In Deutschland haben Sie die freie Wahl Ihres Stromanbieters, und fast jeder Neuankömmling trifft eine Fehlentscheidung, weil niemand ihnen sagt, dass die Wahl bereits für sie getroffen wurde. Am Einzugstag werden Sie automatisch zum teuersten Tarif in Ihrem Postleitzahlengebiet von einem Unternehmen versorgt, mit dem Sie nie Kontakt aufgenommen haben. In diesem Kapitel geht es um den Markt, in den Sie nun eingetaucht sind: Wie Energieversorger ihre Produkte bepreisen, wozu Sie ein Vertrag tatsächlich verpflichtet, was eine Preisgarantie wirklich garantiert und wie Sie den Vertrag kündigen können. Es geht hier nicht um die Checkliste für den Einzug. Wenn Sie gerade erst angekommen sind und wissen müssen, wie Sie sich anmelden, den Zähler ablesen und Ihren Abschlag einrichten, finden Sie in unserem Kapitel dazu weitere Informationen. Einrichtung von Dienstprogrammen Dieser Text behandelt das Thema umfassend und wiederholt es nicht.
Beginnen wir mit dem Unterschied, der fast jeden Ausländer in Deutschland verwirrt, denn ein Missverständnis kann Monate kosten. Wenn Sie zur Miete wohnen, wählen Sie Ihren Stromanbieter in der Regel selbst, Ihren Heizkostenanbieter hingegen fast nie. Der Stromvertrag läuft auf Ihren Namen und kann jederzeit geändert werden. Der Heizkostenvertrag hingegen läuft üblicherweise mit dem Vermieter für das gesamte Gebäude und erscheint als Position in der jährlichen Nebenkostenabrechnung. Sie können den Vertrag nicht ändern, vergleichen oder kündigen, da er nicht Ihnen gehört. Alle folgenden Tipps zum Anbieterwechsel beziehen sich auf Ihren Stromanbieter und auf Ihren Gasanbieter nur dann, wenn Sie einen separaten Gasvertrag für eine Heizungsanlage oder einen Herd haben und nicht für die zentrale Gebäudeheizung. Was Sie bezüglich Ihrer Heizkostenabrechnung tun können, ist, sie zu überprüfen. Weitere Informationen finden Sie in unserem Kapitel zum Thema „Heizung“. Verständnis von Versorgungsleistungen erklärt, wie diese Aussage zustande kommt und wo Vermieter Fehler machen.
Grundversorgung: Der Energieversorger, den Sie nicht gewählt haben
Grundversorgung bedeutet Grundversorgung und ist der rechtliche Grund dafür, dass Ihr Strom am ersten Abend funktioniert, obwohl Sie nichts unterschrieben haben. Gemäß § 36 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) muss in jedem Netzgebiet ein Unternehmen Allgemeine Geschäftsbedingungen und Preise veröffentlichen und alle Haushaltskunden zu diesen Preisen beliefern. Diese Verpflichtung greift. Wenn Sie Strom ohne Vertrag beziehen, haben Sie das veröffentlichte Angebot rechtlich durch Ihr Verhalten angenommen. Sie sind nun Kunde des Grundversorgers und zahlen dessen Grundversorgungstarif.
Die Falle ist das, was der Grundversorger ist. § 36 Abs. 2 EnWG definiert ihn ohne jeglichen Bezug auf Qualität, Preis oder öffentliche Pflicht: Es ist schlichtweg das Unternehmen, das die meisten Haushaltskunden in diesem Netzgebiet versorgt. Das ist eine Zählung, die alle drei Jahre zum 1. Juli neu ermittelt und bis zum 30. September veröffentlicht wird. Es handelt sich weder um eine Lizenz noch um eine öffentliche Dienstleistung oder eine Vergabe. Das Unternehmen hat diese Position inne, weil es der etablierte Anbieter ist, und diese Position ist in der Regel ein Überbleibsel der kommunalen Versorgungsbetriebe vor der Liberalisierung und kein Zeichen für gute Wettbewerbsfähigkeit. Das Gesetz schreibt nicht vor, dass der Preis angemessen sein muss. In der Praxis gehört der Grundversorgungstarif regelmäßig zu den teuersten Tarifen an der jeweiligen Adresse, und ein Haushalt, der ein Jahr lang unbemerkt beim Grundversorgungstarif bleibt, zahlt typischerweise mehrere hundert Euro mehr als nötig.
Nun kommt der entscheidende Punkt, der die Falle entlarvt, und das Wichtigste, was Sie sich aus diesem Kapitel merken sollten, falls Sie sich sonst nichts merken. Gemäß § 20 der Stromgrundversorgungsverordnung (StromGVV) kann der Grundversorgungsvertrag mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden. Nicht zum Jahresende, nicht zum Jahrestag, nicht mit dreimonatiger Kündigungsfrist. Zwei Wochen, jederzeit, ohne Angabe von Gründen. § 20 Abs. 2 verlangt lediglich Textform, also jeden dauerhaften Text wie eine E-Mail, ohne Unterschrift. § 20 Abs. 3 verbietet es dem Grundversorger, für die Kündigung oder Ihren Wechsel Gebühren zu erheben. Die Gasgrundversorgungsverordnung (GasGVV) regelt dies für Gas in identischer Weise. Sie sind nie an die Grundversorgung gebunden. Sie sind lediglich vorübergehend angeschlossen und können jederzeit nach zwei Wochen kündigen.
Wofür Sie tatsächlich bezahlen: Die Bestandteile eines Energiepreises
Um Energieversorger zu verstehen, muss man wissen, dass der Großteil der Kosten nicht ihnen gehört. Die Bundesnetzagentur, die Regulierungsbehörde für die Netze des Bundes, unterteilt den Strompreis für Haushalte in vier Bereiche. Erstens: die Wettbewerbskomponente – der Energieeinkauf des Anbieters, seine Vertriebskosten und seine Gewinnspanne. Dies ist der einzige Teil, den Ihr Anbieter tatsächlich kontrollieren kann und in dem er im Wettbewerb steht. Zweitens: die Infrastrukturkomponente – die regulierte Netzentgelte, die Gebühren für die Nutzung der Leitungen, zuzüglich der Messgebühren für die Zählerablesung. Drittens: Steuern: Stromsteuer und Umsatzsteuer. Viertens: Abgaben und Gebühren: die Konzessionsabgabe, eine Gebühr, die Ihre Gemeinde für die Verlegung von Kabeln unter ihren Straßen erhebt, zuzüglich der übrigen Energieabgaben.
