Abschiebungsbefehle lösen Rechtsstreit aus
Vier Ausländer, die an pro-palästinensischen Protesten in Berlin beteiligt waren, stehen vor Abschiebungsanordnungen der deutschen Behörden. Zu der Gruppe gehören drei EU-Bürger – Kasia Wlaszczyk aus Polen, Shane O'Brien und Roberta Murray aus Irland – sowie der Amerikaner Cooper Longbottom. Keiner von ihnen ist strafrechtlich verurteilt worden. Dennoch hat das Berliner Landesamt für Einwanderung (LEA) sie aufgefordert, das Land bis zum 21. April zu verlassen, andernfalls droht ihnen eine Abschiebung und ein mehrjähriges Einreiseverbot nach Deutschland.
Alle vier Personen haben beim Berliner Verwaltungsgericht Eilanträge und Klagen eingereicht. Bis zu einer Entscheidung dürfen sie im Land bleiben.
Anschuldigungen ohne Verurteilungen
Die Behörden behaupten, die Aktivisten stellten eine „gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit“ dar. Die Vorwürfe gegen sie umfassen Widerstand gegen die Polizei bei der Auflösung von Demonstrationen, schweren Landfriedensbruch, Beleidigung und die Verwendung verbotener Slogans und Symbole wie „Vom Fluss zum Meer“. Einige dieser Slogans werden nach deutschem Recht als extremistisch ausgelegt.
Der zentrale Vorfall, um den es in dem Verfahren geht, ereignete sich im Oktober 2024, als rund 40 maskierte Demonstranten versuchten, die Verwaltung der Freien Universität Berlin (FU) zu besetzen. Die Universität berichtete von körperlichen Auseinandersetzungen mit Mitarbeitern, Sachbeschädigungen und der Verwendung von Symbolen verbotener Gruppen. Die vier Angeklagten sollen an diesem Vorfall teilgenommen haben, die genauen Handlungen der einzelnen Personen wurden jedoch nicht veröffentlicht.
Interne Meinungsverschiedenheiten unter den Beamten
Die Ausweisung der Aktivisten hat Spannungen innerhalb der Berliner Institutionen ausgelöst. Obwohl der Senat zunächst auf ihre Abschiebung drängte, äußerten Beamte des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (LEA) Bedenken hinsichtlich der Rechtmäßigkeit eines solchen Schritts. Nach dem EU-Freizügigkeitsrecht können EU-Bürger ihr Aufenthaltsrecht nur unter strengen Auflagen verlieren. Abschiebungen ohne strafrechtliche Verurteilung sind selten und umstritten.
Berichten zufolge lehnten mehrere Abteilungsleiter der Bundespolizei die Anordnung ab. Interne Mitteilungen lassen Zweifel daran aufkommen, ob die Aktionen der Aktivisten die rechtlichen Voraussetzungen einer „tatsächlichen und hinreichend schweren Bedrohung der öffentlichen Ordnung“ erfüllen. Trotzdem wies der Berliner Senat die internen Einwände zurück und betonte, die Sicherheit Israels sei Teil der deutschen Staatspolitik und die Teilnahme an bestimmten Protesten könne eine Abschiebung rechtfertigen.
Vorwürfe der politischen Motivation
Das Anwaltsteam der Aktivisten unter der Leitung von Rechtsanwalt Alexander Gorski bestreitet die Rechtmäßigkeit der Ausweisungen entschieden. Gorski bezeichnete die Aktionen als „politisch motiviert“ und verglich sie mit Taktiken in den USA, wo die Behörden den Einwanderungsstatus nutzen, um pro-palästinensische Stimmen zum Schweigen zu bringen. Er wies darauf hin, dass einer seiner Klienten, eine Transgender-Person aus den USA, im Falle einer Abschiebung mit einem Einreiseverbot aus dem gesamten Schengen-Raum rechnen müsse.
Gorski betonte, dass in einem der entsprechenden Fälle der Angeklagte vor Gericht freigesprochen wurde und die anderen Anklagepunkte unbewiesen blieben. Er argumentiert, die Abschiebungsanordnungen seien eine extreme Reaktion auf vage und teilweise unbewiesene Anschuldigungen.
In einer schriftlichen Erklärung erklärten die vier Aktivisten, die Ausweisungsversuche seien Teil eines umfassenderen Versuchs, die pro-palästinensische Bewegung einzuschüchtern. Sie kritisierten den ihrer Ansicht nach repressiven Einsatz des Einwanderungsgesetzes zur Unterdrückung politischer Meinungsäußerung.
Meinungsfreiheit und staatliche Politik im Konflikt
Rechtsexperten weisen darauf hin, dass das deutsche Recht zwar die Ausweisung von Ausländern ohne Verurteilung erlaubt, solche Maßnahmen jedoch verhältnismäßig sein und auf einem individuellen Verhalten beruhen müssen, das zentrale öffentliche Interessen gefährdet. Das Spannungsverhältnis zwischen Meinungsfreiheit und staatlicher Sicherheitspolitik – insbesondere im Hinblick auf Kritik an israelischen Regierungsmaßnahmen – ist in den letzten Monaten immer deutlicher geworden.
Der Berliner Senat rechtfertigte sein Vorgehen mit dem Hinweis auf die offizielle Haltung Deutschlands, wonach der Schutz der Sicherheit Israels eine Angelegenheit von nationalem Interesse sei. Diese Begründung stieß jedoch auf Kritik von Bürgerrechtsaktivisten. Sie argumentieren, dass politischer Protest mit krimineller Bedrohung verwechselt werden könnte.
Universitätsbesetzung im Zentrum
Der versuchte Einbruch ins Präsidentengebäude der FU Berlin ist nach wie vor der schwerwiegendste Vorfall im Zusammenhang mit den vier Personen. Universitätsvertreter bezeichneten die Aktion vom 17. Oktober als gewalttätig. Demonstranten seien mit Äxten in das Gebäude eingedrungen, hätten Büroausstattung beschädigt und Slogans sowie das rote Dreieck – ein Symbol der palästinensischen Hamas – an die Fassade gesprüht.
Obwohl rund 40 Personen beteiligt waren, bleibt unklar, welche konkrete Rolle die einzelnen Angeklagten bei dem Vorfall spielten. Dennoch bildet ihre angebliche Teilnahme an einer „koordinierten Gruppenaktion“ die Grundlage für die Entscheidung der LEA.
Rechtlicher Weg nach vorn
Das Verwaltungsgericht Berlin hat den Eingang aller vier Klagen und Eilanträge bestätigt. Eine Entscheidung könnte mehrere Wochen dauern. Inzwischen wurden die Abschiebungsanordnungen ausgesetzt. Sollte das Gericht die Ausweisungen für ungerechtfertigt erklären, würde dies voraussichtlich zur Wiederherstellung des Aufenthaltsrechts der Betroffenen führen.
Angesichts der zunehmenden öffentlichen Debatte zu diesem Thema werden Fragen nach der Verhältnismäßigkeit der Einwanderungskontrolle im politischen Kontext aufgeworfen, insbesondere wenn keine Verurteilungen erwirkt wurden.
