskosten, die Gerichtskosten werden geteilt. Niemand erhält einen Kostenersatz. Daher ist die Frage nach einem Anwalt eine rein finanzielle und keine Frage der Höflichkeit: Ein zweiter Anwalt verursacht Kosten, die nicht erstattet werden, und auch die Kosten des ersten Anwalts sind nicht erstattungsfähig.
Zwei Anpassungen. Gemäß § 150 Abs. 2 trägt der Antragsteller die Kosten des Scheidungsverfahrens und der damit verbundenen Angelegenheiten, wenn der Scheidungsantrag abgewiesen oder zurückgezogen wird. Eine verfrühte Antragstellung vor Ablauf des Trennungsjahres hat somit ihren Preis. § 150 Abs. 4 erlaubt dem Gericht, die Kosten nach billigem Ermessen neu zu verteilen, wenn die Standardverteilung ungerecht wäre, und sieht vor, dass es einer zwischen den Ehegatten getroffenen Kostenvereinbarung grundsätzlich Geltung verschaffen soll.
Der andere Kostentreiber ist struktureller Natur. § 137 Abs. 1 FamFG regelt den Verbund: Scheidung und ihre Folgeangelegenheiten werden gemeinsam verhandelt und entschieden. § 137 Abs. 2 listet auf, was zum Verbund gehört, darunter die Aufteilung der Rentenansprüche, Unterhalt, das eheliche Wohnhaus und der Hausrat sowie Fragen des ehelichen Vermögens, sofern diese spätestens zwei Wochen vor der erstinstanzlichen Verhandlung geltend gemacht werden. Jeder dieser Punkte erhöht den Verfahrenswert, und die Gebühr richtet sich nach dem Wert. Eine Scheidung ohne Folgeangelegenheiten ist nach deutschen Maßstäben günstig. Eine Scheidung mit Vermögensauseinandersetzung, Unterhalt und strittiger Rentenaufteilung ist es nicht, und der Verbund führt auch zu einer längeren Verfahrensdauer, da das Gericht die Scheidung erst nach der Entscheidung über die übrigen Punkte ausspricht. Wenn Sie nicht zahlen können, heißt die Bezeichnung für Prozesskostenhilfe beim Familiengericht „Verfahrenskostenhilfe“ und gemäß § 114 Abs. 4 Nr. 5 FamFG benötigen Sie keinen Anwalt, um diese zu beantragen. Unser Kapitel zu Rechtshilfe und unentgeltliche Rechtsberatung erläutert die Bedürftigkeitsprüfung, die Ratenzahlungsregeln und die Falle, dass die Prozesskostenhilfe nicht die Kosten der Gegenseite deckt, was hier jedoch aufgrund von Abschnitt 150(1) eine weit geringere Rolle spielt.
Ein kostenloser Dokumententipp: Gemäß § 133(1) FamFG muss der Antrag die Namen, Geburtsdaten und gewöhnlichen Aufenthaltsort der gemeinsamen minderjährigen Kinder enthalten, sowie Angaben zu bestehenden Vereinbarungen bezüglich Sorgerecht, Umgangsrecht, Kindesunterhalt, Ehegattenunterhalt, dem gemeinsamen Haus und dem Hausrat. Außerdem muss vermerkt sein, ob weitere familienrechtliche Verfahren anhängig sind, an denen Sie beide beteiligt sind. § 133(2) sieht vor, dass die Heiratsurkunde und die Geburtsurkunden der Kinder beizufügen sind. Stellen Sie diese vor dem ersten Treffen zusammen. Falls Ihre Urkunden aus dem Ausland stammen, fragen Sie bei diesem Treffen nach, ob eine beglaubigte Übersetzung und eine Apostille erforderlich sind, da dies in der Regel der Fall ist und mehrere Wochen dauern kann.
