Deutschlands größte Klage gegen einen Streamingdienst ist – zumindest vorerst – gescheitert. Am 17. Juli 2026 wies das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG), Bayerns höchstes Gericht, die Sammelklage gegen Amazon wegen der Einführung von Prime-Video-Werbung ab. Knapp 330,000 Abonnenten hatten sich der Klage angeschlossen und auf Entschädigung gehofft, nachdem Amazon im Februar 2024 begonnen hatte, Filme und Serien mit Werbung zu unterbrechen. Die Richter kamen zu dem Schluss, dass Amazon nie einen werbefreien Dienst versprochen hatte. Die hinter der Klage stehende Verbraucherorganisation kündigte umgehend an, den Streit vor das höchste deutsche Zivilgericht zu bringen.
Was das bayerische Gericht entschieden hat
Es handelte sich um eine Verbandsklage, eine Sammelklage, bei der eine Verbraucherorganisation im Namen registrierter Verbraucher ein Unternehmen verklagt. Die Verbraucherzentrale Sachsen reichte die Klage 2024 unter dem Aktenzeichen 102 VKl 1/24 e ein. Hauptargument: Amazon habe seine Verträge mit bestehenden Prime-Mitgliedern gebrochen, indem es Prime Video auf ein werbefinanziertes Modell umstellte und fortan 2.99 Euro pro Monat zusätzlich für werbefreies Streaming verlangte.
Das Gericht sah dies anders. Laut Pressemitteilung der BayObLG enthielten die Prime-Nutzungsbedingungen keine Garantie dafür, dass Prime Video werbefrei bleiben würde, und das Verbraucherzentrum konnte nicht beweisen, dass Amazon den Dienst als dauerhaft werbefrei beworben hatte. Aus diesem Grund urteilten die Richter, dass die Einführung von Werbung durch den bestehenden Vertrag gedeckt sei, und wiesen die Schadensersatzforderung vollständig ab.
Warum Richter sagen, dass Prime Video-Werbung zulässig war
Das Ausmaß des Falls verdeutlicht den großen Unmut, den die Änderung auslöste. Laut dem Technologieportal mobiflip hatten 329,903 Prime-Kunden ihre Ansprüche im offiziellen Register eingetragen. Damit handelt es sich um eine der größten Sammelklagen seit Einführung dieser Art von Klage in Deutschland im Jahr 2023. Das Nachrichtenportal t-online berichtete, dass viele Teilnehmer auf eine teilweise Rückerstattung ihrer Abonnementgebühren oder des monatlichen Aufpreises für werbefreies Streaming gehofft hatten.
Für das Gericht war die entscheidende Frage jedoch eng gefasst: Hat Amazon jemals vertraglich werbefreies Streaming garantiert? Die Richter verneinten dies. Wie das Spielemagazin GameStar in seiner Urteilsanalyse feststellte, wurde Prime Video als Teil des umfassenderen Prime-Pakets verkauft, und die Abonnementunterlagen enthielten nie die Formulierung „werbefrei“ als verbindliches Versprechen. Frustration allein, so das Urteil, begründet keinen Rechtsanspruch.
Der Streit geht vor Deutschlands höchstes Gericht
Das Urteil ist nicht das Ende der Geschichte. Das BayObLG hat ausdrücklich eine Revision beim Bundesgerichtshof (BGH) zugelassen. Die Verbraucherzentrale Sachsen bestätigte innerhalb weniger Stunden, dass sie von diesem Rechtsweg Gebrauch machen wird. „Wir gehen entschlossen in die nächste Instanz“, erklärte Michael Hummel, Vorstandsvorsitzender der Organisation, in einer Pressemitteilung. Die Verbraucherzentrale argumentiert, dass das Sammelklageinstrument erheblich geschwächt würde, sollte das Urteil Bestand haben.

Eine Entscheidung des BGH wird Zeit in Anspruch nehmen, voraussichtlich ein Jahr oder länger. Bis dahin bleiben die Ansprüche der registrierten Teilnehmer Teil des laufenden Verfahrens. Die Verbraucherzentrale Sachsen bietet eine FAQ-Seite für Teilnehmer an und hat angekündigt, diese über die nächsten Schritte zu informieren. Die registrierten Verbraucher erhalten derzeit keine Entschädigung, haben den Fall aber auch noch nicht endgültig verloren.
Prime Video-Werbung: Was Abonnenten jetzt erwarten können
Aktuell ändert sich nichts. Prime Video-Werbung ist weiterhin Bestandteil des Standardabonnements in Deutschland, und wer ungestört streamen möchte, muss weiterhin den monatlichen Aufpreis von 2.99 Euro zusätzlich zur regulären Prime-Gebühr zahlen. Das Urteil bedeutet, dass Amazon nicht unter rechtlichem Druck steht, die Werbung abzuschalten oder bereits gezahlte Beträge zurückzuerstatten.
Abonnenten, denen die Werbung nicht zusagt, haben die üblichen Verbraucheroptionen: Tarifwechsel, Kündigung oder Anbieterwechsel. Das deutsche Recht räumt Verbrauchern relativ starke Kündigungsrechte für Online-Abonnements ein, einschließlich eines obligatorischen Kündigungsbuttons auf Webseiten. Unser Leitfaden dazu Verbraucherschutzgesetze in Deutschland erklärt diese Regeln und wo man bei Streitigkeiten mit einem Unternehmen Hilfe erhält.
Was das für Expats in Deutschland bedeutet
Wenn Sie zu den Hunderttausenden gehören, die sich der Sammelklage angeschlossen haben, müssen Sie vorerst nichts unternehmen. Die Registrierung war kostenlos, und der Fall wird vor dem Bundesgerichtshof (BGH) weitergeführt. Behalten Sie die Website der Verbraucherzentrale Sachsen im Auge, um über Neuigkeiten informiert zu bleiben, und seien Sie vorsichtig bei Drittanbietern, die Ihnen die Durchsetzung von Streaming-Ansprüchen gegen eine Beteiligung an der Entschädigung anbieten.
Die wichtigste Erkenntnis betrifft die Veränderungen von Abonnementdiensten im Laufe der Zeit. Deutsche Gerichte werten nicht automatisch jede Verschlechterung eines Dienstes als Vertragsbruch; entscheidend ist, was der Anbieter schriftlich zugesichert hat. Bevor Sie einen langfristigen digitalen Dienst abschließen, sollten Sie prüfen, was der Vertrag garantiert, nicht, was die Werbung verspricht. Der Bundesgerichtshof (BGH) wird nun das letzte Wort darüber haben, ob Amazons Vorgehen bei Prime-Video-Werbung rechtswidrig war.