Zwei dieser Punkte sind besonders wichtig, da sie stabil sind. Die Stromsteuer ist in § 3 des Stromsteuergesetzes auf 20,50 Euro pro Megawattstunde (Megawattstunde) festgelegt, was 2,05 Cent pro Kilowattstunde entspricht. Dieser Wert ist seit Jahren unverändert. Die Umsatzsteuer wird zusätzlich zu allen anderen Abgaben und Steuern erhoben, weshalb der angegebene Cent-pro-Kilowattstunde-Wert immer der Bruttowert ist. Die gesamten regulierten Kosten, einschließlich Netz- und Zählergebühren, machen etwa ein Viertel der Haushaltsrechnung aus und sind unabhängig vom Anbieter identisch, da sie vom lokalen Netzbetreiber erhoben und lediglich weitergeleitet werden.
Hier irren sich die meisten Ratgeber, auch einige, die heute noch online zu finden sind. Sie behaupten, Ihre Stromrechnung enthalte eine EEG-Umlage. Das stimmt nicht. Die EEG-Umlage wurde am 1. Juli 2022 auf null reduziert und mit Wirkung zum 1. Januar 2023 durch das Energiefinanzierungsgesetz vollständig abgeschafft. Die Förderung erneuerbarer Energien erfolgt nun aus dem Bundeshaushalt über den Klima- und Transformationsfonds und nicht mehr über einen Stromzuschlag. Die Umlagen, die 2026 noch bestehen, sind die KWKG-Umlage für Kraft-Wärme-Kopplung, der Aufschlag für besondere Netznutzung und die Offshore-Netzumlage für den Anschluss von Offshore-Windparks. Falls auf einer Vergleichsseite oder in einem Blogbeitrag noch eine EEG-Umlage aufgeführt ist, wurde diese seit vier Jahren nicht aktualisiert. Sie sollten daher auch den übrigen Angaben misstrauen.
Die praktische Lehre daraus ist, wie weit der Wettbewerb überhaupt reicht. Wenn rund drei Viertel Ihrer Rechnung aus Netzentgelten, Steuern und Abgaben bestehen, die jeder Anbieter unverändert weitergibt, konkurriert der Anbieterwechsel um das verbleibende Viertel. Das ist immer noch bares Geld, und es lohnt sich. Es erklärt aber auch, warum der Unterschied zwischen dem besten und dem schlechtesten Tarif an Ihrer Adresse zwar bedeutsam, aber nicht riesig ist und warum Sie bei jedem Anbieter, der Ihnen eine Halbierung Ihrer Rechnung verspricht, das Kleingedruckte genau lesen sollten. Aktuelle Zahlen, nicht nur veraltete Daten, finden Sie bei der Bundesnetzagentur, die die Aufschlüsselung der Haushaltspreise veröffentlicht. bundesnetzagentur.deund Live-Großhandelsmarktdaten finden Sie unter smartd.de.
Der Sondervertrag: Laufzeit, Bonus und das zweite Jahr
Alles, was nicht unter die Grundversorgung fällt, ist ein Sondervertrag, ein individueller Vertrag, der frei zwischen Ihnen und einem Lieferanten ausgehandelt wird. Hier liegen die Einsparungen, aber auch die ungünstigen Bedingungen. § 41 EnWG legt fest, was ein solcher Vertrag enthalten muss. Diese Liste dient als praktische Checkliste: Vertragsbeginn, Vertragsdauer, Bedingungen für Verlängerung und Kündigung, Preise, Preisanpassungsmechanismen, Kündigungsfristen und -fristen, ob der Preis fest oder variabel ist und gemäß § 41 Abs. 1 Nr. 6 eine ausdrückliche Angabe, ob Sie innerhalb oder außerhalb der Grundversorgung beliefert werden. Kann aus einem Dokument nicht hervorgehen, ob Sie unter die Grundversorgung fallen, entspricht das Dokument nicht den gesetzlichen Bestimmungen.
Üblicherweise beträgt die Vertragslaufzeit zwölf bis vierundzwanzig Monate. Zwölf Monate sind empfehlenswert. Der Grund dafür ist nicht die Flexibilität an sich, sondern der Neukundenbonus. Viele Anbieter kalkulieren einen Sondervertrag mit einem Neukundenbonus oder Sofortbonus ein, einer Prämie für Neukunden, die einmalig, meist mit der ersten Jahresrechnung, verrechnet wird. Vergleichsportale verteilen diese Einmalzahlung dann auf die Kosten des ersten Jahres, wodurch der Tarif dauerhaft günstig erscheint, obwohl er nur einmal günstig ist. Im zweiten Jahr ist der Bonus weg, der Grundpreis gilt als tatsächlicher Preis, und der zuvor günstigste Tarif ist nun unscheinbar oder sogar schlechter. Die Verbraucherzentrale, die staatliche Verbraucherberatungsstelle, bringt es auf den Punkt: Bei einem Bonustarif sollten Sie damit rechnen, nach einem Jahr wieder zu wechseln.
Das führt uns zur automatischen Verlängerung. Die meisten Sonderverträge verlängern sich automatisch, sofern Sie nicht innerhalb der Kündigungsfrist kündigen, die in der Regel ein bis drei Monate vor Vertragsende gilt. Versäumen Sie diese Frist, verlängert sich der Vertrag – meist um zwölf Monate – zum Preis nach der Bonuszahlung. Dies ist der häufigste Grund, warum Ausländer in Deutschland bei den Energiekosten Geld verlieren. Dabei ist es ganz einfach: Tragen Sie sich am Tag der Vertragsunterzeichnung zwei Daten in Ihren Kalender ein. Das eine ist das Vertragsende. Das andere ist der letzte Tag für die Kündigung, also das Vertragsende abzüglich der Kündigungsfrist und ein bis zwei Wochen Postlaufzeit. Behandeln Sie das zweite Datum als verbindliches Kündigungsdatum.