Werkzeuge für den dazugehörigen Papierkram und ihre ehrlichen Grenzen
Beginnen wir mit dem, was kein Tool leisten kann. Paragraph 114(1) FamFG schreibt die Hinzuziehung eines Anwalts vor. Daher kann dieser Paragraph die Rechtsberatung im Scheidungsverfahren nicht ersetzen; bestenfalls ermöglicht er eine bessere Vorbereitung und spart Zeit bei der Definition von Rechtsfragen. Eine weitere wichtige rechtliche Einschränkung ist das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG), das die Erbringung von Rechtsdienstleistungen in Deutschland regelt. Software, die individuelle Rechtsberatung erstellt, würde dagegen verstoßen. Familienrecht ist zudem der denkbar ungeeignetste Bereich für Vorlagen, da das Ergebnis von den Umständen und dem anwendbaren nationalen Recht abhängt. Ein Dokument, das für ein deutsches Paar passt, kann für ein Paar mit Auslandsbezug sogar schädlich sein.
In diesem Sinne bietet Werkzeu.ge, eine browserbasierte Tool-Plattform von Cryon UG, dem Unternehmen hinter WeLiveIn.de, eine Kategorie namens „Lebenslagen“, die genau dieses Thema abdeckt. Unterhalts-Rechner-Komplex ist mit einem kostenlosen Konto kostenlos und deckt Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle, Trennungsunterhalt und nachehelichen Unterhalt ab, einschließlich des Selbstbehalts (des vom Unterhaltspflichtigen garantierten Mindestbetrags) und des Unterdeckungsfalls. Trennungsjahr-Tracker Die Berechnung des Jahres gemäß Abschnitt 1566 beginnt mit Ihrem Ausscheidensdatum und erläutert, wann die Härtefallregelung dieses Jahr verkürzen kann. Zugewinnausgleich-Rechner Die anfänglichen und endgültigen Vermögenswerte werden einander gegenübergestellt und der daraus resultierende Anspruch angezeigt. Versorgungsausgleich-Erklärer erklärt den Halbteilungsgrundsatz und berechnet die Ehezeit. Ehevertrag-Erklärer vergleicht die Eigentumsverhältnisse und schätzt die Notargebühr. Sorgerecht-Erklärer Erläutert Verantwortung und Kontakt. Diese fünf gehören zur Plus-Stufe, die kostenpflichtig ist; siehe aktuelle Preise Der Beta-Preis ist nur vorübergehend und nicht an anderer Stelle genannt. Die kostenlose Version enthält Werbung, und die Plattform befindet sich bis zum 30. November 2026 in der Beta-Phase. Die Nutzungsbedingungen weisen darauf hin, dass die Tools möglicherweise noch nicht vollständig verfügbar sind. Dort wird auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich nicht um Rechtsberatung handelt. Dieser Hinweis ist in diesem Kapitel maßgeblich und nicht im Kleingedruckten zu finden.
Der wichtigste Vorbehalt wird von den Tools nicht von selbst erwähnt, daher lesen Sie ihn hier. Alle oben genannten Rechner gehen davon aus, dass deutsches Recht auf Ihre Situation Anwendung findet. Für ein ausländisches Paar ist genau diese Frage noch ungeklärt. Der Zugewinnausgleich ist nur dann aussagekräftig, wenn die Verordnung 2016/1103 auf deutsches Güterrecht verweist, was bei einem Paar, dessen erster gemeinsamer Wohnsitz nach der Hochzeit im Ausland lag, durchaus nicht der Fall sein kann. Die Versorgungsausgleichsberechnung ist nur dann aussagekräftig, wenn Art. 17 Abs. 4 EGBGB erfüllt ist, und kann keine ausländische Rente abbilden, da diese gemäß § 19 Abs. 2 Nr. 4 VersAusglG vollständig von der Scheidung ausgenommen ist. Die Unterhaltsberechnung orientiert sich an der Düsseldorfer Tabelle, während das Haager Protokoll von 2007 auf das Recht eines anderen Landes verweisen kann. Betrachten Sie die Ergebnisse als Hilfsmittel zum Verständnis der Fachbegriffe und bereiten Sie sich mit sinnvollen Fragen auf Ihr erstes Gespräch vor – nicht als Ihre endgültige Position. Formularamt Die Plattform ist ohne Registrierung kostenlos und speichert offizielle Formulare von Bund, Ländern und Kommunen mit Angabe von Quelle und Abrufdatum. Dies ist nützlich für den Beistandschaftsantrag und den Antrag auf Anerkennung nach § 107 FamFG. Die Plattform erstellt Formulare, reicht aber keine Anträge bei Behörden ein und ist nicht in die Gerichtsbarkeit integriert.
