Ein langjähriger Streit um eine Balkonklimaanlage endete mit einem bedeutenden Sieg für Wohnungseigentümer in ganz Deutschland. In seinem Urteil vom 17. Juli 2026 im Fall V ZR 162/25 entschied der Bundesgerichtshof (BGH), Deutschlands höchstes Zivilgericht, dass Wohnungseigentümer grundsätzlich die Zustimmung der Eigentümergemeinschaft zur Installation einer Split-Klimaanlage auf dem Balkon verlangen können. Voraussetzung dafür ist, dass andere Eigentümer im Gebäude nicht über das hinaus benachteiligt werden, was beim Zusammenleben unter einem Dach unvermeidbar ist.
Die Entscheidung fällt mitten in einen weiteren heißen deutschen Sommer und dürfte Tausende ähnlicher Konflikte in Mehrfamilienhäusern prägen. Klimaanlagen sind in deutschen Wohnungen noch selten, und Anträge auf deren Einbau scheiterten oft in Eigentümerversammlungen. Dieses Machtverhältnis hat sich nun verschoben.
Ein Streit um einen Balkon in Berlin erreicht Karlsruhe.
Der Fall begann in Berlin. Ein Ehepaar, dem eine Wohnung in einem größeren Gebäude gehört, bat die Miteigentümer in einer Versammlung im Dezember 2023 um die Erlaubnis, eine Split-Klimaanlage – ein System mit einem Außengerät und einem Innengerät – auf ihrem Balkon zu installieren. Da der Antrag keine Mehrheit fand, reichte das Paar eine Beschlussersetzungsklage beim Gericht ein. Mit dieser Klage beantragt das Paar, dass ein abgelehnter Beschluss der Eigentümergemeinschaft durch einen zustimmenden ersetzt wird.
Das Amtsgericht Pankow wies die Klage ab. Das Landgericht Berlin II hingegen erteilte die Genehmigung unter Auflagen hinsichtlich Gerätetyp und Bedienung. Laut Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs (BGH) hat der fünfte Zivilsenat dieses Ergebnis nun im Wesentlichen bestätigt und damit die Frage bundesweit geklärt.
Was das Urteil zum Thema Klimaanlagen tatsächlich aussagt
Nach deutschem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) bedarf jede bauliche Veränderung an den Gemeinschaftsflächen eines Gebäudes der Zustimmung der Eigentümergemeinschaft. Klimaanlagen gehören nicht zu den privilegierten Maßnahmen, die Eigentümer wie beispielsweise Ladestationen für Elektroautos jederzeit verlangen können. Gemäß § 20 WEG hat jedoch jeder Eigentümer ein Recht auf Zustimmung, sofern die Veränderung die anderen Eigentümer nicht über das für ein geordnetes Zusammenleben notwendige Maß hinaus beeinträchtigt.
Kern des Urteils zum Thema Klimaanlagen ist die Frage, wie diese Beeinträchtigung gemessen wird. Die Richter stellten klar, dass im Genehmigungsverfahren nur die direkten Auswirkungen des Bauvorhabens selbst zählen, beispielsweise das Erscheinungsbild der Anlage an der Fassade. Im Berliner Fall wurde keine relevante optische Beeinträchtigung geltend gemacht. Der juristische Nachrichtendienst beck-aktuell merkte vor dem Urteil an, dass der Fall weithin als Präzedenzfall dafür gesehen wurde, wie weit der Klimakomfort gegen den Widerstand der Nachbarn ausgereizt werden kann.
Lärmbefürchtungen können die Genehmigung nicht verhindern
Der umstrittenste Punkt war der Lärm. Anwohner, die gegen das Gerät waren, argumentierten, der Kompressor würde in den Sommernächten ein lautes Brummen verursachen. Die BGH akzeptierte dies nicht als Ablehnungsgrund. Befürchtete Betriebsgeräusche können die Installation generell nicht verhindern, da die tatsächliche Lautstärke einer Klimaanlage hauptsächlich von der späteren Nutzung durch den Besitzer abhängt.
Stattdessen verwies das Gericht auf eine zweite Verteidigungslinie. Sollte das Gerät im Betrieb die zulässigen Lärmbelästigungen überschreiten, stehen den betroffenen Nachbarn ihre Rechtsmittel nach dem Lärmschutzgesetz und dem Bürgerlichen Gesetzbuch weiterhin zu. In der Praxis würden Gerichte üblicherweise Betriebszeitbeschränkungen anordnen, anstatt das Gerät zu entfernen. Die Eigentümergemeinschaft kann zudem Nutzungsregeln für das Gebäude festlegen, beispielsweise Nachtruhen.

Regelung für Klimaanlagen: Die Grenzwerte bleiben bestehen
Die Regelung zur Klimaanlage ist keine Freikarte. Das zugelassene Gerät muss für den deutschen Markt zertifiziert sein und darf auf dem Balkon keine Belästigung für andere verursachen. Die vom Landgericht Berlin festgelegten Auflagen bezüglich Modell und Betriebsart bleiben bestehen. Ein Eigentümer, der gegen die Lärmschutzbestimmungen verstößt, kann nachträglich von Nachbarn verklagt werden.
Es ist außerdem wichtig zu betonen, wem das Urteil zugutekommt. Es gilt für Wohnungseigentümer innerhalb einer Eigentümergemeinschaft. Mieter befinden sich in einer anderen Lage: Sie benötigen die Zustimmung ihres Vermieters für jede feste Installation, und ein Vermieter, der eine Wohnung in einem Mehrfamilienhaus besitzt, muss wiederum die Zustimmung der Eigentümergemeinschaft einholen. Die neue Rechtsprechung erleichtert diesen zweiten Schritt, was indirekt die Chancen von Mietern verbessert, die eine Klimaanlage beantragen, begründet aber keinen direkten Anspruch für sie.
Was das für Expats in Deutschland bedeutet
Für internationale Bewohner, die hier eine Immobilie erworben haben, ist der Weg nun klarer. Bringen Sie einen konkreten Vorschlag auf die Tagesordnung der nächsten Eigentümerversammlung ein, inklusive des genauen Modells, des Standorts und der geplanten Öffnungszeiten. Sollte die Versammlung ablehnen, hat eine Beschlusssetzungsklage realistische Erfolgsaussichten, sofern die optische Beeinträchtigung gering ist. Wer noch auf der Suche nach einer Immobilie ist, findet die Grundlagen des Eigentumsrechts in unserem Leitfaden. Immobilienkauf in Deutschland.
Mieter sollten ihren Vermieter schriftlich um Erlaubnis bitten und darauf hinweisen, dass sich die Rechtslage geändert hat; mobile Klimageräte ohne feste Installation sind weiterhin eine Option, für die keinerlei Genehmigung erforderlich ist. Da Hitzewellen im deutschen Sommer immer häufiger auftreten, wie unser Bericht über Hitze und Stürme in Deutschland Wie sich herausstellte, ist die Frage, wer sein Haus kühlen darf, kein Nischenthema mehr. Wer ein solches Gerät installiert, sollte es nachts leise halten, denn das Installationsrecht ist mittlerweile stark, aber die Pflicht zum rücksichtsvollen Betrieb ebenso.