Zwei Vertragsmerkmale sind besonders verdächtig. „Vorkasse“ bedeutet die Vorauszahlung für ein ganzes Jahr Energie; „Kaution“ bedeutet die Hinterlegung einer Kaution. Beide wurden schon missbraucht, um einen Tarif an die Spitze der Rangliste zu bringen, und die Bundesnetzagentur warnt aus demselben Grund davor: Geht der Anbieter insolvent, ist Ihr Geld weg, und Sie sind ungesicherter Gläubiger in einem deutschen Insolvenzverfahren, das Sie als Fremdsprache nur schwer nachvollziehen können. Mehrere Anbieter gingen 2021 und 2022 tatsächlich in Konkurs, und ihre Vorauszahlerkunden verloren Geld. Die übliche und sichere Lösung ist ein monatlicher Abschlag, eine Vorauszahlung auf Ihren Jahresverbrauch. Gemäß § 41b Abs. 3 EnWG muss dieser Abschlag auf Ihrem tatsächlichen Verbrauch der Vorperiode oder dem Durchschnittsverbrauch eines vergleichbaren Haushalts basieren und gegebenenfalls nach unten angepasst werden, wenn Sie glaubhaft nachweisen können, dass Ihr Verbrauch deutlich niedriger ist.
Preisgarantie: Was sie garantiert und was nicht
Eine Preisgarantie ist ein inflationär verwendeter Begriff auf dem deutschen Energiemarkt. Sie klingt, als ob der Preis nicht steigen könnte. Das stimmt aber fast nie. Die meisten Preisgarantien sind eingeschränkte Preisgarantien, die genau den variablen Teil der Rechnung ausschließen: Netzentgelte, Steuern, Abgaben und andere gesetzlich geregelte Bestandteile. Laut Verbraucherzentrale können bei einer eingeschränkten Preisgarantie bis zu 70 Prozent der Kosten ungedeckt bleiben. Zwar deckt sie zuverlässig die Beschaffungskosten des Anbieters ab – ein echter Schutz –, aber nur für etwa ein Viertel der Rechnung, nicht für die gesamte Rechnung.
Sie müssen sich nicht auf die Aussage einer Verbraucherorganisation verlassen, denn das Gesetz verankert diese Struktur nun im Gesetz. § 41a Abs. 4 EnWG verpflichtet jeden Stromversorger mit mehr als 200,000 Kunden, einen Festpreisvertrag mit einer Laufzeit von mindestens zwölf Monaten anzubieten, der den Versorgeranteil – den Anteil des Versorgers am Gesamtpreis – für diese Laufzeit garantiert. Lesen Sie den nächsten Satz aufmerksam: Satz 2 erlaubt es dem Versorger ausdrücklich, den Preis anzupassen, um Änderungen von Komponenten zu berücksichtigen, die nicht zum Versorgeranteil gehören. Mit anderen Worten: Das deutsche gesetzliche Modell eines Festpreisvertrags garantiert den Anteil des Versorgers und gibt alle übrigen Kosten weiter. Das ist keine Gesetzeslücke, sondern so vorgesehen.
Vergleichen Sie also Preisgarantien, fragen Sie nicht nach der Laufzeit, sondern nach dem Umfang der Garantie. Eine vollumfängliche Preisgarantie, die alle Komponenten außer Mehrwertsteueränderungen abdeckt, ist wirklich wertvoll und selten. Eine eingeschränkte Preisgarantie von 24 Monaten ist deutlich weniger wert als ein 12-Monats-Tarif mit niedrigerem Grundpreis, da die lange Garantiezeit die Komponente abdeckt, die am unwahrscheinlichsten zu Preiserhöhungen führt. Beachten Sie die daraus resultierende Asymmetrie: Eine Garantie schützt Sie zwar vor Preiserhöhungen, hält Sie aber auch auf dem aktuellen Preis, falls der Großhandelsmarkt fällt, was bis 2025 und hinein ins Jahr 2026 der Fall war.
Wenn sich der Preis ändert: Ihr Sonderkündigungsrecht
Jeder Energieversorger in Deutschland behält sich das Recht vor, seine Preise zu ändern. Das Gesetz sieht hierfür ein Sonderkündigungsrecht vor. Gemäß § 41 Abs. 5 EnWG muss ein Versorger, der eine Preisänderungsklausel anwenden möchte, Sie rechtzeitig und in einfacher Sprache über den Grund, die Bedingungen und den Umfang der Änderung informieren und Sie über Ihr Kündigungsrecht aufklären. Haushaltskunden müssen mindestens einen Monat vor Inkrafttreten der Änderung benachrichtigt werden. Für andere Kunden beträgt die Frist mindestens zwei Wochen; Haushaltskunden haben einen Monat Zeit.
Was Sie dann tun können, ist ungewöhnlich großzügig. Gemäß § 41 Abs. 5 können Sie ohne Einhaltung einer Frist, also ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist, mit Wirkung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung kündigen, und der Anbieter darf Ihnen dafür keine gesonderte Gebühr berechnen. Ihre Vertragslaufzeit ist irrelevant. Eine 24-monatige Laufzeit bleibt bei einer Preiserhöhung nicht bestehen, wenn Sie dies nicht wünschen. Die Frist ist die praktische Einschränkung: Das Recht bezieht sich auf die jeweilige angekündigte Änderung. Ein Brief, den Sie sechs Wochen lang ungeöffnet lassen, ist somit ein verwirktes Recht. In einem deutschen Haushalt mit einem deutschen Briefkasten ist Post von Ihrem Energieversorger Post, die Sie öffnen.