Was ist als nächstes zu tun?
Wenn Sie über eine Trennung nachdenken und Ihre Ehe eine Auslandskomponente aufweist (was der Fall ist, wenn einer von Ihnen nicht Deutscher ist, im Ausland geheiratet hat oder Vermögen oder Rentenansprüche außerhalb Deutschlands besitzt), vereinbaren Sie einen Termin mit einem Fachanwalt für Familienrecht, der auf internationale Fälle spezialisiert ist – und zwar vor der Trennung. Stellen Sie in diesem Gespräch vor allem zwei Fragen: Welches Landesrecht findet auf unsere Scheidung Anwendung und welches regelt unser Vermögen? Falls der Anwalt nicht sofort die Rom-III-Verordnung und die Verordnung (EU) 2016/1103 anwendet, suchen Sie sich einen anderen Anwalt. Die Erstberatung ist für Verbraucher gesetzlich gedeckelt (siehe Kapitel 3641), sodass die Kosten begrenzt sind, der Nutzen aber unbegrenzt sein kann.
Vor diesem Treffen sollten Sie drei Dinge erledigen. Notieren Sie sich das genaue Datum, an dem Ihre Trennung begann bzw. beginnen wird, da damit die Frist nach § 1566 FamFG beginnt und das Ende der Ehezeit nach § 3 Abs. 1 VersAusglG festgelegt wird. Legen Sie Ihre Heiratsurkunde, die Geburtsurkunden Ihrer Kinder und eine Liste aller Rentenansprüche bei, die Sie beide weltweit beziehen, auch solche, die Sie für irrelevant halten. Prüfen Sie außerdem, ob eine frühere ausländische Scheidung eines Ihrer Ehepartner jemals nach § 107 FamFG anerkannt wurde, da die aktuelle Ehe andernfalls auf wackeligen Beinen stehen könnte.
Wenn es ausschließlich um Kindesunterhalt geht, gehen Sie zum Jugendamt und beantragen Sie schriftlich eine Beistandschaft nach § 1712 BGB, bevor Sie Zahlungen leisten. Diese ist kostenlos, steht Ihnen unabhängig von Ihrer Nationalität offen und befreit Sie nach § 114 Abs. 4 Nr. 2 FamFG von der Pflicht zur Hinzuziehung eines Anwalts im Unterhaltsverfahren. Steht die Scheidung selbst aus finanziellen Gründen im Weg, beantragen Sie Verfahrenskostenhilfe, die Sie nach § 114 Abs. 4 Nr. 5 FamFG ohne Anwalt beantragen können. Und falls Sie in der Ehe bleiben, weil Sie befürchten, durch eine Trennung Ihre Aufenthaltserlaubnis zu verlieren, lesen Sie § 31 Abs. 2 AufenthG erneut und lassen Sie sich diese Woche beraten, da es genau für diese Situation eine Härtefallregelung gibt, die ausdrücklich häusliche Gewalt nennt.
Quellen
Die Informationen in diesem Kapitel basieren auf den unten aufgeführten offiziellen Quellen und Veröffentlichungen und wurden zuletzt im Juli 2026 überprüft. Es handelt sich um allgemeine Orientierungshilfen, nicht um individuelle Rechts-, Steuer- oder medizinische Beratung.