Zwei Ausnahmen sind wichtig und müssen in einer ehrlichen Beratung benannt werden. Gemäß § 41 Abs. 6 EnWG besteht keine Meldepflicht und ausdrücklich kein Sonderkündigungsrecht, wenn ein Lieferant eine Änderung des gesetzlichen Mehrwertsteuersatzes unverändert weitergibt. Ebenso findet § 41 Abs. 5 keine Anwendung, wenn ein Festpreisvertrag eine Erhöhung einer Komponente außerhalb des Versorgeranteils nach dem eben beschriebenen Mechanismus weitergibt. Ein Festpreisvertrag kann also rechtmäßig teurer werden, ohne dass Ihnen eine Ausstiegsmöglichkeit offensteht. Dies entspricht dem Punkt der Preisgarantie, nur umgekehrt betrachtet. Deshalb ist es wichtiger zu lesen, welche Komponenten ein Vertrag tatsächlich festlegt, als die Laufzeit der Festlegung.
Wechsel des Energieanbieters: Die 24-Stunden-Regel
Fast alle englischsprachigen Texte zum Thema Stromanbieterwechsel in Deutschland beschreiben ein Verfahren, das es so nicht mehr gibt. Früher dauerte die Abstimmung zwischen altem und neuem Anbieter sowie dem Netzbetreiber zwei bis sechs Wochen. Das ist überholt. § 20a Abs. 2 EnWG begrenzt das Wechselverfahren auf drei Wochen ab dem Zeitpunkt, an dem die Netznutzungsanmeldung des neuen Anbieters beim Netzbetreiber eingeht. Und es geht noch weiter: Ab dem 1. Januar 2026 muss der technische Wechsel innerhalb von 24 Stunden abgeschlossen sein und an jedem Werktag möglich sein. Die 24 Stunden werden oft übertrieben dargestellt. Sie gelten für den technischen Wechsel, nicht für die Vertriebsverwaltung Ihres Anbieters, und sie gelten nur an Werktagen. Die Zeiten, in denen ein Wechsel einen Monat Wartezeit bedeutete, sind endgültig vorbei.
Der Rest von § 20a beseitigt die Ausreden. § 20a Abs. 1 verpflichtet den neuen Anbieter, Ihnen unverzüglich in Textform mitzuteilen, ob und ab wann er liefern kann. § 20a Abs. 3 stellt klar, dass ein Anbieterwechsel für Sie keine zusätzlichen Kosten verursachen darf, auch wenn die Energie Teil eines Paketangebots ist. § 20a Abs. 4 räumt Ihnen einen Schadensersatzanspruch nach §§ 249 ff. BGB gegen denjenigen ein, der die Fristüberschreitung verursacht hat, und kehrt die Beweislast um: Der Anbieter oder Netzbetreiber muss beweisen, dass er nicht schuldhaft handelt. § 41 Abs. 8 EnWG verpflichtet Ihren alten Anbieter, Sie unverzüglich abzumelden und Ihre Kündigung in Textform zu bestätigen.
Technisch gesehen müssen Sie kaum etwas tun. Sie wählen einen neuen Anbieter, und dieser kümmert sich um die Kündigung des alten Vertrags und die Abstimmung mit dem Netzbetreiber. Sie geben Ihre Adresse, Ihre Zählernummer, Ihre Marktlokations-ID (falls vorhanden) und den aktuellen Zählerstand an. Ihre Stromversorgung wird während des Wechsels nicht unterbrochen, da die physische Versorgung nie davon abhing, welches Unternehmen Ihnen die Rechnung stellt. An den Elektronen ändert sich nichts. Nur die Rechnung ändert sich.
Ein wichtiger Hinweis zur Wechselrichtung: Wenn Sie von der Grundversorgung zu einem Sondervertrag wechseln, können Sie gemäß § 20 StromGVV innerhalb von zwei Wochen kündigen und sind dann vertragsfrei. Wechseln Sie hingegen von einem Sondervertrag zu einem anderen, gelten die Laufzeit und Kündigungsfrist Ihres alten Vertrags. Ein einfacher Wechsel ist nicht möglich. Lassen Sie die Kündigung vom neuen Anbieter bearbeiten, achten Sie aber unbedingt auf das eingetragene Datum. Ein Wechselantrag zu einem Datum, das Ihr alter Vertrag nicht zulässt, wird entweder abgelehnt oder führt zu einer Vertragslücke, die Sie zurück in die Grundversorgung zum teuren Tarif befördert, dem Sie eigentlich entfliehen wollten.
Dynamischer Tarif: Die Option, die fast niemand nutzt
Seit dem 1. Januar 2025 sind alle Stromversorger in Deutschland verpflichtet, einen dynamischen Stromtarif anzubieten, was kaum einem ausländischen Einwohner bekannt ist. § 41a Abs. 2 EnWG sah die Verpflichtung ursprünglich nur für Versorger mit mehr als 100,000 Kunden vor, wurde dann aber ausgeweitet: „Die Verpflichtung nach Satz 1 gilt ab dem 1. Januar 2025 für alle Stromlieferanten.“ Alle Stromversorger. Nicht nur die großen, nicht nur die progressiven. Alle.
Ein dynamischer Tarif orientiert sich am stündlichen Großhandelspreis Ihres Stroms, nicht an einem festen Jahrespreis. Bei starkem Wind und geringer Nachfrage kann der Preis fast auf null und mitunter sogar darunter fallen; an einem windstillen Winterabend um 18 Uhr kann er ein Vielfaches des Festpreises betragen. Er belohnt Haushalte, die ihren Verbrauch flexibel gestalten können: beispielsweise das Auto über Nacht laden, die Waschmaschine nachmittags um 14 Uhr laufen lassen oder mit einer Wärmepumpe Wasser erwärmen, wenn der Markt günstig ist. Haushalte, die dies nicht können, werden benachteiligt, und Ihre Budgetplanung wird dadurch völlig beeinträchtigt. Es handelt sich um eine echte Option, nicht um ein kostenloses Angebot. Gemäß § 41a Abs. 6 EnWG ist Ihr Anbieter verpflichtet, Ihnen vor Vertragsabschluss die Vorteile, Nachteile und Risiken sowie eine Zusammenfassung der wichtigsten Bedingungen gemäß § 41a Abs. 7 zu erläutern.
Es gibt eine Bedingung, und deshalb bleibt das Recht für die meisten Menschen theoretisch. Die Pflicht nach § 41a Abs. 2 gilt nur für Kunden mit einem intelligenten Messsystem (Smart Metering System) gemäß Messstellenbetriebsgesetz. Kein Smart Meter, kein Anspruch. Da normale Wohnungen nicht automatisch mit einem Smart Meter ausgestattet sind, müssen die meisten Haushalte, die einen dynamischen Tarif wünschen, zunächst den entsprechenden Zähler erwerben. Dies wird im nächsten Abschnitt erläutert und ist einfacher zu bewerkstelligen, als die meisten denken. Beachten Sie auch § 41a Abs. 1, eine weniger offensichtliche Bestimmung: Energieversorger müssen, sofern technisch machbar und wirtschaftlich sinnvoll, einen Tarif anbieten, der Energiesparen oder Lastverschiebung belohnt, wie beispielsweise einen lastvariablen oder tageszeitabhängigen Tarif. Sie müssen außerdem mindestens einen Tarif für Haushalte anbieten, bei dem die Datenerfassung auf den Gesamtverbrauch über einen bestimmten Zeitraum beschränkt bleibt. Wenn Sie nicht möchten, dass Ihr Verbrauch viertelstündlich erfasst wird, ist dieser letzte Tarif Ihre gesetzliche Absicherung.
Intelligente Stromzähler: Wer bekommt einen, wer zahlt und wie kann man einen beantragen?
Das Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) regelt die Stromzähler in Deutschland, und seine Umsetzung ist weniger weitreichend als in der Öffentlichkeit dargestellt. Gemäß § 29 Abs. 1 MsbG muss der grundzuständige Messstellenbetreiber ein intelligentes Messsystem nur dann installieren, wenn der jährliche Stromverbrauch 6.000 Kilowattstunden übersteigt, wenn eine EnWG-Anlage für eine steuerbare Last wie eine Wärmepumpe oder einen Wallbox vorhanden ist oder wenn mehr als 7 Kilowatt erzeugt werden. Eine typische deutsche Wohnung verbraucht jährlich etwa 2.000 bis 3.500 Kilowattstunden. Die meisten Mieter liegen weit unter dieser Grenze und werden daher nicht verpflichtend ausgestattet. Gemäß § 29 Abs. 2 ist alles darunter ein optionaler Einbaufall, den der Betreiber zwar installieren kann, aber nicht muss. Nach § 29(3) hat jeder andere bis Ende 2032 Anspruch auf mindestens eine moderne Messeinrichtung, einen digitalen Zähler ohne Kommunikation.
Wer also einen intelligenten Zähler mit dynamischem Tarif möchte, kommt nicht weit, wenn er nicht einfach wartet. Fordern Sie ihn! § 34 Abs. 2 Nr. 1 MsbG räumt jedem Letztverbraucher seit dem 1. Januar 2025 das Recht ein, die vorzeitige Installation eines intelligenten Messsystems als Zusatzleistung innerhalb von vier Monaten nach Bestellung zu verlangen – auch an einem Messpunkt, der nicht vom verpflichtenden Ausbau abgedeckt ist. Seit dem 1. Juli 2026 gilt dieses Vier-Monats-Recht auch für Gasmesspunkte. Diese Gasregelung ist zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieses Textes erst wenige Wochen alt und kaum bekannt. Genau dieser Mechanismus macht aus § 41a Abs. 2 ein tatsächlich nutzbares Recht: Zähler bestellen, bis zu vier Monate warten, und jeder Anbieter in Deutschland ist Ihnen dann verpflichtet, einen dynamischen Tarif anzubieten.
Die Kosten sind gedeckelt, was viele überrascht. § 35 Abs. 1 Nr. 1 MsbG geht davon aus, dass die zusätzliche Gebühr angemessen ist, wenn sie einmalig 100 Euro brutto beträgt, zuzüglich eines optionalen jährlichen Zuschlags von höchstens 30 Euro. Die laufende Gebühr für die Zählerablesung selbst ist in § 30 Abs. 3 MsbG geregelt. Demnach ist die optionale Installation nur dann wirtschaftlich sinnvoll, wenn insgesamt nicht mehr als 60 Euro brutto pro Jahr berechnet werden, wovon höchstens 30 Euro Ihnen und höchstens 30 Euro dem Netzbetreiber in Rechnung gestellt werden dürfen. Im realistischen Worst-Case-Szenario für einen Haushalt, der einen Smart Meter wünscht, belaufen sich die Kosten also auf einmalig etwa 100 Euro und danach einige Dutzend Euro jährlich. Sowohl § 30 Abs. 6 als auch § 35 Abs. 3 MsbG erlauben der Bundesnetzagentur, diese Deckelungen durch eine förmliche Festlegung zu ersetzen. Prüfen Sie daher die aktuellen Kosten, bevor Sie Ihr Budget planen.
Eine weitere Falle. § 5 MsbG räumt Ihnen ein Auswahlrecht ein, also das Recht, anstelle des Standardmessstellenbetreibers einen anderen Messstellenbetreiber zu beauftragen. Viele Anbieter dynamischer Tarife bevorzugen diese Vorgehensweise. Sobald der grundzuständige Messstellenbetreiber jedoch ein intelligentes Messsystem installiert hat, können Sie dieses Recht erst nach Ablauf von zwei Jahren ab Installation ausüben, es sei denn, beide Betreiber vereinbaren eine vorzeitige Beendigung. Treffen Sie die Entscheidung daher sorgfältig: Wenn Sie einen Anbieter mit eigener Messanlage beauftragen möchten, vereinbaren Sie dies, bevor der Standardmessstellenbetreiber Sie ausstattet, nicht erst danach.
Ökostrom: Was das grüne Label wirklich bedeutet
Die meisten deutschen Stromtarife, die als Ökostrom angeboten werden, basieren auf Herkunftsnachweisen. Das ist keine Zynik, sondern entspricht der gesetzlichen Struktur. Ein Herkunftsnachweis (HKN) ist ein elektronisches Zertifikat für eine Megawattstunde erneuerbarer Energien, das in einem Register des Umweltbundesamts eingetragen wird. Es dokumentiert die Quelle, das Kraftwerk, den Standort und den Zeitraum und ist nach Einlösung nicht wiederverkäuflich. Der HKN wird jedoch nicht mit dem Strom transportiert. Wie das Umweltbundesamt erklärt, findet der Handel mit HKNs in der Regel unabhängig vom physischen Transport des Stroms statt. Zertifikat und Strom sind zwei getrennte Märkte.
Nun zum strukturellen Teil, der alles erklärt. Aufgrund des Doppelvermarktungsverbots erhält deutscher Strom, der EEG-Förderung erhält, keinerlei Herkunftsnachweis: Er wird bereits über den Bundeshaushalt finanziert und kann daher nicht ein zweites Mal als Premium-Ökostrom verkauft werden. Nur nicht subventionierter Strom aus erneuerbaren Energien kann HKN-Zertifikate ausstellen, und das sind etwa 11,4 Prozent der deutschen Ökostromproduktion. Das inländische Angebot an Zertifikaten ist daher minimal, während die Nachfrage nach Ökostromtarifen enorm ist. Aus diesem Grund werden Zertifikate aus ganz Europa importiert, sehr oft von längst abgeschriebenen norwegischen und österreichischen Wasserkraftwerken, die vor Jahrzehnten gebaut wurden und unabhängig vom Tarif identisch laufen würden. Ihr Geld landet bei einem Zertifikatshändler. Der Damm merkt es nicht.
Sie können dies selbst anhand Ihrer Rechnung überprüfen, was aber kaum jemand tut. § 42 EnWG schreibt die Stromkennzeichnung auf Ihrer Rechnung, in der Werbung des Anbieters und auf dessen Website vor. Darin muss der Energiemix aufgeschlüsselt und „erneuerbare Energien mit Herkunftsnachweis, nicht gefördert nach dem EEG“ als eigene Kategorie, getrennt von EEG-geförderten erneuerbaren Energien, aufgeführt werden. § 42 Abs. 1 Nr. 3 geht noch weiter und verpflichtet den Anbieter, offenzulegen, in welchen Staaten der Strom, der den eingelösten Zertifikaten zugrunde liegt, tatsächlich erzeugt wurde und in welchem Anteil. Falls Ihr deutscher Ökostromtarif auf norwegischen Wasserkraftzertifikaten basiert, finden Sie den entsprechenden Hinweis auf Ihrer Rechnung in einem Feld, das Sie bisher vielleicht übersehen haben.
Wenn Ihnen Zusätzlichkeit wichtig ist, achten Sie auf das Wort „Zusätzlichkeit“. Entsprechende Labels sind das Grüne Strom Label und ok-power. Kernkriterium des Grünen Strom Labels ist, dass der Anbieter neue Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien mit einem festen Beitrag pro verkaufter Kilowattstunde fördert. Das Umweltbundesamt ist in den Kriteriengremien beider Labels vertreten. Für diese beiden Labels lohnt sich ein Aufpreis. Ein generisches TÜV-Zertifikat oder ein unerklärliches grünes Blatt auf der Homepage eines Anbieters sind nicht dasselbe und bedeuten oft nur, dass die Zertifikate ordnungsgemäß erworben wurden. Und wenn Sie das alles nicht überzeugt, ist das völlig legitim: Wählen Sie nach dem Preis und bedenken Sie, dass Sie dadurch nicht zu mehr Kohleverbrennung beitragen, denn was Sie kaufen, bestimmt nicht, was das Netz erzeugt.
Vergleichsportale: Nützlich, aber nicht neutral
Verivox und Check24 sind die gängigsten Vergleichsportale für Energieanbieter in Deutschland und durchaus nützlich. Sie fungieren jedoch auch als Vermittler, und man sollte sich dessen bewusst sein. Vergleichsportale erhalten von den Anbietern eine Provision, sobald man einen Vertrag abschließt. Sie listen nur Anbieter auf, mit denen sie Verträge haben. Das bedeutet, dass der angezeigte Markt nicht dem tatsächlichen Markt entspricht. Wie die Verbraucherzentrale dokumentiert, kann der Ranking-Algorithmus Angebote bevorzugen, die dem Portal mehr einbringen. Das Bundeskartellamt, die Wettbewerbsbehörde des Bundes, kam in seiner Untersuchung von Vergleichsportalen zu einem ähnlichen Ergebnis: Die Rankings werden durch Geschäftsbeziehungen beeinflusst, die für den Nutzer nicht einsehbar sind. Das ist kein Betrug, sondern ein gängiges Geschäftsmodell. Die Standardsortierung eines Vergleichsportals ist jedoch keine neutrale Antwort auf die Frage „Was ist für mich am günstigsten?“, und eine solche Interpretation kostet Geld.
Ändern Sie die Einstellungen, bevor Sie ein Ergebnis lesen. Deaktivieren Sie die Option, die den Neukundenbonus in die angezeigten Jahreskosten einbezieht, damit Sie die tatsächlichen Kosten des zweiten Jahres sehen. Deaktivieren Sie die Voreinstellung „Hohe Kundenempfehlungsquote“ (hohe Empfehlungsrate), da diese sich im Kreis dreht, weil Empfehlungen nur für Tarife gelten, für deren Platzierung das Portal bezahlt wird. Schließen Sie Vorkasse- und Kautionstarife aus. Stellen Sie die Vertragslaufzeit auf etwa zwölf Monate ein. Filtern Sie die Kündigungsfrist auf einen kurzen Wert. Fragen Sie nach einem Tarif pro Anbieter, damit Ihre erste Seite nicht mit Varianten eines einzelnen Anbieters überladen wird. Lesen Sie anschließend die Preisgarantiedetails der verbleibenden Tarife und ignorieren Sie die Rangfolge.
Dann tun Sie zwei Dinge, die das Portal nicht für Sie erledigt. Prüfen Sie den Tarif des Grundversorgers direkt auf dessen Website, denn § 36 Abs. 1 EnWG schreibt vor, dass diese allgemeinen Preise veröffentlicht und leicht auffindbar sein müssen, und in einem schwachen Markt kann der etablierte Anbieter durchaus konkurrenzfähig sein. Prüfen Sie außerdem die Website des Anbieters, bevor Sie einen Vertrag abschließen, denn ein direkt gebuchter Tarif ist manchmal günstiger, manchmal aber auch teurer als derselbe Tarif über ein Portal. Portale sind lediglich ein Suchwerkzeug. Sie sind kein Berater, werden von der Gegenseite bezahlt, und sollten daher nur als eine von drei Informationsquellen genutzt werden.
Schufa, Vorkasse und der Vertrag, der Ihnen nichts abschlagen kann
Energieversorger in Deutschland führen Bonitätsprüfungen durch. Die Beantragung eines Sondervertrags löst in der Regel eine Bonitätsprüfung bei der Schufa oder einer vergleichbaren Auskunftei aus. Die Bundesnetzagentur macht deutlich, was dann folgt: Ein konkurrierender Anbieter hat Vertragsfreiheit, kann Ihren Antrag ablehnen und muss Ihnen die Gründe dafür nicht mitteilen. Ein unvollständiger oder fehlender Schufa-Eintrag kann zu einem schlechteren Tarif, der Forderung nach Vorkasse oder Kaution oder einer kategor Ablehnung ohne Angabe von Gründen führen.
Dies trifft Neuankömmlinge am härtesten und ungerechtfertigtsten, denn das Problem ist meist nicht ein schlechter, sondern ein fehlender Eintrag. Die Schufa-Akte basiert auf der deutschen Bank- und Vertragshistorie, daher ist jemand, der erst vor vier Monaten eingereist ist, praktisch unsichtbar – und Unsichtbarkeit wirkt sich negativ auf die Bonität aus. Unser Kapitel zu diesem Thema… Kredite und Darlehen in Deutschland Es wird erklärt, wie die Punktzahl berechnet wird und wie man seine eigenen Unterlagen einsehen kann. Es lohnt sich, diese vor jeder Bewerbung zu lesen. In der Praxis liegt eine Ablehnung im ersten Jahr eher an den noch nicht ausgereiften Unterlagen als an der Person selbst. Das Problem löst sich in der Regel, sobald die Unterlagen umfangreicher sind.
Hier erweist sich § 36 Abs. 1 EnWG als Schutz und nicht als Falle. Der Grundversorger muss jeden Haushalt gemäß seinen veröffentlichten Allgemeinen Geschäftsbedingungen beliefern und darf nicht aufgrund des Vertragsabschlusszeitpunkts diskriminieren. Er darf keine Bonitätsprüfung durchführen und Sie ablehnen. Er ist der einzige Energieversorger in Deutschland, der Sie aufnehmen muss. Daher ist es für Neukunden ratsam, sich folgende Tatsachen vor Augen zu halten: Die Grundversorgung ist teuer, und Sie sollten sie verlassen. Sie ist aber auch Ihre Basisversorgung, und Sie werden nie ohne Strom dastehen, nur weil eine Auskunftei noch nichts von Ihnen gehört hat. Sollten Sie jetzt von anderen Anbietern abgelehnt werden, bleiben Sie bei der Grundversorgung, bauen Sie sich sechs Monate lang einen Zahlungsverlauf auf und wechseln Sie dann – unter Nutzung der zweiwöchigen Kündigungsfrist, die nie verfällt. Sondervertragsanbieter, die aufgrund Ihres Zahlungsverlaufs Vorkasse oder Kaution verlangen, sind keine Lösung; die Warnung der Bundesnetzagentur vor dem Verlust dieser Gelder im Insolvenzfall trifft gerade diejenigen Kunden, die sich das am wenigsten leisten können.
Umzug: Die sechswöchige Frist, die die meisten Menschen verpassen
Ein Umzug innerhalb Deutschlands beendet Ihren Energieliefervertrag nicht. Im Gegenteil: Die Annahme, dies führe dazu, dass man zwei Verträge und eine Mahnung erhält. Doch es gibt auch eine Lösung. Gemäß § 41b Abs. 5 EnWG können Haushaltskunden bei Wohnsitzwechsel mit einer Frist von sechs Wochen außerordentlich kündigen. Die Kündigung kann zum Auszugsdatum oder zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen. Sie müssen Ihre neue Adresse oder die Kennnummer Ihres zukünftigen Zählers angeben.
Es gibt eine eingebaute Gegenmaßnahme, und die ist fair. Wenn Ihr bisheriger Anbieter Ihnen innerhalb von zwei Wochen nach Eingang Ihrer Kündigung per SMS anbietet, Sie an Ihrer neuen Adresse zu Ihren bisherigen Konditionen weiter zu beliefern, und dies tatsächlich möglich ist, erlischt das sechswöchige Widerrufsrecht, und Ihr Vertrag bleibt einfach bestehen. Das ist oft ein gutes Ergebnis, insbesondere wenn Sie einen Tarif haben, der schon lange besteht. Es ist jedoch die Option des Anbieters, kein automatisches Ergebnis. Gehen Sie also nicht davon aus, dass der Vertrag automatisch mit Ihnen umzieht: Erklären Sie die Kündigung und lassen Sie den Anbieter gegebenenfalls die Gegenmaßnahme ergreifen. Beachten Sie außerdem, dass beim Auszug aus einer Mietwohnung der Stromvertrag nur einer von mehreren Verträgen ist, bei denen das Datum stimmen muss. Unser Kapitel zu Mehr zum Thema Mieten in Deutschland Umfasst auch den Mietverhältnisaspekt desselben Umzugs.
Tools zur Auswahl und Verwaltung eines Energievertrags
Ein Teil dieses Kapitels behandelt eher bürokratische Probleme als ein Energieproblem, und es ist wichtig, die einzelnen Aspekte offen zu benennen. Werkzeu.ge, eine browserbasierte Plattform mit Tools für die deutsche Bürokratie, entwickelt von Cryon UG (dem Unternehmen hinter WeLiveIn.de), bietet keinerlei Energie-Tools. Es gibt weder einen Tarifvergleich noch einen Strompreisrechner oder einen Verbrauchstracker, und dieses Kapitel wird das auch nicht verschweigen. Was die Plattform jedoch bietet, ist die Vertragsseite, und genau hier liegt das Problem.
Das Kündigungsschreiben-Tool, unter werkzeu.ge/de/tools/rechtsdokumente/kuendigungsschreibenDas Programm generiert ein Kündigungsschreiben und ist im Gast-Tarif kostenlos, ein Konto ist also nicht erforderlich. Es deckt dreißig Vertragsarten in acht Kategorien ab, darunter auch Energie. Es prüft, ob ein Textformular ausreicht oder ob ein Schriftformular gemäß § 126 BGB erforderlich ist – genau die Frage nach § 20 Abs. 2 StromGVV und § 41b Abs. 1 EnWG, die in diesem Kapitel bereits behandelt wurde. Es verarbeitet sowohl die reguläre Kündigung als auch das Sonderkündigungsrecht aufgrund einer Preiserhöhung oder eines Umzugs. Das Datum wird anhand der Vertragsart berechnet, nicht geschätzt. Sie können das Schreiben herunterladen und selbst versenden; es übermittelt keine Daten an Dritte. Das Programm empfiehlt den Versand per Einschreiben mit Rückschein, insbesondere wenn die Frist von zwei oder sechs Wochen ab dem Zeitpunkt des Eingangs des Schreibens beginnt.
Der Fristenwächter, bei werkzeu.ge/de/tools/alltagsverwaltung/fristenwaechter-dashboardDas Tool „Schufa-Selbstauskunft“ ist ein Dashboard für Kündigungsfristen, das unter anderem Stromverträge überwacht und genau für den oben beschriebenen Fall entwickelt wurde: die Kündigungsfrist, die man sich eigentlich merken wollte, aber vergessen hat. Es ist ein Plus-Tool und daher kostenpflichtig. werkzeu.ge/de/tools/alltagsverwaltung/schufa-selbstauskunftSie können damit Ihre eigene Bonitätsauskunft anfordern, was sich lohnt, bevor Sie einen Sondervertrag beantragen, anstatt erst nach einer Ablehnung. Der Dienst ist kostenpflichtig und bietet außerdem die Plus-Option. Die aktuellen Abonnementbedingungen finden Sie unter [Link einfügen]. werkzeu.ge/en/pricingund die kostenlose Version enthält Werbung.
Zwei wichtige Hinweise: Die Plattform befindet sich noch bis zum 30. November 2026 in der Beta-Phase. Laut den Nutzungsbedingungen können die Tools unvollständig oder fehlerhaft sein. Prüfen Sie daher die Ergebnisse sorgfältig, bevor Sie sich darauf verlassen. Die Plattform stellt keine Rechtsberatung dar: Eine generierte Kündigung ist ein gut formuliertes Schreiben, keine Rechtsberatung. Bei finanziellen Angelegenheiten oder strittigen Rechnungen bietet die Verbraucherzentrale in Ihrem Land günstige Energieberatung gegen Gebühr an. Die Schlichtungsstelle Energie (EnWG) klärt Streitigkeiten mit Energieversorgern kostenlos. Ihr Energieversorger ist gemäß § 41 Abs. 1 Nr. 11 EnWG verpflichtet, diese Stelle in Ihrem Vertrag zu nennen.
Was macht man als nächstes
Finden Sie heraus, welchen Tarif Sie aktuell haben, denn die meisten wissen das nicht. Suchen Sie Ihre letzte Jahresrechnung oder Ihr Begrüßungsschreiben und achten Sie auf die Tarifbezeichnung und den Vermerk in § 41 Abs. 1 Nr. 6, ob Sie zur Grundversorgung gehören oder nicht. Falls Sie seit Monaten dazugehören, haben Sie den Tarifbeitrag gezahlt und können diesen jederzeit mit einer zweiwöchigen Kündigungsfrist per E-Mail (Textform) beenden. Lesen Sie bei geöffneter Rechnung auch die Stromkennzeichnung. Falls dort Ökostrom angegeben ist, prüfen Sie, aus welchen Ländern die Zertifikate stammen.
Vergleichen Sie dann gründlich statt nur schnell. Verwenden Sie Ihren tatsächlichen Jahresverbrauch in Kilowattstunden (kWh) aus Ihrer Rechnung, anstatt sich auf die Schätzung des Portals zu verlassen. Deaktivieren Sie die Bonusverrechnung und den Standardpreis, schließen Sie Vorkasse und Kaution aus, stellen Sie die Laufzeit auf etwa zwölf Monate ein und betrachten Sie den Preis des zweiten Jahres, nicht den des ersten. Lesen Sie bei den zwei oder drei verbleibenden Tarifen genau, was die Preisgarantie abdeckt, und bedenken Sie, dass eine Garantie für den Versorgeranteil etwa ein Viertel Ihrer Rechnung abdeckt. Prüfen Sie außerdem den veröffentlichten Preis des Grundversorgers und die Website des Anbieters, bevor Sie über ein Portal etwas unterschreiben.
Notieren Sie sich nach Vertragsabschluss sofort zwei Termine: das Vertragsende und den letztmöglichen Kündigungstag. Sollten Sie eine Preiserhöhungsmitteilung erhalten, öffnen Sie diese umgehend, da das Sonderkündigungsrecht gemäß § 41 Abs. 5 MsbG greift und nicht auf Sie wartet. Bei Wärmepumpe, Elektroauto oder flexibler Tagesstruktur bestellen Sie ein intelligentes Messsystem nach § 34 Abs. 2 Nr. 1 MsbG, warten Sie vier Monate und bestehen Sie anschließend auf die Einhaltung der Pflicht Ihres Anbieters gemäß § 41a Abs. 2 MsbG, Ihnen einen dynamischen Tarif anzubieten. Sollte ein Anbieter Sie im ersten Jahr in Deutschland ablehnen, nehmen Sie es nicht persönlich und akzeptieren Sie keinen Vorkassetarif, um die Ablehnung zu umgehen. Bleiben Sie bei der Grundversorgung, lassen Sie Ihre Schufa-Akte wachsen und wechseln Sie nach sechs Monaten. Die zweiwöchige Kündigungsfrist gilt weiterhin.
Quellen
Die Informationen in diesem Kapitel basieren auf den unten aufgeführten offiziellen Quellen und Veröffentlichungen und wurden zuletzt im Juli 2026 überprüft. Es handelt sich um allgemeine Orientierungshilfen, nicht um individuelle Rechts-, Steuer- oder medizinische Beratung.
